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ᐅ Bauantrag für ein erschlossenes Grundstück im Außenbereich


Erstellt am: 18.08.20 16:46

AHJHHHNI18.08.20 16:46
Moin zusammen,

wir haben das Projekt „Eigene Immobilie“ gestartet.
Wir haben das Glück, im Landkreis Harburg, ein potentielles Baugrundstück (ca. 1000 qm) zur Verfügung zu haben.
Dieses Grundstück wurde bereits vor ca. 20 Jahren vollständig vom Landkreis (auf deren Initiative) erschlossen.

Nun kommt das große „ABER“: Das Grundstück liegt im Außenbereich; grenzt direkt an die bebauten Grundstücke an. Im Flächennutzungsplan ist das Grundstück zudem als forstwirtschaftliche Nutzfläche dargestellt, die es nie war. Auf dem Grundstück befindet sich bereits jahrelang „Wiese/Gebüsch“.
Wir haben eine Bauvoranfrage gestellt, auf die wir einen negativen Bescheid bekommen haben.

Im nächsten Schritt überlegen wir nun, uns von einem Fachanwalt für Baurecht beraten zu lassen, ob es die Möglichkeit gibt, hier gerichtlich etwas zu erreichen.
Uns interessieren eure Meinungen und Erfahrungen. Hatte jemand schon dieses oder ein ähnliches Problem und kann davon berichten?
Mit § 35 Baugesetzbuch haben wir uns bereits beschäftigt; mit Land-, Forst-, oder einem gartenbaulichen Betrieb, haben wir nichts zu tun.

Mit der Suchfunktion haben wir leider kein passendes Thema gefunden.

Danke und viele Grüße
Escroda18.08.20 19:07
AHJHHHNI schrieb:

Mit § 35 Baugesetzbuch haben wir uns bereits beschäftigt
Na dann überzeuge uns mal, warum wir Dir das Bauen im Außenbereich genehmigen sollen. Wenn Du uns das Bauvorhaben vorstellst und die Ablehnungsgründe der Behörde nennst, finden sich vielleicht Mitstreiter für beide Seiten und Du findest vielleicht Argumente, die die Behörde entwaffnen.

Meine Meinung nach jetzigem Informationsstand: Keine Chance, auch nicht für einen Fachanwalt.
nordanney18.08.20 19:45
AHJHHHNI schrieb:

Uns interessieren eure Meinungen und Erfahrungen.
Erschließung hat nichts damit zu tun, ob Du dann auch tatsächlich bauen darfst. Ist Außenbereich - ansonsten schließe ich mich an. Ihr habt Ackerland/Wiese/Wald oder was auch immer, aber kein Bauland. Und eine Privilegierung schließt Du schon selbst aus.
AHJHHHNI19.08.20 15:34
Hallo,
vielen Dank für die ersten Hinweise.

Bei dem Bauvorhaben sind wir von den Vorstellungen her flexibel aufgestellt.
Wohnraum soll mindestens 150m² betragen, 1,5 geschossig oder Bungalow.

Die erste Bauvoranfrage war auch so allgemein gehalten.
Die Begründung war, dass das Grundstück im Außenbereich liegt und im Flächennutzungsplan als forstwirtschaftliche Nutzfläche eingetragen ist.

Nach eigener Bewertung mit §35 haben wir keinen starken Ansatzpunkt gefunden und deshalb hier gepostet.

Was wäre eure Meinung zu der Möglichkeit den Eintrag als Forst vom zuständigen Forstamt prüfen zu lassen? Mit Hoffnung, dass die Bestätigung erfolgt, dass es sich nicht um eine forstwirtschaftliche Nutzfläche handelt. Ob dies überhaupt Auswirkungen auf den Eintrag im Flächennutzungsplan hat kann ich nicht bewerten. Es wäre jedoch aktuell mein einziger Ansatz, um §35 Abs. 3 (1.) abzuhandeln.
11ant19.08.20 16:16
Du könntest Steinläuse züchten, das sind ja laut "Prof. Grzimek-Loriot" recht possierliche Tierchen, und ihre Auswirkungen auf Dein Haus untersuchen. Viel mehr Erweichungsmöglichkeiten sehe ich nicht: eine Wolpertingerjagd zu pachten, soll nicht reichen, munkelt man. Und auch ein Ostereierfärbebetrieb würde wohl der Schublade "Gewerbe" zugerechnet und ein MI oder MD erfordern
nordanney19.08.20 16:19
AHJHHHNI schrieb:

Was wäre eure Meinung zu der Möglichkeit den Eintrag als Forst vom zuständigen Forstamt prüfen zu lassen? Mit Hoffnung, dass die Bestätigung erfolgt, dass es sich nicht um eine forstwirtschaftliche Nutzfläche handelt. Ob dies überhaupt Auswirkungen auf den Eintrag im Flächennutzungsplan hat kann ich nicht bewerten. Es wäre jedoch aktuell mein einziger Ansatz, um §35 Abs. 3 (1.) abzuhandeln.
Vergiss es. Außenbereich ist Außenbereich. Den kann man nicht mal eben ändern.
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