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Erstellt am: 07.04.16 09:57

Bauexperte08.04.16 11:57
robi782 schrieb:

Eine Frage zum Bauvorhaben, das Objekt hätte ein Flachdach, der Bebauungsplan ist von 1957, wurden damalig schon solche Dachformen ausgeschlossen? Oder kann ich davon ausgehen, das sich hier ein Flachdach bauen lässt, da es damalig noch nicht berücksichtigt wurde? 🙂
Du kannst zunächst einmal nur davon ausgehen, daß der Bebauungsplan gilt. Gibt es in der direkten Umgebung des Grundstückes Häuser mit Dachformen, welche vom Bebauungsplan abweichen, steigt die Chance, daß auch Du abweichen darfst. DAS kann Dir verbindlich _nur_ das, für Dich zuständige, Bauamt beantworten; alles andere ist unseriös und mündet im worste case in einer enttäuschten Erwartungshaltung.
robi782 schrieb:

Und wie hoch ist ca. ein Einfamilienhaus mit 2 Stockwerken und Flachdach? 6m?
Ein wenig Attika kommt ja auch noch dazu 😉 natürlich hängt es auch von der lichten Fertighöhe der jeweiligen Geschosse ab. Betragen beide 2.50 m im Lichten, wird die Attika auf 0,70 m festgelegt, beträgt die Gesamthöhe des Gebäudes 6.25 m. Zu messen über NN oder dem Maß, welches die Kommune festlegt.

Grüße, Bauexperte
robi78208.04.16 12:01
Danke Bauexperte ! 🙂

Dann lag ich mit meinen 6m gar nicht so falsch. Habe pro Geschoss 2.8m gerechnet und dann noch bissel drauf. 😉

Wie gesagt ist das Wohngebiet aus den 50er, es wurden bereits Grundstücke dort verkauft und es existieren mMn auch Bauten, die ein Flachdach haben.

Grüße & Vielen Dank für deine Infos.
Escroda08.04.16 12:11
Hallo robi,

1957 gab es noch keine Baunutzungsverordnung, so dass es sich wahrscheinlich um einen einfachen bebauungsplan handelt. Das bedeutet, dass sich alles, was er nicht festsetzt, nach §34 Baugesetzbuch richtet, sich also in die Umgebungsbebauung einfügen muss. Bezüglich der Baulinie wird die Genehmigungsbehörde vermutlich auf Einhaltung bestehen, wenn nicht schon andere Bauten im näheren Umfeld davon abweichen. Ich finde Idee 3 am Besten. Evt. würde ich das Haus noch um 90° drehen, so dass der Garten nach Osten ausgerichtet ist. Wenn dir die Schwiegereltern nur 12m verkaufen möchten, müsste dann aber eine Abstandsflächenbaulast eingetragen werden, da der notwendige Grenzabstand nicht eingehalten wird.
robi78208.04.16 12:46
Hallo Escroda,

vielen Dank für deine Hinweise/Tipps. Du meinst sicher den Grenzabstand zum alten Grundstücksteil? Sprich unten am Gehweg? Das ist auf der Zeichnung nur 1m und soweit mir bekannt ist sind 3m einzuhalten!? Wäre für unsere Planung echt doof. ist eine Abstandsflächenbaulast von 1m wie auf der zeichnung oder 2m von dem Grundstücksbesitzer abhängig oder von der Gemeinde?

Besten Dank vorab. 🙂
Escroda08.04.16 13:00
Die Abmessungen der Baulast hängen von der auslösenden abstandsfläche deines Neubaus ab (Wird nach §5 Niedersächsische Bauordnung ermittelt). Wenn dein Haus (6m*12m) nur den Mindestabstand von 3m auslöst und du 1m Grenzabstand hast, ergibt sich für die Baulastfläche 2m*12m.

Hast du dich schon auf einen Grundriss festgelegt? Wenn schon Baulast, dann würde ich auf der neuen Grenze bauen, Eingang zur Straße, Haus 9m breit (damit der Abstand zum südlichen Nachbarn eingehalten wird) und z.B. 10m tief (Baulast dann 3m*10m).
robi78208.04.16 14:16
Hat ein Baulast Eintrag Nachteilen? Auf der Grenze an der Straße können wir nicht bauen da die zwingende Baulinie 6m von der Straße (siehe Anhang Post #1) weg liegt.

Vielen Grüße
abstandsflächenbaulastgrenzabstandbebauungsplanattikabautenbauliniezeichnung