ᐅ Abstandsfläche Bayerische Bauordnung 01.02.2021
Erstellt am: 12.04.21 09:42
Maximilian8512.04.21 09:42
Hallo,
wir haben einen Bauantrag für ein Haus mit Walmdach eingereicht.
Das Landratsamt sagt jetzt wir halten die Abstandsflächen nach der neuen Bayerischen Bauordnung nicht ein weil wir die gesamte Giebelhöhe mit einbeziehen müssen.
Die Berechnung unseres Architekten ist (Wandhöhe + Dachhöhe/3) * 0,4.
Landratsamt sagt (Wandhöhe + Dachhöhe) *0,4.
Wie kann ein technischer Prüfer im Landratsamt (der auch Architekt ist) den Gesetzestext der neuen Bauordnung so interpretieren?
Meine Interpretation ist:
1. Ein Walmdach hat keine Giebelwand
2. Im Gesetz wird Giebelseite oder ähnliches nicht erwähnt
3. Im Gesetz steht doch ganz klar Wandhöhe und ab der Dachhaut, dass Dach bei kleiner 70° zu einem Drittel.
Übersehe ich etwas?
Artikel 6
(4) 1Die Tiefe der Abstandsfläche bemisst sich nach der Wandhöhe; sie wird senkrecht zur Wand gemessen. 2Wandhöhe ist das Maß von der Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand. 3Die Höhe von Dächern mit einer Neigung von bis einschließlich 70 Grad wird zu einem Drittel der Wandhöhe, von Dächern mit einer Neigung von mehr als 70 Grad voll der Wandhöhe hinzugerechnet. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten für Dachaufbauten entsprechend. 5Das sich ergebende Maß ist H.
Weitere Informationen:
Gemeinde <250.000 Einwohner
keine Satzung
Dachneigung weit unter 70° sowohl am Walm als auch am Rest des Daches
Vielen Dank!

wir haben einen Bauantrag für ein Haus mit Walmdach eingereicht.
Das Landratsamt sagt jetzt wir halten die Abstandsflächen nach der neuen Bayerischen Bauordnung nicht ein weil wir die gesamte Giebelhöhe mit einbeziehen müssen.
Die Berechnung unseres Architekten ist (Wandhöhe + Dachhöhe/3) * 0,4.
Landratsamt sagt (Wandhöhe + Dachhöhe) *0,4.
Wie kann ein technischer Prüfer im Landratsamt (der auch Architekt ist) den Gesetzestext der neuen Bauordnung so interpretieren?
Meine Interpretation ist:
1. Ein Walmdach hat keine Giebelwand
2. Im Gesetz wird Giebelseite oder ähnliches nicht erwähnt
3. Im Gesetz steht doch ganz klar Wandhöhe und ab der Dachhaut, dass Dach bei kleiner 70° zu einem Drittel.
Übersehe ich etwas?
Artikel 6
(4) 1Die Tiefe der Abstandsfläche bemisst sich nach der Wandhöhe; sie wird senkrecht zur Wand gemessen. 2Wandhöhe ist das Maß von der Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand. 3Die Höhe von Dächern mit einer Neigung von bis einschließlich 70 Grad wird zu einem Drittel der Wandhöhe, von Dächern mit einer Neigung von mehr als 70 Grad voll der Wandhöhe hinzugerechnet. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten für Dachaufbauten entsprechend. 5Das sich ergebende Maß ist H.
Weitere Informationen:
Gemeinde <250.000 Einwohner
keine Satzung
Dachneigung weit unter 70° sowohl am Walm als auch am Rest des Daches
Vielen Dank!
Escroda12.04.21 10:16
Maximilian85 schrieb:
Das Landratsamt sagt jetztDa meine Frage im Crosspost nicht beantwortet wurde, hier also nochmal:Gibt es einen Bebauungsplan?
Und weil's so schön ist, hänge ich noch welche dran:
Ist der zuständige Bearbeiter aus dem Urlaub zurück oder geht es nach wie vor nur um Befürchtungen wegen der "korrigierten" Berechnung beim Bauantrag des Nachbarn?
Ist Dein Bauantrag schon eingereicht?
Maximilian8512.04.21 10:26
Escroda schrieb:
Da meine Frage im Crosspost nicht beantwortet wurde, hier also nochmal:
Gibt es einen Bebauungsplan?
Und weil's so schön ist, hänge ich noch welche dran:
Ist der zuständige Bearbeiter aus dem Urlaub zurück oder geht es nach wie vor nur um Befürchtungen wegen der "korrigierten" Berechnung beim Bauantrag des Nachbarn?
Ist Dein Bauantrag schon eingereicht?Bebauungsplan gibt es nicht.
Bauantrag ist eingereicht und ja der Bearbeiter ist verfügbar und besteht darauf das er recht hat.
Ich habe mich noch an die übergeordnete Stelle des LRAs gewannt und hoffe hier auf Einsicht.
Verstehe nicht wie man das so interpretieren kann.
Myrna_Loy12.04.21 11:16
Ich lese dazu als Zusammenfassung im juristischen Kommentar, dass die Höhe der Giebelflächen bei der Berechnung nicht mehr zu 1/3, sondern in vollem Umfang der Wandflächen in ihrer realen Form anzusetzen ist. Scheint doch eindeutig zu sein?
Escroda12.04.21 11:18
Maximilian85 schrieb:
Verstehe nicht wie man das so interpretieren kann.Ich auch nicht.Da es Deinem Architekten und allen anderen Bauexperten auch so geht, bleibt nur, auf die schriftliche Ablehnung zu warten und dem Sachbearbeiter durch Vorgesetzte oder schlimmstenfalls durch Gerichtsurteil Unfähigkeit zu bescheinigen.
Myrna_Loy schrieb:
dass die Höhe der Giebelflächen bei der Berechnung nicht mehr zu 1/3, sondern in vollem Umfang der Wandflächen in ihrer realen Form anzusetzen ist.Ja, aber ein Walmdach hat keine Giebelflächen. Was sagt der Sachbearbeiter dazu?
Myrna_Loy12.04.21 11:33
Escroda schrieb:
Ich auch nicht.
Da es Deinem Architekten und allen anderen Bauexperten auch so geht, bleibt nur, auf die schriftliche Ablehnung zu warten und dem Sachbearbeiter durch Vorgesetzte oder schlimmstenfalls durch Gerichtsurteil Unfähigkeit zu bescheinigen.
Ja, aber ein Walmdach hat keine Giebelflächen.
Was sagt der Sachbearbeiter dazu?Ich habe gerade mal unseren Baujuristen im Büro gefragt - der rollte nur mit den Augen und geht von einer zeitnahen Überarbeitung der Formulierung aus, da es wohl überall zu anderen Interpretationen kommt. Eine klare Aussage ließe sich so nicht treffen.Ähnliche Themen