ᐅ Baukindergeld - Familienkonstellation
Erstellt am: 15.09.19 10:38
HilfeHilfe15.09.19 13:02
guckuck2 schrieb:
Das ist nicht richtig. Lediglich der Antragsteller muss (Mit)Eigentümer zu mind. 50% sein.Wo steht es ? Die Gefährtin ist raus aus dem Vorhaben
User081515.09.19 13:19
Und Lebenspartner ist nicht der Lebensgefährte, sondern der gleichgeschlechtliche Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (Vorgängergesetz zur Ehe für alle)
guckuck2 schrieb:
Ich sehe da weniger ein Problem.
Das Haus muss im Eigentum zu mindestens 50% dem Antragsteller und/oder Partner sein. Passt.
Im Haushalt müssen Kinder bis 18 Jahre leben, es können auch die des Partners sein. Von einer Einschränkung auf leibliche oder angenommene Kinder hab ich noch nicht gelesen.
„Partner“ definiert die KfW auch als „Lebenspartner“. Passt auch.
Ruf doch einfach mal bei der Hotline an.
guckuck215.09.19 14:48
HilfeHilfe schrieb:
Wo steht es ? Die Gefährtin ist raus aus dem VorhabenMerkblatt der KFW
Wer kann Anträge stellen?
Jede natürliche Person,
die (Mit-)Eigentümer von selbstgenutztem Wohneigentum geworden ist und
die selbst kindergeldberechtigt ist oder mit der kindergeldberechtigten Person in einem Haushalt lebt und
in deren Haushalt mindestens ein Kind gemeldet ist, das zum Zeitpunkt der Antragstellung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und für das im Haushalt eine Kindergeldberechtigung vorliegt und
deren zu versteuerndes jährliches Haushaltseinkommen 90.000 Euro bei einem Kind, zuzüglich 15.000 Euro je weiterem Kind nicht überschreitet. Das Kind muss die oben genannten Bedingungen erfüllenUser0815 schrieb:
Und Lebenspartner ist nicht der Lebensgefährte, sondern der gleichgeschlechtliche Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (Vorgängergesetz zur Ehe für alle)Ich stimme dir zu, dass der "Lebenspartner" wohl nicht der umgangssprachliche Lebenspartner ist, sondern der Lebenspartner nach Lebenspartnerschaftsgesetz.
Der TE wird mit dem Partner aber eine eheähnliche Gemeinschaft führen.
Zitat ebenfalls aus dem Merkblatt der KfW
Antragsteller und Kind
Als Antragsteller müssen Sie für das im Haushalt lebende minderjährige Kind kindergeldberechtigt sein oder mit dem Kindergeldberechtigten (Ehe- oder Lebenspartner oder Partner aus eheähnlicher Gemeinschaft) in einem Haushalt lebenDazu noch mal das Förderziel des Baukindergelds
Die KfW und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat fördern mit dem Zuschuss den Ersterwerb von selbstgenutzten Wohnimmobilien (Ein- oder Zweifamilienhäuser, Eigentumswohnungen) für Familien mit Kindern mit dem Ziel der Wohneigentumsbildung. Das Baukindergeld hat das förderpolitische Ziel, die im europäischen Vergleich sehr niedrige Wohneigentumsquote von Familien in Deutschland zu erhöhen. An der Definition der "Familie" hat man ja ein Weilchen in der Groko rumlamentiert, da manch babyblauer Hinterwäldler da nur Verheiratete sehen wollte. Politisch heutzutage natürlich nicht durchhaltbar.
HilfeHilfe schrieb:
Wenn du dich trennst kriegst du schön weiter ZulagenNein, weil dann die Förderbedingungen nicht mehr erfüllt sind. Das ist meldepflichtig und strafbewehrt.
Nicht anders als bei Scheidung auch.
HilfeHilfe15.09.19 15:38
Nochmal er ist alleiniger Eigentümer ! Nix mit Geld !
aero201615.09.19 17:14
HilfeHilfe schrieb:
Nochmal er ist alleiniger Eigentümer ! Nix mit Geld !Interessieren die Eigentumsverhältnisse? Ich glaube nicht.guckuck215.09.19 17:43
HilfeHilfe schrieb:
Nochmal er ist alleiniger Eigentümer ! Nix mit Geld !Irrelevant. s.o.
Der Antragsteller muss Eigentümer sein und das trifft hier zu. Die mit wohnenden Kinder müssen nicht die des Antragstellers sein.