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Erstellt am: 14.03.18 17:23

Fuchur15.03.18 21:36
Woher der Beseitigungsanspruch kommen soll, ist mir ein Rätsel. Natürlich wird dir der Verkäufer was husten. Die Kosten musst du auf jeden Fall selbst tragen. Deswegen eben auch die Aufnahme in den Vertrag. Ansonsten könnte man mit ganz viel Fantasie vielleicht noch einen Sachmangel konstruieren.
MayrCh15.03.18 21:57
Fuchur schrieb:
Woher der Beseitigungsanspruch kommen soll, ist mir ein Rätsel.
Baugesetzbuch, §1004
Fuchur schrieb:
Natürlich wird dir der Verkäufer was husten.
Warum? Leitungseigentümer nicht zwingendermaßen gleich Verkäufer oder Vorbesitzer.
Fuchur15.03.18 22:11
Sorry, aber das ist Quatsch. Verzeihe mir den knappen Kommentar, aber da lohnt sich Nichtmal diskutieren.
MayrCh15.03.18 22:22
Fuchur schrieb:
Sorry, aber das ist Quatsch. Verzeihe mir den knappen Kommentar, aber da lohnt sich Nichtmal diskutieren.
Chapeau, stichhaltig Augmentiert.
Fuchur15.03.18 23:16
Wie wäre es damit: Die Leitungen sind Vertragsgegenstand? Das Grundstück hat den beschriebenen Zustand?
MayrCh16.03.18 08:45
Fuchur schrieb:
Die Leitungen sind Vertragsgegenstand?
Sind sie das? Das geht meines Erachtens aus dem geposteten Vertragsausschnitt nicht hervor.
Und: Das funktioniert so natürlich nur dann, wenn vorheriger Grundstückseigentümer = Leitungseigentümer. Schließlich kann man schlecht verkaufen, was einem nicht gehört.
Außerdem: Meine Familie hat vor einigen Jahren ein größeres Grundstück erworben, über das eine Niederspannungsleitung verläuft. Wortlaut im Vertrag gleicht quasi dem Wortlaut von TE, nur das das Wörtchen "stillgelegt" sowie der Hinweis zur eigenmächtigen Leitungsentfernung fehlt.
Deiner Argumentation folgend würde uns das zum Leitungseigentümer machen? (keine DBK, da über NAV gesichert)
leitungseigentümervertraggrundstück