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DerGuteTon
Liebe Hausbauer,
ich erhalte immer wieder unterschiedliche Aussagen zum Thema Baukindergeld und den einzuhaltenden Fristen.
Den Aussagen von bisher zwei Hausbaufirmen nach (die sich auf ihren Stamm-Finanzierer berufen), muss der Einzug in den Neubau bis 31.12.2020 stattgefunden haben.
Ich selbst lese aus den Bedingungen der KfW jedoch, dass lediglich die Baugenehmigung bis dahin erteilt sein muss:
Prinzipiell bin ich ja gewillt, das Vorhaben auch schnell umzusetzen. Aber wenn ich mir schon Druck mache, dann aus den richtigen Gründen. :-D
ich erhalte immer wieder unterschiedliche Aussagen zum Thema Baukindergeld und den einzuhaltenden Fristen.
Den Aussagen von bisher zwei Hausbaufirmen nach (die sich auf ihren Stamm-Finanzierer berufen), muss der Einzug in den Neubau bis 31.12.2020 stattgefunden haben.
Ich selbst lese aus den Bedingungen der KfW jedoch, dass lediglich die Baugenehmigung bis dahin erteilt sein muss:
Gibt es hierzu Erfahrungswerte?[...] Neubauten sind förderfähig, wenn die Baugenehmigung zwischen dem 01.01.2018 und dem 31.12.2020 erteilt worden ist. [....]Sofern Sie Ihren Kaufvertrag zwischen dem 01.01.2018 und 31.12.2020 unterzeichnet haben, Ihnen im genannten Zeitraum eine Baugenehmigung erteilt wurde oder Sie nach dem jeweiligen Landesbaurecht bei nur anzeigepflichtigen Vorhaben spätestens am 31.12.2020 mit der Ausführung des Vorhabens beginnen durften, können Sie bis spätestens zum 31.12.2023 einen Antrag auf Baukindergeld stellen.
Prinzipiell bin ich ja gewillt, das Vorhaben auch schnell umzusetzen. Aber wenn ich mir schon Druck mache, dann aus den richtigen Gründen. :-D