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ᐅ Fragen zum Zahlungsplan


Erstellt am: 21.08.16 13:53

Otus1123.08.16 20:43
Payday schrieb:
dicke hammer sind aber bei solchen zahlungsplänen wohl eher unwahrscheinlich, immerhin möchte die firma wohl mit 20% zum schluss wohl vertrauen aufbauen.

Das Vertrauen wäre indessen noch größer, wenn die letzte Rate nicht vor Übergabe gezahlt werden müsste.

Das schöne Baugesetzbuch sagt ja in 641, dass die Vergütung nach (!) Abnahme fällig wird.
Durch die Kopplung verhindert die Klausel im letzten Teil hier den Rückbehalt wegen Mängeln nach 641 III.

Die Klausel ist in AGB m.E. unwirksam.
Rechtsfolge wäre die Unwirksamkeit des ganzen Zahlungsplans. Es gilt wieder das Baugesetzbuch, also der 641 Baugesetzbuch: 100 % Geld erst nach Abnahme....

Denn: Nach Baugesetzbuch ist der AN Grundstück. vorleistungspflichtig. Nur packt man diesen Hammer aus, baut einem der AN aber kein Haus....

Oder m.a.W.: Man hat 80 oder 95 % gezahlt und darf u.U. nicht in sein Haus...
VelBau23.08.16 21:56
Vielen Dank für Eure wertvollen Hinweise!
Wir hatten eigentlich bei diesem BU ein gutes Gefühl gehabt!
Es sind bestimmt viele Gewerke so miteinander verzahnt, dass nach Abschluss einer Bauphase, viele Leistungen erbracht werden und zu vergüten sind!
Ich werde den Werkvertrag prüfen lassen und werde berichten.
Knallkörper24.08.16 10:13
Bei uns steht im Vertrag, dass die Zahlungen nicht fällig sind, wenn bei der Abnahme Mängel auftreten und solange diese nicht behoben sind. Das würde doch reichen.

Was mich stört ist, dass du am Ende nur 20% offen hast, aber dann theoretisch noch alle Gewerke fehlen können, die vorher nicht aufgelistet sind. Aus meiner Sicht ist das Haus spätestens ab Punkt 9 überzahlt.
Otus1124.08.16 23:58
Knallkörper schrieb:
Das würde doch reichen.

Nicht, wenn vom AN gerade das Vorliegen eines Mangels bestritten wird.... und es heißt: nun aber mal her mit dem Geld....

Kritisch ist in Rate 10, dass unklar ist, was (!) fertig gestellt sein musst (gemeint ist hoffentlich das bestellte komplette Bauwerk im Wesentlichen...)
manfreddo01.08.17 16:56
Otus11 schrieb:
Die Klausel ist in AGB m.E. unwirksam.
Rechtsfolge wäre die Unwirksamkeit des ganzen Zahlungsplans. Es gilt wieder das Baugesetzbuch, also der 641 Baugesetzbuch: 100 % Geld erst nach Abnahme....

Denn: Nach Baugesetzbuch ist der AN Grundstück. vorleistungspflichtig. Nur packt man diesen Hammer aus, baut einem der AN aber kein Haus....

dass ist nicht ganz richtig
es ist wohl so, dass mit der abnahme die rechnung fällig ist, ABER es gilt 632A Baugesetzbuch Abschlagszahlungen können gefordert werden. Das ist eine Garantie für beide Seiten, ist die Firma pleite hat man immer noch was oder wird der bauherr pleite oder will nicht zahlen hat die firma was!
baugesetzbuchrateklausel