ᐅ Terrassenüberdachung Doppelhaushälfte - Trennwand
Erstellt am: 21.02.24 13:32
Guten Tag,
ich habe bereits viele Posts gelesen jedoch bin ich nicht wirklich schlauer geworden, daher erstelle ich ein neues Thema.
Ich wollte einmal Nachfragen wie es sich in NRW mit Terrassenüberdachungen zwischen Doppelhaushälfte verhält.
Ausgangslage:
Nachbar hat eine Überdachung gebaut ohne vorher zu Fragen. Was im Grunde für uns ok ist. Jedoch hat er zwischen Terrassenüberdachungsdach und Grenzmauer keine Abschlusswand gezogen, sodass der Schall sich sehr stark bündelt.
Ich weiß bei einer Doppelhaushälfte sitzt man immer sehr nah aufeinander, aber diese starke Schallentwicklung ist erst mit der Überdachung gekommen.
Haben den Nachbarn drauf angesprochen und er möchte das nur tun wenn wir 50/50 zahlen, was ich jedoch nicht verstehe, da es seine Überdachung ist.
Des Weiteren kam mir der Gedanke des Brandschutzes, aber auch da konnte ich viel hin und her finden, so dass ich am Ende nicht schlauer war, ob bei einer Terrassenüberdachung eine Brandschutzwand bis zum Terrassendach erforderlich ist.
Die Überdachung ist ca. 2m hoch, 3,5m lang und 7m breit. Dazu habe ich die Gestaltungssatzung geprüft und folgendes gefunden:
Einfriedungen zwischen privaten Grundstücken
Als Einfriedungen zwischen privaten Grundstücken sind Maschendraht- oder Stabgitterzäune sowie Hecken bis zu 1,80 m Höhe über Oberkant Gelände an der jeweiligen Grundstücksgrenze zulässig. Terrassentrennwände sind auf der gemeinsamen Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,0 m über OK Terrasse und einer Länge von 4,0 m – gemessen ab der rückwärtigen Gebäudefront - zulässig.
Die rückwertigen Baugrenzen dürfen durch eingeschossige Glasanbauten/Wintergärten und Terrassenüberdachungen um bis zu 4m überschritten werden. Zu Straßen, Wegen und Grünflächen hin ist jedoch ein Mindestabstand von 3m einzuhalten.
Vielen Dank für die Hilfe.
ich habe bereits viele Posts gelesen jedoch bin ich nicht wirklich schlauer geworden, daher erstelle ich ein neues Thema.
Ich wollte einmal Nachfragen wie es sich in NRW mit Terrassenüberdachungen zwischen Doppelhaushälfte verhält.
Ausgangslage:
Nachbar hat eine Überdachung gebaut ohne vorher zu Fragen. Was im Grunde für uns ok ist. Jedoch hat er zwischen Terrassenüberdachungsdach und Grenzmauer keine Abschlusswand gezogen, sodass der Schall sich sehr stark bündelt.
Ich weiß bei einer Doppelhaushälfte sitzt man immer sehr nah aufeinander, aber diese starke Schallentwicklung ist erst mit der Überdachung gekommen.
Haben den Nachbarn drauf angesprochen und er möchte das nur tun wenn wir 50/50 zahlen, was ich jedoch nicht verstehe, da es seine Überdachung ist.
Des Weiteren kam mir der Gedanke des Brandschutzes, aber auch da konnte ich viel hin und her finden, so dass ich am Ende nicht schlauer war, ob bei einer Terrassenüberdachung eine Brandschutzwand bis zum Terrassendach erforderlich ist.
Die Überdachung ist ca. 2m hoch, 3,5m lang und 7m breit. Dazu habe ich die Gestaltungssatzung geprüft und folgendes gefunden:
Einfriedungen zwischen privaten Grundstücken
Als Einfriedungen zwischen privaten Grundstücken sind Maschendraht- oder Stabgitterzäune sowie Hecken bis zu 1,80 m Höhe über Oberkant Gelände an der jeweiligen Grundstücksgrenze zulässig. Terrassentrennwände sind auf der gemeinsamen Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,0 m über OK Terrasse und einer Länge von 4,0 m – gemessen ab der rückwärtigen Gebäudefront - zulässig.
Die rückwertigen Baugrenzen dürfen durch eingeschossige Glasanbauten/Wintergärten und Terrassenüberdachungen um bis zu 4m überschritten werden. Zu Straßen, Wegen und Grünflächen hin ist jedoch ein Mindestabstand von 3m einzuhalten.
Vielen Dank für die Hilfe.
S
schubert7921.02.24 14:33Und deine Frage lautet? Was willst du wissen?
Ich würde gern wissen, ob mein Nachbar verpflichtet ist diese Trennwand zu ziehen?
So wie ich die Gestaltungssatzung verstehe, konnte er die Überdachung ohne unser Einverständnis bauen. Habe nichts dazu gefunden das dies mit einem min. Abstand zur Grundstücksgrenze erfolgen muss oder gibt es da ein allgemeingültiges Gesetz was hier greift?
Muss es eine Terassenabschlusswand geben oder ist die obligatorisch?
So wie ich die Gestaltungssatzung verstehe, konnte er die Überdachung ohne unser Einverständnis bauen. Habe nichts dazu gefunden das dies mit einem min. Abstand zur Grundstücksgrenze erfolgen muss oder gibt es da ein allgemeingültiges Gesetz was hier greift?
Muss es eine Terassenabschlusswand geben oder ist die obligatorisch?
virze11 schrieb:
Haben den Nachbarn drauf angesprochen und er möchte das nur tunWas?virze11 schrieb:
Dazu habe ich die Gestaltungssatzung geprüft und folgendes gefunden:virze11 schrieb:
So wie ich die Gestaltungssatzung verstehe, konnte er die Überdachung ohne unser Einverständnis bauen.Das gilt eingeschränkt für Doppelhäuser. MW müsste das in Eurem Bebauungsplan stehen, denn wo DH explizit geplant werden, werden diese Ausnahmen explizit geregelt. Ansonsten Landesbauordnung.virze11 schrieb:
Muss es eine Terassenabschlusswand geben oder ist die obligatorisch?Nichts von beiden, nämlich nicht verpflichtend, außer explizit definiert.K
K a t j a22.02.24 07:00virze11 schrieb:
Ich weiß bei einer Doppelhaushälfte sitzt man immer sehr nah aufeinander, ...Nö, eigentlich nicht. Tatsächlich wäre das mein erster Gedanke, die Terrasse zu verlegen, wenn das Grundstück es hergibt.H
hanghaus202322.02.24 12:44Mal vom Rechtlichen abgesehen. Da es nur Dich stört, finde ich ein 50/50 Lösung vom Nachbarn sehr entgegenkommend.
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