Auffüllung / Hanglage / Bebauungsplan

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S

stud_thomas

Hallo zusammen,

wir bauen in Baden-Württemberg ein Einfamilienhaus und nun beschäftigen wir uns mit der Gartengestaltung...

Im Bebauungsplan gibt es folgende Festlegung
Stützmauern / Auffüllungen / Abgrabungen (§74 (1) Nr. 3 Landesbauordnung)

Entlang der Grundstücksgrenzen darf das Urgelände (Geländehöhen nach Fertigstellung der öffentlichen Erschließungsanlagen) innerhalb eines 2 m breiten Streifens um maximal 1,2 m aufgeschüttet oder abgegraben werden.

Sofern bei aneinander grenzenden Grundstücken der 2 m Streifen gemeinsam auf beiden Grundstücken aufgeschüttet oder abgegraben wird, sind auch höhere gemeinsame Aufschüttungen oder Abgrabungen zulässig. Neue Bezugshöhe für die Festsetzung nach Satz 1 ist dann die neu erstellte Geländehöhe an der jeweiligen Grundstücksgrenze.

Stützmauern gegenüber Nachbargrundstücken - mit Ausnahme bei Garagenzufahrten - sind entlang der Grundstücksgrenzen in einem Streifen von 2 m Breite nicht zulässig.

Höhenunterschiede zu Nachbargrundstücken sind mit Böschung abzufangen. Alle Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern für Garagenzufahrten sind in den Eingabeplänen maßstäblich und in Höhen im „DHHN 2016“ darzustellen.

Situation bei uns:
Wir haben eine "doppelte" Hanglage und ich hoffe, dass das Bild es halbwegs erklärt (Höhenangaben habe ich mal ein paar mit angegeben.


Schematischer Lageplan eines Grundstücks mit Grenze und Hinweis zur Haushöhe


Die Terrasse soll auf der Höhe von ca. 515,30m angelegt werden und so gut es eben geht recht flach verlaufen. Hierzu ist es aber notwendig, dass wir den Bereich mit der Erde auffüllen.

Wahrscheinlich dürfen wir nicht die komplette Grundstücksgrenze auf die Höhe von 515,30m auffüllen, oder? Der zukünftige "untenliegende Nachbar" (Grundstück wurde noch nicht verkauft) wird m.E. aber definitiv sein Grundstück nicht auffüllen oder abgraben.

Was müssen wir hier beachten? Was bedeutet eigentlich "Höhenunterschiede zu Nachbargrundstücken sind mit Böschung abzufangen"

Auf der anderen Seite des Grundstücks haben wir eine Senke und wir fragen uns, ob wir die Senke einfach auffüllen dürfen (auch hier ist das Nachbargrundstück noch nicht verkauft, allerdings kann hier davon ausgegangen werden, dass der zukünftige Nachbar ebenfalls die Senke (auf seiner Grundstücksseite) ebenfalls auffüllen würde).


V-förmige Senke im Seitenprofil, ca. 0,80 m tiefer als Grundstücksbeginn/Ende.



Besten Dank für eure Einschätzung!

Viele Grüße
 
H

hanghaus2023

Zeig doch mal Deine Planung im Grundstück. Mit dem Höhenplan. Warum macht man sich da erst Gedanken wenn das Haus schon steht?

Am besten Soll und Ist einzeichnen.

Bei der Baugenehmigung mus man doch im Plan das darstellen.
 
11ant

11ant

Wir haben eine "doppelte" Hanglage und ich hoffe, dass das Bild es halbwegs erklärt
Deine zweite Skizze verstehe ich gar nicht, und in der ersten sehe ich keine "doppelte" Hanglage: planlinks ist wohl die Straße, von der gesehen Straße und Grundstück nach rechts merklich abfallen, das Grundstück "nach hinten" jedoch nicht der Rede wert (?)
Wahrscheinlich dürfen wir nicht die komplette Grundstücksgrenze auf die Höhe von 515,30m auffüllen, oder? Der zukünftige "untenliegende Nachbar" (Grundstück wurde noch nicht verkauft) wird m.E. aber definitiv sein Grundstück nicht auffüllen oder abgraben.
Wenn ich Deine Zeichnung und Vorschriftenzitate richtig deute, würdest Du das so dürfen, da 514,12m ja nur um 1,18m von der Sollhöhe abweichen. Was der Nachbar "definitiv nicht" täte ist zu daß er noch gar nicht Eigentümer ist ein Widerspruch.

Aber wenn Du schon so genaue Vorstellungen hast, solltest Du auch erheblich aussagekräftigere und vor allem leichter verständliche Darstellungen in die Diskussion einführen (können).
 
Zuletzt aktualisiert 13.01.2026
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