J
jerimata
Guten Tag zusammen,
ich habe gerade einen "Bescheid über eine Vorauszahlung auf den Erschließungsbeitrag" vorliegen, in welchem die bisher tatsächlich angefallenen umlagefähigen Erschließungskosten aufgeführt sind: Bereitstellungskosten, Straßenbau, Straßenentwässerung und Straßenbeleuchtung. Die Straßen sind noch nicht endausgebaut, daher die Vorauszahlung - soweit so gut. Stutzig macht jedoch der Anteil der Gemeinde: 5 vom Hundert, also 5 Prozent - gemäß der Erschließungsbeitragssatzung.
Im Baugesetzbuch steht jedoch unter Paragraph 129 ziemlich klar (zumindest für mich als Laien), dass die Gemeinden mindestens 10 vom Hundert, also 10 Prozent zahlen.
Eine kurze Suche ergibt nun, dass in einigen Satzungen 5 vom Hundert angegeben sind, die meisten Seiten zu dem Thema aber nur vom Baugesetzbuch sprechen und dort von den 10 Prozent ausgehen: Ist hier ein Widerspruch den man anfechten sollte oder habe ich etwas übersehen?
Beste Grüße
jerimata
ich habe gerade einen "Bescheid über eine Vorauszahlung auf den Erschließungsbeitrag" vorliegen, in welchem die bisher tatsächlich angefallenen umlagefähigen Erschließungskosten aufgeführt sind: Bereitstellungskosten, Straßenbau, Straßenentwässerung und Straßenbeleuchtung. Die Straßen sind noch nicht endausgebaut, daher die Vorauszahlung - soweit so gut. Stutzig macht jedoch der Anteil der Gemeinde: 5 vom Hundert, also 5 Prozent - gemäß der Erschließungsbeitragssatzung.
Im Baugesetzbuch steht jedoch unter Paragraph 129 ziemlich klar (zumindest für mich als Laien), dass die Gemeinden mindestens 10 vom Hundert, also 10 Prozent zahlen.
Eine kurze Suche ergibt nun, dass in einigen Satzungen 5 vom Hundert angegeben sind, die meisten Seiten zu dem Thema aber nur vom Baugesetzbuch sprechen und dort von den 10 Prozent ausgehen: Ist hier ein Widerspruch den man anfechten sollte oder habe ich etwas übersehen?
Beste Grüße
jerimata