ᐅ Geschossigkeit - 2. Vollgeschoss nur, wenn es das DG bildet
Erstellt am: 24.04.17 14:05
Chris121225.04.17 11:34
Vielen Dank erst mal für eure Rückmeldungen.
Jetzt könnte man hoffen, dass wenn es bei den Nachbargrundstücken geduldet wurde, bei uns auch keine Probleme aufkommen sollten. Darauf möchte ich mich aber nur ungern verlassen.
Dazu kommt, dass die Bestandsgebäude die ab Erschließung des Baugebietes in 2004/2005 erstellt wurden, scheinbar über das Bauanzeigeverfahren/Freistellungsverfahren eingereicht wurden. Durch die Änderung der Landesbauordnung NRW dürfen Gebäude, die voraussichtlich nicht mehr bis zum 28.12.2017 fertiggestellt werden würden (was auf uns vermutlich zutreffen würde), nur noch über eine Baugenehmigung begonnen werden dürfen.
Doch bevor ich einen Bauantrag einreiche, möchte ich natürlich im Vorfeld möglichst sicherstellen, dass dieser auch den Voraussetzungen entspricht und genehmigt wird.
Escroda schrieb:Die Nachbargrundstücke sind z.T. (aber nicht nur) als Stadtvillen ausgelegt, was mit der o.g. Begründung das DG mit Dachschräge auszubilden scheinbar nicht übereinzubringen wäre. Das hatte uns das Bauamt telefonisch auch schon bestätigt.
Eure Nachbargrundstücke sind doch schon bebaut. Wie sieht das denn dort aus?
Jetzt könnte man hoffen, dass wenn es bei den Nachbargrundstücken geduldet wurde, bei uns auch keine Probleme aufkommen sollten. Darauf möchte ich mich aber nur ungern verlassen.
Dazu kommt, dass die Bestandsgebäude die ab Erschließung des Baugebietes in 2004/2005 erstellt wurden, scheinbar über das Bauanzeigeverfahren/Freistellungsverfahren eingereicht wurden. Durch die Änderung der Landesbauordnung NRW dürfen Gebäude, die voraussichtlich nicht mehr bis zum 28.12.2017 fertiggestellt werden würden (was auf uns vermutlich zutreffen würde), nur noch über eine Baugenehmigung begonnen werden dürfen.
Doch bevor ich einen Bauantrag einreiche, möchte ich natürlich im Vorfeld möglichst sicherstellen, dass dieser auch den Voraussetzungen entspricht und genehmigt wird.
Escroda schrieb:also heißt das, wenn 3/4 des Dachbodens eine geringere Höhe als 2,3m haben und das OG einen Kniestock hat (um als DG zu gelten), die Bedingungen aus dem Bebauungsplan erfüllt sind? Damit wäre dann ja z.B. eine Dachneigung von 32° Grad kein Problem, richtig?
Der Dachboden ist ein Geschoss, nur kein Vollgeschoss.
11ant25.04.17 14:36
Chris1212 schrieb:
Doch bevor ich einen Bauantrag einreiche, möchte ich natürlich im Vorfeld möglichst sicherstellen, dass dieser auch den Voraussetzungen entspricht und genehmigt wird.Den Antrag reicht Dein Architekt ein, und der kann auch eine Bauvoranfrage stellen.
Chris1212 schrieb:
also heißt das, wenn 3/4 des Dachbodens eine geringere Höhe als 2,3m haben und das OG einen Kniestock hat (um als DG zu gelten), die Bedingungen aus dem Bebauungsplan erfüllt sind? Damit wäre dann ja z.B. eine Dachneigung von 32° Grad kein Problem, richtig?Ihr braucht Euch mit der Herumeierei zur Vermeidung eines Vollgeschosses nicht zu beschäftigen, eben weil Euer OG = DG ja ein Vollgeschoss sein darf.
Last Euch hier vom Gezänk nicht kirre machen: Ihr habt ein prima Grundstück, auf dem Euer Architekt dem Gewünschten mindestens sehr gut nahe kommen kann.
Ob Ihr zu 100 oder 98 % durchkriegt was Ihr bauen möchtet, werden wir sehen - in jedem Fall ist es eine überdurchschnittlich wenig eingeengte Situation.
Escroda25.04.17 17:11
Chris1212 schrieb:
also heißt das, wenn 3/4 des Dachbodens eine geringere Höhe als 2,3m haben und das OG einen Kniestock hat (um als DG zu gelten), die Bedingungen aus dem Bebauungsplan erfüllt sind? Damit wäre dann ja z.B. eine Dachneigung von 32° Grad kein Problem, richtig?IMHO: Ja und ja. Ich glaube nur nicht, dass der Kniestock beliebig groß werden darf.Chris1212 schrieb:
Darauf möchte ich mich aber nur ungern verlassen.Da wär' ich aber auf die Ablehnungsgründe gespannt. Eine Bauanzeige muss sich das Bauamt auch ansehen und wenn das Bauvorhaben offensichtlich gegen den Bebauungsplan verstößt, muss widersprochen werden oder auf §68 mit entsprechenden Befreiungen umgestellt werden. Würde mich auch sehr verwundern, wenn ein Bauvorlageberechtigter wissentlich ein nicht dem Bebauungsplan entsprechendes Bauvorhaben als Bauanzeige einreicht. Als Nachbar hast Du aber ein berechtigtes Interesse, mal in die Bauakten zu schauen.11ant schrieb:
Ihr braucht Euch mit der Herumeierei zur Vermeidung eines Vollgeschosses nicht zu beschäftigen, eben weil Euer OG = DG ja ein Vollgeschoss sein darf.Doch, denn die Antwort auf die Frage des TEChris1212 schrieb:
Aber wann ist ein Geschoss ein Dachgeschoss?bleibst Du uns schuldig. Die Bauform "Stadtvilla" schließt der Bebauungsplan aus, da das 2. Geschoss kein Dachgeschoss ist. Wird es vielleicht schon zum Dachgeschoss, wenn ich die Decke zur Dachkonstruktion einfach weglasse oder vielleicht die Dachkonstruktion in 2,45m beginnen lasse? Ich finde die Frage sehr spannend und durchaus diskussionswürdig.11ant schrieb:
Last Euch hier vom Gezänk nicht kirre machenWelches Gezänk meinst Du? Ich finde es interessant, mit welchen praxisfernen Festsetzungen manche Stadtplaner den Bauherren, Architekten und Genehmigungsbehörden das Leben schwer machen. Warum hat man nicht einfach minimale und maximale Trauf- und Firsthöhen festgesetzt?77.willo25.04.17 17:18
Wir haben mit Flachdach gebaut und unsere Bauweise ist nur dann mit dem Bebauungsplan in Einklang zu bringen wenn unser drittes Geschoss als Dachgeschoss gilt obwohl es keinerlei schrägen hat...
ypg25.04.17 17:24
77.willo schrieb:
Wir haben mit Flachdach gebaut und unsere Bauweise ist nur dann mit dem Bebauungsplan in Einklang zu bringen wenn unser drittes Geschoss als Dachgeschoss gilt obwohl es keinerlei schrägen hat......weil ein Dach nicht unbedingt Schrägen haben muss -> Flachdach.
Insofern ist ein Dachgeschoss auch nicht unbedingt ein Geschoss unter Schrägen, sondern eventuell nur das Geschoss unter dem Dach (ob flach oder geneigt, also Dachneigung)
Gruß, Yvonne
77.willo25.04.17 17:36
Wo wir wieder bei Spitzboden vs offenen Decken wären...
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