HOAI Mindesthonorare lt. EuGH unzulässig

4,50 Stern(e) 4 Votes
N

nordanney

Aktuelles Urteil vom EuGH bzw. zugehöriger Artikel aus der heutigen Presse:

Ungeeignet, um Qualität und Verbraucherschutz zu sichern: Der EuGH hat Mindesthonorare für Architekten und Ingenieure in Deutschland gekippt. Die entsprechende Regelung verstoße gegen EU-Recht, befanden die Luxemburger Richter am Donnerstag (Rechtssache C-377/17).
Nach einer entsprechenden EU-Richtlinie dürften Mindest- und Höchstpreise zwar unter bestimmten Bedingungen vorgeschrieben werden. Die in der Deutschen Honorarordnung für Architekten und Ingenieure festgeschriebenen Sätze erfüllten allerdings nicht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, erklärten die Richter.

Ihre Begründung: Die Mindestsätze gelten nur für Architekten und Ingenieure. Entsprechende Leistungen können aber auch von anderen Dienstleistern erbracht werden, die ihre fachliche Eignung nicht nachweisen müssen. Daher seien die Mindestsätze ungeeignet, hohe Qualitätsstandards und den Verbraucherschutz zu sichern.

Mehr Auswahl und niedrigere Preise

In der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) sind die Mindest- und Höchstpreise für die Planungsarbeit von Architekten und Ingenieuren festgelegt. Die EU-Kommission hatte Deutschland Ende 2016 wegen der Honorarordnung verklagt. Das Anbieten von Dienstleistungen solle erleichtert werden, sodass Verbraucher mehr Auswahl und niedrigere Preise bekämen, hatte Binnenmarktkommissarin Elzbieta Bienkowska gefordert.

Mit der Honorarordnung beeinträchtige die Bundesrepublik Unternehmen darin, über den Preis miteinander zu konkurrieren, hatte im Februar auch EU-Gutachter Maciej Szpunar festgestellt. Die deutsche Regel ließe sich nur durch Verbraucherschutz und die Gewährleistung hoher Qualität rechtfertigen. Deutschland habe jedoch nicht nachgewiesen, dass ein Mindestpreis dafür nötig sei, sagte Szpunar. Vielmehr gelte Wettbewerb insbesondere mit Blick auf den Preis allgemein als notwendiger, gewünschter und wirksamer Mechanismus der Marktwirtschaft.

Die Bundesarchitektenkammer warnte vor den Folgen der aktuellen EuGH-Entscheidung. "Die HOAI in ihrer bisherigen Form verhindert einen ruinösen Preiswettbewerb, um Auftraggebern die bestmöglichen Leistungen zu sichern, deren Qualität kaum im Voraus bewertet werden kann und gleichzeitig besonders großen Einfluss auf das Leben der Menschen hat", teilte die Kammer mit.

Man werde die "intensiven Gespräche" mit dem Bundeswirtschaftsministerium fortführen, um die Honorarsätze der HOAI mit Zustimmung der Bundesländer zumindest in abgeschwächter Form zu erhalten.
 
L

Lumpi_LE

Tja blöde Sache..
Gab schon andere Länder bei denen ein HOAI-Pendant gekippt wurde, da sind die Preise schnell stark gefallen, das hat viele Büros in den Urin getrieben, woraufhin die Preise schnell wieder über das ehemalige HOAI Honorar gestiegen sind.
Daher ist das Urteil wie es gefällt wurde ziemlicher Quatsch.

Für die Häuslebauer ist das aber alles irrelevant..
 
N

nordanney

Für die Häuslebauer ist das aber alles irrelevant..
Warum?

Beispiel: Es wurde bereits abweichend von der HOAI eine Pauschale vereinbart, die unter dem Mindestsatz liegt. Dann haben beide Parteien Stress und der Architekt beruft sich darauf, dass die Mindestsätze der HOAI nicht unterschritten werden dürfen. Bis gestern konnte er es machen, ab heute hat er keine Chance mehr.

Ansonsten ist jetzt zumindest Vertragsfreiheit gewährleistet. Was draus wird, muss der Markt zeigen.
 
L

Lumpi_LE

Die HOAI gilt nicht für den privaten Häuslebauer, dazu gab es schon so viele Urteile, dass es keinen Architekten oder Ingenieur geben dürfte, der hier noch versucht seinen Auftraggeber dahingehend in die Taschen zugreifen.
Auch gilt das Urteil nicht für bereits bestehende Verträge.
 
N

nix zu schwör

Größere Haushersteller vergeben schon lange die Planung ins Ausland, denn so können sie die Kosten der Kammerbeiträge und sozialen Absicherung umgehen, melden nur Mindestbeiträge, was sich kein Einzelkämpfer auf Dauer leisten kann.

Jetzt können auch ausländische Anbieter mit Sitz im Ausland auf den Deutschen Markt, die nicht mehr in die Subunternehmerposition gezwungen sind. Sie können auch günstiger anbieten um auf dem Deutschen Markt Fuß zu fassen, was auch Bestandteil vom Urteil ist.

Treffen wird es nur die kleinen Büros und Einzelkämpfer, die jetzt mit dem Mindestlohn im Ausland ggf. mithalten müssen.

Aber auch die Bauherren, denn die Wenigsten wissen, dass sie durch das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nahezu zum Vollhafter werden, denn das Bauamt prüft kaum noch etwas und haftet auch nur dafür.
Je nachdem wo dann ein Vertragspartner seinen Sitz hat, kann sich ein Bauherr nahezu eine Klage sparen.

Die Kritik an der Qualität von nicht Architekten und Ingenieuren ist mehr als berechtigt, denn alles was unter Meistern und Technikern unter der "kleinen Bauvorlageberechtigung" läuft, wird nicht geprüft, noch nicht einmal ob überhaupt eine solche Qualifikation besteht, dass ist Aufgabe des Bauherren. Und somit beißen wieder den Letzten die Hunde, der ohnehin schon ggf. einen Schaden hat.

An den Landesbauordnungen wird sich zum Schutz der Verbraucher kaum etwas ändern. Allerdings wurde auch gar nicht im Interesse des Verbrauchers geklagt, sondern zur Freizügigkeit innerhalb des EU-Markts für Unternehmen.
 
Zuletzt aktualisiert 20.04.2024
Im Forum Architekt / Architektur gibt es 338 Themen mit insgesamt 3696 Beiträgen


Ähnliche Themen
Alle Bilder dieser Forenkategorie anzeigen
Oben