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ᐅ gestellte Sanitärobjekte defekt, wer trägt Haftung?


Erstellt am: 28.06.2024 16:16

Gerddieter 28.06.2024 21:48
xvegaz_ schrieb:

Habt ihr dazu vielleicht eine Grundlage? Eine Art Gesetz oder Ähnliches?
Aber schon mal vielen Dank im allgemeinen.

Was willste denn da jetzt für ein Gesetz?
Dein Waschbecken, Dein Kratzer!
Steht dir frei zu beweisen, dass jemand anderes Schuld ist....

chand1986 28.06.2024 22:57
xvegaz_ schrieb:

Habt ihr dazu vielleicht eine Grundlage? Eine Art Gesetz oder Ähnliches?
Aber schon mal vielen Dank im allgemeinen.
Ähm... what?
DU hast gekauft. Also kontrollierst DU die Lieferung.
Wieso sollte es dafür ein Gesetz geben?

ypg 28.06.2024 23:20
Naja, es gibt ja Baugesetzbuch 433 ff. Den Sachmangel aber muss ja vom Besteller festgestellt werden. Sorry, um das mal zu sagen: Du trittst einen Vertrag ein, wenn Du etwas (online) kaufst. Ggf solltest Du auch mal die AGBs lesen. Die stehen ja in jedem gängigen Online-Shop. Spätestens mit dem 16. Lebensjahr sollte man einfache Pflichten des Kaufprozesses wissen oder sich zumindest damit auseinandersetzen. Wer Online-Shops nutzt, auch hier. Natürlich muss man nicht alles wissen.. aber vieles ist mit gängigem Menschenverstand zu begreifen, auch ohne die AGBs zu lesen.

xvegaz_ 28.06.2024 23:44
Was ist mit dieser Regelung? Fällt die hier nicht?
Für bauseits gestelltes Material ist dem Grundsatz nach zunächst die Gewährleistung zu übernehmen. Die VOB/B enthält hier sogar eine explizite Regelung. Nach § 13 Ziffer 3 VOB/B haftet der Auftragnehmer, wenn ein Mangel auf die Leistungsbeschreibung, auf die Anordnung des Auftraggebers, auf die von ihm gelieferten oder vorgeschriebenen Stoffe oder Bauteile oder die Beschaffenheit der Vorleistung eines anderen Unternehmers zurückzuführen ist, es sei denn, der Auftragnehmer hat die ihm obliegende Mitteilung nach § 4 Nr. 3 VOB/B gemacht.
Diese Formulierung enthält gleichzeitig eine Beweislastregel und zeigt deutlich die gesamte Problematik. Grundsätzlich haftet der Auftragnehmer zunächst einmal für alles. Er haftet nur dann nicht, wenn er auf Bedenken nachweisbar hingewiesen hat. Er muss dann § 4 Nr. 3 VOB/B erfüllen. Dieser lautet:
Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung, gegen die Güte der vom Auftraggeber gelieferten Stoffe oder Bauteile oder gegen die Leistung anderer Unternehmer, so hat er sie dem Auftraggeber unverzüglich - möglichst schon vor Beginn der Arbeiten - schriftlich mitzuteilen.
Der Auftraggeber bleibt jedoch für seine Angaben, Anordnungen und Lieferungen verantwortlich. Hier ist es also besonders wichtig, Bedenken schriftlich und in genauer Beschreibung anzumelden und den Zugang des Schreibens auch nachweisen zu können (Faxbeleg – besser Einschreiben; noch besser eine rechtssichere Zustellung).
Am Besten lässt man sich die Bedenkenanzeige durch den Architekt und Bauherrn unterschreiben.

nordanney 29.06.2024 00:14
xvegaz_ schrieb:

Was ist mit dieser Regelung? Fällt die hier nicht?
Das ist VOB. Standard ist aber beim Bau mit Verbrauchern Baugesetzbuch.

kbt09 29.06.2024 00:55
... und es befreit dich auch nicht davon, Lieferungen, die du beauftragt hast auf deinen Qualitätsanspruch zu kontrollieren, denn
xvegaz_ schrieb:

Bei der Abnahm sind uns Kratzer aufgefallen,
Kratzer fallen auch nicht jedem auf und sind halt auch besonders schlecht zuzuordnen, wenn du dich nicht von der Ordnungsmäßigkeit deiner bereitgestellten Ware überzeugt hast. Könnte ja auch bei leichten Kratzern sein, dass du gekauft hast, weil vielleicht preisreduziert und Kratzer an eher unsichtbarer Stelle.
baugesetzbuchkratzer