Grundstückskauf: Fragen zum Notar

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Zuletzt aktualisiert 24.04.2024
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B

Bauexperte

Als Verkäufer würde ich sogar bevorzugen das der Käufer den Notar bestellt. Springt er vor Unterzeichnung dann doch noch ab, hat er die Notarkosten an den Hacken. Im anderen Fall müsste der Verkäufer sich die dann nochmal vom abgesprungenen Käufer wieder holen...
Das ist so nicht richtig. Da der Käufer die Notarkosten üblicherweise trägt muß er auch für die Kosten gerade stehen, welche - nach verbindlich verabredetem Notartermin - im Falle des Rücktritts entstehen. Die so ausgelöste Rechnung geht ohne Umweg an den abtrünnigen Käufer, wobei sich die so entstandenen Kosten im Rahmen halten dürften ;)

Liebe Grüsse, Bauexperte
 
D

DerBjoern

Das ist so nicht richtig. Da der Käufer die Notarkosten üblicherweise trägt muß er auch für die Kosten gerade stehen, welche - nach verbindlich verabredetem Notartermin - im Falle des Rücktritts entstehen. Die so ausgelöste Rechnung geht ohne Umweg an den abtrünnigen Käufer, wobei sich die so entstandenen Kosten im Rahmen halten dürften ;)

Liebe Grüsse, Bauexperte
Und das gilt generell auch dann wenn ich als Verkäufer den Notar beauftrage? Schickt dieser dann automatisch die Rechnung an den Käufer?
 
B

Bauexperte

Ja nur wenn die Vereinbarung dazu im notariellen Vertrag vereinbart ist, und es vom Käufer nicht zur Unterschrift kommt dann wendet der Notar sich auch an den Käufer?
In den Fällen, in welchen wir das Grundstück zum Haus liefern, leite ich die Kontaktdaten des Käufers an den Notar weiter, soweit wir ihn bestimmen konnten. Danach setzt sich das Notariat mit dem Käufer in Verbindung und veranlaßt alles Notwendige.

Ich habe also - außer, daß ich die erforderlichen Kontaktdaten beisteuere - nichts mit der Beauftragung zu tun und kann dem zufolge schlecht Rechnungsempfänger sein, wenn sich der Notarvertrag wider Erwarten in Luft auflöst ;)

Liebe Grüsse, Bauexperte
 
D

DerBjoern

Ok, mir gings jetzt um den generellen Fall. Wenn das bei euch so läuft ist ja ok.

Offiziell ist es aber scheinbar so, das derjenige erst mal gegenüber dem Notar verpflichtet ist, der ihn bestellt.
 
Zuletzt aktualisiert 24.04.2024
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