ᐅ Grundstücksteilung Grenzbebauung
Erstellt am: 24.01.19 21:13
Escroda03.02.19 23:38
M.Meßfehler schrieb:
Der Bezirkskehrmeister nimmt Feuerstätten nach §73 BayBO ab.Ja, aber doch nur sein Gewerk betreffend. Der wird ja nicht einen Grundbuchauszug anfordern, um zu überprüfen, ob die Abstandsflächenüberschreitung vielleicht beim Nachbarn gesichert ist.M.Meßfehler schrieb:
Die Nebengebäude 2a und 2b sind seit 1961/62 Grenzbebauung (Aufstellort der Heizung)Wenn Du jetzt kleckerweise mit immer neuen Fakten um die Ecke kommst, kann Dir niemand brauchbare Tipps geben. Die gesamte Flurstückshistorie aufzubröseln überlasse ich deinem Fachanwalt für Baurecht.M.Meßfehler schrieb:
Durch die Grundstücksteilung ist es hier zu keinem Verlust des Bestandsschutzes gekommen.Nein, aber nach deinen bisherigen Schilderungen durch die Umnutzung.M.Meßfehler schrieb:
Eigentümer A baut sein Wohneigentum um und braucht dazu eine Genehmigung. Diese bekommt A nur wenn er Eigentümer B fragt ob er dafür was von seinem Wohneigentum abreisst.Ich denke, zu diesem Zeitpunkt war es noch ein Flurstück.M.Meßfehler schrieb:
Das vereinbart man dann mündlichIch denke, dass ist im Bauantrag zur Nutzungsänderung dargestellt.M.Meßfehler schrieb:
Widersprüche verstreichenWelche Widersprüche?M.Meßfehler schrieb:
Mit 1,5m Abstand zur heutigen Grenze wäre das Nebengebäude nicht durchs Abstandsflächenrecht gesichertSag' ich doch. Die Teilung hat die baurechtswidrigen Umstände verschlimmert.M.Meßfehler schrieb:
Dazu würde das Gebäude durch diese Zwangsmaßnahme seinen Bestandschutz verlierenDen hat es ja schon durch die Umnutzung des Nachbargebäudes verloren.M.Meßfehler schrieb:
Warum soll der Bestand beseitigt werden?Weil es Auflage der Genehmigung für die Nutzungsänderung war.M.Meßfehler schrieb:
Ich benötige aber keine Garage sondern ein Nebengebäude und dies steht dort bereits seit 1941.Ja, aber ohne Grenze. Oder doch? Ach ja, die Flurstückshistorie. Sorry, Faktenlage zu kompliziert für ein Forum. Oder für mich. Obwohl, Yvonne ist schon in #6 ausgestiegen. M.Meßfehler schrieb:
isolierten Abweichungen von Abstandsflächen und Maß der Grenzbebauung über 15m.Du willst 18m, erlaubt sind 9m. Du willst Abweichungen, wegen der Rechtsverstöße der Voreigentümer?Viel Erfolg!
Vielleicht verstehe ich die Sachlage einfach nicht. Diskutiere dein Vorhaben doch mit der Genehmigungsbehörde und lass' das Forum am Ergebnis teilhaben. Vielleicht am Ende mit Fotos von einem wunderschönen Neubau.
M.Meßfehler04.02.19 19:23
Vielen Dank für deinen Einsatz.