O
Otus11
Nach § 650 m Baugesetzbuch (n. F.) (für den neuen Verbraucherbauvertrag nach § 650 i Baugesetzbuch):Dürfen die überhaupt so eine Klausel für Bauherren mit Privatvermögen so mit aufnehmen?
(…)
, obwohl wir das Geld bar unter dem Kopfkissen liegen haben.
(…)
Ja, bis zur 20 % Grenze.
Der § 650 m ist zudem - auch zum Nachteil des Verbrauchers - abdingbar, vgl. § 650 o, der den lit. § 650 m Baugesetzbuch gerade ausklammert.
Das modifiziert zudem die Regelung in § 650 f Baugesetzbuch zur Sicherheitsleistung im Rahmen der Baudhandwerkersicherung, die dort eher für Unternehmer denn Verbraucher gilt - diese sind dort in § 650 f (VI) Baugesetzbuch ja gerade ausgenommen / sollen keine Sicherheit leisten. Aber das ist dort ebenfalls dispositiv (vgl. § 650 f (VII), der den Abs. 6 dort nicht nennt. Und § 650 m Baugesetzbuch geht dem über § 650 i (III) Baugesetzbuch "vor".
Und:
Bar unter KK = frei verfügbar / klaubar = Risiko für Baufirma (auch wenn freilich eher akademischer Natur).