Grundstück reserviert, Baufinanzierung Plan, Architekt/Bauantrag

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Nathalie30

kurz zu 2: Ohne Architekt kein Bauantrag!
Hallo zusammen,

folgende Situation. Wir haben ganz genaue Vorstellungen von unserem Bungalow. Dazu hat mein Mann schon einen Plan gezeichnet alle Bemaßungen eingetragen und in ein PC-Programm übertragen. Er ist Mauer von Beruf und möchte das Haus selbst bauen.
Wie können wir es machen, dass ein Architekt uns so wenig wie möglich kostet?
Wir haben gehört, Stempel und Unterschrift kann auch ein Meister aus dem Bauwesen unter ein Bauplan setzen?
Welche Richtlinien müssen beachtet werden? Zum Beispiel wenn es um den Niedrigenergiewert geht?
Im Voraus herzlichen Dank!
 
W

Wastl

Meines Wissens nach dürfen auch ausgebildete Bauzeichner einen Eingabeplan (Bauantrag) unterzeichnen. Für das Bauvorhaben (und das Landratsamt?) brauchst du aber auch eine Statikberechnung - oder willst du, dass dir dein Haus zusammenbricht?
 
F

fragri

Hallo,
zum einreichen des Bauantrages muss jemand bauvorlageberechtigt sein.
So weit ich weiß sind das in der Regel Architekten und ggf. Bauingenieure.
Das solltest Du vorab klären.

Gruß fragi
 
B

Bauexperte

Hallo,

Wie können wir es machen, dass ein Architekt uns so wenig wie möglich kostet?
Wir haben gehört, Stempel und Unterschrift kann auch ein Meister aus dem Bauwesen unter ein Bauplan setzen?
Welche Richtlinien müssen beachtet werden? Zum Beispiel wenn es um den Niedrigenergiewert geht?
Bayerische Bauordnung (BayBO)

Art. 68: Bauvorlage- und Nachweisberechtigung

(1) Bauvorlagen für die genehmigungspflichtige oder für die im Verfahren nach Art. 64 zu behandelnde Errichtung und Änderung von Gebäuden müssen von einem Entwurfsverfasser, welcher Bauvorlage berechtigt ist, unterschrieben sein.

(2) Bauvorlage berechtigt ist,

1. wer auf Grund des Bayerischen Architektengesetzes die Berufsbezeichnung "Architekt" zu führen berechtigt ist oder

2. wer in der Liste der Bauvorlage berechtigten Ingenieure nach Art. 20 Abs. 2 des Bayerischen Ingenieurekammergesetzes Bau eingetragen ist.

(3) Bauvorlage berechtigt sind ferner die Angehörigen der Fachrichtungen Architektur, Hochbau oder Bauingenieurwesen, die an einer deutschen Hochschule, einer deutschen öffentlichen oder staatlich anerkannten Ingenieurschule oder an einer dieser gleichrangigen deutschen Lehreinrichtung das Studium erfolgreich abgeschlossen haben, sowie die staatlich geprüften Techniker der Fachrichtung Bautechnik und die Handwerksmeister des Bau- und Zimmererfachs für

1. Wohngebäude bis zu je drei Wohnungen, auch in der Form von Doppelhäusern, es sei denn, es handelt sich um Hausgruppen, wenn die dritte Wohnung in der ersten Ebene des Dachgeschosses liegt,

2. eingeschossige gewerblich genutzte Gebäude bis zu 250 m² Grundfläche und bis zu 12 m freie Stützweite,

3. landwirtschaftliche Betriebsgebäude bis zu zwei Vollgeschossen,

4. Garagen bis zu 100 m² Nutzfläche,

5. Behelfsbauten und Nebengebäude,

6. Gewächshäuser,

7. einfache Änderungen von sonstigen Gebäuden.

Als gleichrangig gelten bei Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum die nach Art. 7 der Richtlinie 85/384/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 (ABI. EG Nr. L 223 S. 15) bekanntgemachten Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise und die entsprechenden Nachweise nach Art. 11 oder 12 dieser Richtlinie in ihrer jeweils geltenden Fassung und Diplome im Sinn des Art. 1 Buchst. a der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 (ABI. EG 1989 Nr. L 19 S. 16) für Angehörige der Fachrichtung Bauingenieurwesen sowie Ausbildungsnachweise im Sinn des Art. 3 Buchst. b der Richtlinie 89/48/EWG für Angehörige der Fachrichtung Bauingenieurwesen, soweit der Beruf in einem anderen Mitgliedstaat mindestens zwei Jahre in den zehn Jahren vor der Einreichung der Bauvorlage tatsächlich und rechtmäßig ausgeübt wurde.

(4) Bauvorlage berechtigt ist ferner, wer

1. unter Beschränkung auf sein Fachgebiet Bauvorlagen aufstellt, die üblicherweise von Fachkräften mit einer anderen Ausbildung als sie die in Absatz 2 genannten Personen haben, aufgestellt werden,

2. die Befähigung zum höheren oder gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienst besitzt, für seine Tätigkeit für seinen Dienstherrn,

3. die Berufsbezeichnung "Ingenieur" in den Fachrichtungen Architektur, Hochbau oder Bauingenieurwesen führen darf, mindestens drei Jahre als Ingenieur tätig war und Bediensteter einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ist, für die dienstliche Tätigkeit,

4. die Berufsbezeichnung "Innenarchitekt" führen darf, für die mit der Berufsaufgabe verbundenen baulichen Änderungen von Gebäuden,

5. einen Studiengang der Fachrichtung Holzbau und Ausbau, den das Staatsministerium des Innern als gleichwertig mit einer Ausbildung nach Absatz 3 Satz 1 einschließlich der Anforderungen auf Grund der Verordnung nach Art. 90 Abs. 11 anerkannt hat, erfolgreich abgeschlossen hat, für die Vorhaben nach Absatz 3 Satz 1, sofern sie in Holzbauweise errichtet werden.

(5) Wer die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 4 nicht erfüllt, ist Bauvorlage berechtigt, wenn er in Ausübung seiner hauptberuflichen Tätigkeit in der Zeit vom 1. Oktober 1971 bis einschließlich 30. September 1974 als Entwurfsverfasser Bauvorlagen gefertigt hat oder unter seiner Verantwortung hat fertigen lassen, im Sinn des Art. 67 Abs. 4 Satz 1 unterschrieben und bei der zuständigen Behörde im Freistaat Bayern eingereicht und diese Voraussetzungen innerhalb der Ausschlußfrist von einem Jahr ab 1. Juli 1978 der zuständigen Behörde gegenüber nachgewiesen hat. 2Diese erteilt ihm über das Ergebnis dieser Prüfung eine Bescheinigung. Zuständige Behörde ist die Regierung, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz oder seine Betriebsniederlassung hat.

(6) Unternehmen dürfen Bauvorlagen als Entwurfsverfasser unterschreiben, wenn sie diese unter der Leitung eines Bauvorlage berechtigten nach den Absätzen 2 bis 5 aufstellen. Auf den Bauvorlagen ist der Name des Bauvorlage berechtigten anzugeben.

(7) Die Bauvorlageberechtigung außer derjenigen nach Absatz 4 Nr. 1 schließt die Berechtigung zur Erstellung der Nachweise für die Standsicherheit einschließlich der Feuerwiderstandsdauer tragender Bauteile, den vorbeugenden Brand-, den Schall- und den Wärmeschutz (Nachweisberechtigung) ein, soweit nicht nachfolgend anderes bestimmt ist; die Nachweisberechtigung besteht nur im Rahmen der jeweiligen Bauvorlageberechtigung. Bei Vorhaben geringer Schwierigkeit dürfen die Nachweise für die Standsicherheit einschließlich der Feuerwiderstandsdauer tragender Bauteile nur erstellen

1. Architekten und Bauingenieure mit mindestens drei Jahren zusammenhängender Berufserfahrung, die in einer von der Bayerischen Architektenkammer oder der Bayerischen Ingenieurkammer-Bau geführten Liste eingetragen sind,

2. staatlich geprüfte Techniker der Fachrichtung Bautechnik und Handwerksmeister des Bau- und Zimmererfachs, wenn sie mindestens drei Jahre zusammenhängende Berufserfahrung nachweisen und die durch Rechtsverordnung gemäß Art. 90 Abs. 11 näher bestimmte Zusatzqualifikation besitzen,

3. Bauvorlage berechtigte im Sinn des Absatzes 4 Nr. 5.

Bei Vorhaben mittlerer Schwierigkeit dürfen die Nachweise für den vorbeugenden Brandschutz nur erstellen Bauvorlage berechtigte nach Absatz 2 und Absatz 4 Nrn. 2 bis 4, die

1. entweder

a) eine mindestens zehnjährige zusammenhängende Berufserfahrung oder

b) die erforderlichen Kenntnisse des vorbeugenden Brandschutzes durch eine mit einem Leistungsnachweis abzuschließende Fortbildungsmaßnahmen der Bayerischen Architektenkammer nachweisen und

2. in einer von der Bayerischen Architektenkammer oder der Bayerischen Ingenieurkammer-Bau geführten Liste eingetragen sind.


Liebe Grüsse, Bauexperte
 
Zuletzt aktualisiert 18.04.2024
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