ᐅ Hauskauf von Oma o. warten bis zum Erbe?
Erstellt am: 10.10.21 14:18
Grundaus25.10.21 08:39
Welche gesetzlichen Vorschriften in einem solchen Fall gelten und ob ein aktuelles Wertgutachten eingeholt werden muss, weiß ich nicht, aber vielleicht ein anderer geschätzter Kommentator. 🙂
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bei einer Erbengemeinschaft gilt der freie Markt, bzw. die eigene Meinung. Es müssen sich bei Verkauf alle einig werden. Wenn jemand nicht verkaufen will, bleibt nur die Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft.
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bei einer Erbengemeinschaft gilt der freie Markt, bzw. die eigene Meinung. Es müssen sich bei Verkauf alle einig werden. Wenn jemand nicht verkaufen will, bleibt nur die Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft.
RomeoZwo25.10.21 09:06
, es müssen sich alle einig sein. Ein privates Wertgutachten kann dabei helfen, die Einigkeit zu erzeugen, d.h. es ist eine sachliche Grundlage für eine Einigung, hat aber keinerlei bindende Wirkung. Möchte aber eine der Parteien, und hat sie auch nur 1%, nicht, dann hilft nur die Teilungsversteigerung. Das Gutachten für die Versteigerung wird dann von einem vom Gericht beauftragten Gutachter erstellt. Die ganzen Kosten für Gutachten und Versteigerung werden natürlich vor Verteilung des Erlöses vom Ersteigerungswert abgezogen. Hat also jemand das Interesse finanziell gut aus einer Erbengemeinschaft rauszukommen, wird eher privat verkauft. Hat man einen Querulanten, dem es aufs Geld nicht ankommt, kann sich sowas ewig hinziehen und lohnt sich am Ende für keinen mehr ...
Nemesis25.10.21 09:40
Solange sich der TE hier nicht mehr blicken lässt - schade - werden wir es wohl nie erfahren...
11ant25.10.21 13:17
RomeoZwo schrieb:
Ein privates Wertgutachten kann dabei helfen, die Einigkeit zu erzeugen, d.h. es ist eine sachliche Grundlage für eine Einigung, hat aber keinerlei bindende Wirkung. Möchte aber eine der Parteien, und hat sie auch nur 1%, nicht, dann hilft nur die Teilungsversteigerung. Das Gutachten für die Versteigerung wird dann von einem vom Gericht beauftragten Gutachter erstellt. Die ganzen Kosten für Gutachten und Versteigerung werden natürlich vor Verteilung des Erlöses vom Ersteigerungswert abgezogen. Hat also jemand das Interesse finanziell gut aus einer Erbengemeinschaft rauszukommen, wird eher privat verkauft.Denn: zum besonderen Ärger des Querulanten kann zum einen das Gutachten des Gerichtes einen Wert unterhalb dessen des privaten Gutachters ermitteln, ist aber dennoch maßgeblich; und zum anderen kann ein Versteigerungserlös erheblich unter dem liegen, was am freien Markt erzielt worden wäre.