ᐅ Einfriedung / Nachbarschaftsrecht Brandenburg
Erstellt am: 03.01.2020 19:54
trksglm 03.01.2020 19:54
Hallo liebe Leute!
Wir haben einen Teil eines großen Grundstücks erworben.
Das große Grundstück ist in drei Teile geteilt und die beiden hinteren Grundstücke mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht versehen.
Mit dem Nachbarschaftsrecht in Brandenburg ist geregelt, dass von der Straße aus der rechte Nachbar auf für die Einfriedung der Grundstücksgrenze zuständig ist.
Wie sieht es aber mit Hammergrundstücken aus?
Vielen Dank.
Liebe Grüße

Wir haben einen Teil eines großen Grundstücks erworben.
Das große Grundstück ist in drei Teile geteilt und die beiden hinteren Grundstücke mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht versehen.
Mit dem Nachbarschaftsrecht in Brandenburg ist geregelt, dass von der Straße aus der rechte Nachbar auf für die Einfriedung der Grundstücksgrenze zuständig ist.
Wie sieht es aber mit Hammergrundstücken aus?
Vielen Dank.
Liebe Grüße
ypg 03.01.2020 22:02
Genauso.
Die Anfahrtsseite für das Grundstück bestimmt das links und rechts. Grundstück 3 hat ggü Grundstück 2 die Pflicht, G 2 bei G 1.
Die Anfahrtsseite für das Grundstück bestimmt das links und rechts. Grundstück 3 hat ggü Grundstück 2 die Pflicht, G 2 bei G 1.
trksglm 04.01.2020 00:56
Klingt logisch. Danke
Escroda 04.01.2020 07:50
Wenn's denn so einfach wäre ...
Damit wir von den gleichen Flächen und Grenzabschnitten sprechen, hier mal zwei modifizierte Skizzen:
1.
2.

für Fall 1: Eigentümer 106 muss Abschnitt d einfrieden, 105, 104 und 107 haben keine gemeinsame Straßengrenze, so dass gemeinsam eingefriedet werden muss
für Fall 2: Eigentümer 106 muss Abschnitt c einfrieden, 105 f, 104 j, 109 m
Nach meinem Verständnis von "Hammergrundstück" gibt es in meinen Skizzen keines. Als Hammergrundstück würde ich die Vereinigung von 104 und 109 bezeichnen.
trksglm schrieb:Reell oder ideell?
Das große Grundstück ist in drei Teile geteilt
trksglm schrieb:Wo ist hinten, wo ist vorne?
die beiden hinteren Grundstücke
trksglm schrieb:Was ist eine Straße?
von der Straße
trksglm schrieb:Wie sieht deiner Meinung nach ein Hammergrundstück aus?
Wie sieht es aber mit Hammergrundstücken aus?
ypg schrieb:Genau umgekehrt. Der Eigentümer von Grundstück 1, wenn denn die orangefarbene Linie eine Grundstücksgrenze sein soll, muss auf der Grenze zu Grundstück 2 (orange/rote Linie) die Einfriedung errichten.
G 2 bei G 1
Damit wir von den gleichen Flächen und Grenzabschnitten sprechen, hier mal zwei modifizierte Skizzen:
1.
2.
für Fall 1: Eigentümer 106 muss Abschnitt d einfrieden, 105, 104 und 107 haben keine gemeinsame Straßengrenze, so dass gemeinsam eingefriedet werden muss
für Fall 2: Eigentümer 106 muss Abschnitt c einfrieden, 105 f, 104 j, 109 m
Nach meinem Verständnis von "Hammergrundstück" gibt es in meinen Skizzen keines. Als Hammergrundstück würde ich die Vereinigung von 104 und 109 bezeichnen.
ypg 04.01.2020 09:26
Escroda schrieb:
Genau umgekehrt.Sorry! Ich meinte es auch genau anders *schäm*Also: G1 ist verpflichtet ggü G2, G2 ggü G3
In NDS zählt das Rechts genauso, da hatte ich mich mal mit verschachtelten Grundstücken beschäftigt.
trksglm 04.01.2020 09:27
Escroda schrieb:
Reell oder ideell?ReellEscroda schrieb:
Wo ist hinten, wo ist vorne?Strasse ist vorneEscroda schrieb:
Was ist eine Straße?Hauptstraße, Zugang zu den Grundstücken.Escroda schrieb:
Wie sieht deiner Meinung nach ein Hammergrundstück aus?Grundstücke, die keinen direkten Zugang zu einer Straße haben und die über ein Grundstück mittels Grundbucheintrag ein Geh Fahr Leitungsrecht erhalten.*Ist ja wie in der Schule: Frage Antwort
Escroda schrieb:
Genau umgekehrt. Der Eigentümer von Grundstück 1, wenn denn die orangefarbene Linie eine Grundstücksgrenze sein soll, muss auf der Grenze zu Grundstück 2 (orange/rote Linie) die Einfriedung errichten.
Damit wir von den gleichen Flächen und Grenzabschnitten sprechen, hier mal zwei modifizierte Skizzen:
1.
[ATTACH alt="Rechtseinfriedung.png"]41470[/ATTACH]
2.
[ATTACH alt="Rechtseinfriedung2.png"]41471[/ATTACH]
für Fall 1: Eigentümer 106 muss Abschnitt d einfrieden, 105, 104 und 107 haben keine gemeinsame Straßengrenze, so dass gemeinsam eingefriedet werden mussEs ist von Fall 1 zu sprechen.In der Anfangsskizze liegt Grundstück 1 direkt an der Straße und nutzt nicht den Bereich des Geh Fahr Leitungsrecht (GFL) auf seinem Grundstück.
Grundstücke 2 und 3 sind auf das GFL angewiesen, um auf die Grundstücke zu gelangen. Grundstück 2 gewährt Grundstück 3 ebenfalls ein GFL, damit dieser Zugang zu seinem Grundstück erhält.
Somit ist 1 "vorne" und 2 + 3 "hinten".
Wenn es um die Einfriedung geht, klingt die Erklärung von "ypg" logisch.
Deine Ergänzungen um die gemeinsame Einfriedung finde ich hilfreich, vielen Dank.
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