Zahlungsplan: Wie viele Abschläge?

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C

C&C

Wir stehen in Verhandlungen mit mehreren GU. Der Kreditvertrag ist schon unterschrieben. Bestandteil des Kreditvertrages ist der folgende ZP:

30% nach Fertigstellung der Kellerdecke
25% nach Rohbauabnahme
25% nach Anbringung des Innenputzes
20% nach Gebrauchsabnahme

Unser favorisierter Partner wünscht allerdings 14 Abschlagszahlungen:

4% nach Fertigstellung Erdaushub
6% nach Fertigstellung Bodenplatte
10% nach Fertigstellung KG Decke
10% nach Fertigstellung der EG Decke inkl. Verfüllung des Arbeitsraums
7% nach Aufstellung des Dachstuhls inkl. Fertigstellung Mauerwerk
7% nach Fertigstellung Dachdeckung inkl. Spenglerarbeiten
7% nach Einbau der Fenster inkl. Außenfensterbänke und Rollläden
6% nach Fertigstellung der Rohinstallation (Elektro Heizung Sanitär)
9% nach Fertigstellung nichttragender Wände
8% nach Fertigstellung Innenputz
5% nach Fertigstellung Estrich
8% nach Fertigstellung Elektro, Heizung, Sanitär, Innentreppe
8% nach Fertigstellung Außenputz
5% nach Hausübergabe

Der GU möchte davon nicht abrücken. Für mich ein Anzeichen unzureichender Liquidität, oder? Kann doch nicht üblich sein, oder?
 
B

Bauexperte

Hallo,

Bestandteil des Kreditvertrages sind 4 Abschlagszahlungen....Unser favorisierter Partner wünscht allerdings 14 Abschlagszahlungen...Der GU möchte davon nicht abrücken. Für mich ein Anzeichen unzureichender Liquidität, oder? Kann doch nicht üblich sein, oder?
Zunächst einmal sollte sich Deine finanzierende Bank an die Abschlagszahlungen Deines GU anpassen und nicht umgekehrt; insbesondere deshalb, da die hier genannten Zahlungsschritte zu den besten gehören, welche ich seit langer Zeit gelesen habe. Deinem Finanzierer würde ich Beine machen, aber so was von

Zum anderen solltest Du einmal darüber nachdenken, wie ein GU verschiedene BV unter einen Hut bringen soll, wenn er - immer mit dem Damoklesschwert nichtzahlender Kunde im Nacken - bei allen BV bis zu 30% der Bausumme in Vorleistung gehen soll? Und schlussendlich, wenn Du Dir über die Liquidität Deines GU Sorgen machst, sei die bescheidene Frage erlaubt, weshalb Du ihn nicht längst überprüft hast?

Freundliche Grüße
 
Zuletzt bearbeitet:
H

Häuslebauer40

Was heißt hier, "in Vorleistung gehen soll"? Er muss!!!
So ist es gesetzlich geregelt. Zahlungspläne, die den Bauherren in Vorleistung schicken, sind sittenwidrig.

Wenn der BU das nicht kann oder will, soll er Brötchen verkaufen, aber keine Häuser bauen.
 
H

Häuslebauer40

Komm schon, Bauexperte. Du bist doch aus der Branche und mit den diesbezüglichen Regelungen bestens vertraut. Dass gerade Du hier anderslautende Beiträge schreibst und forderst, die Bank möge sich an kommentarlos an den Zahlungsplan des BU anpassen, zeugt nicht gerade von Objektivität.

641 BGB - Fälligkeit der Vergütung.


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Hallo Häuslebauer,

Dein hier geposteter Link für interessierte User war bestimmt gut gemeint; ganz sicher wäre er informativ! Leider kann ich ihn nicht stehen lassen, da er zum einen direkt auf die HP eines Rechtsanwaltes verweist und ich zum anderen auf dessen Seiten keinen Hinweis gefunden habe, der eine Verlinkung erlauben würde.

Freundliche Grüße

Bauexperte
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
B

Bauexperte

Nochmal Hallo,

Komm schon, Bauexperte. Du bist doch aus der Branche und mit den diesbezüglichen Regelungen bestens vertraut. Dass gerade Du hier anderslautende Beiträge schreibst und forderst, die Bank möge sich an kommentarlos an den Zahlungsplan des BU anpassen, zeugt nicht gerade von Objektivität. 641 BGB - Fälligkeit der Vergütung.
Ich denke, dass ich mich vermutlich nicht verständlich genug ausgedrückt habe

Der "C&C" seitens seines GU angebotene Zahlungsplan ist endlich mal ein Zahlungsplan, der fair für den Bauherren aufgeteilt ist. Dies sollte seine finanzierende Bank - ganz sicher, wenn Baufinanzierungen zu deren Alltagsgeschäft gehören - nicht durch "eigene Vorschläge für Abschlagszahlungen" torpedieren. Bei Fertigstellung des Rohbaus hätte "C&C" demnach 51% seines Auftragsvolumens in Form von Abschlagszahlungen geleistet; der im entfernten Link genannte RA weist ebenfalls auf die grobe Faustregel 50% nach Rohbaufertigstellung hin Ich schreibe daher mitnichten anderslautende Beiträge, nehme mir aber gleichwohl die Freiheit, auf unverhältnismäßige Forderungen entsprechend zu reagieren.

Ich stelle in jüngster Zeit vermehrt fest, dass viele Banken auf ihre, in der Vergangenheit eingefahrene, öffentliche Schelte reagieren; dies ist begrüßenswert! Aber nur dann, wenn durch diesen neuen Umgang keine neuen Hürden eröffnet werden. Es ist ohne Zweifel gut so, dass jeder BU/GU nur dann Abschlagszahlungen in Rechnung stellen kann, wenn auf der anderen Seite für den Bauherren ein Mehrwert in Höhe der Abschlagszahlung entstanden ist. nicht gut ist dagegen, wenn Banken eigene Zahlungspläne dann durchsetzen wollen, wenn der seitens ihres Kunden vorgelegte Zahlungsplan keinen Grund zur Beanstandung hergibt.

Ich schrieb "...wie ein GU verschiedene BV unter einen Hut bringen soll, wenn er - immer mit dem Damoklesschwert nichtzahlender Kunde im Nacken - bei allen BV bis zu 30% der Bausumme in Vorleistung gehen soll?..." dies im Wissen um den Zahlungsplan, welche die finanzierende Bank "C&C" zur Durchsetzung nahe gelegt hat. Mit nur 4 Abschlagszahlungen ist kein GU/BU langfristig überlebensfähig, denn er bedient im Regelfall nicht nur eine Baustelle, sondern meistens mehrere. Geht so oder so in Vorleistung und hat nebenbei auch noch Verantwortung für Mitarbeiter und Rücklagen; jeder Bauherr möchte am liebsten einen lange am Markt tätigen BU/GU an seiner Seite wissen, also muß das Geschäft auch nach kfm. Grundsätzen geführt werden, damit eine langjährige Präsenz am Markt überhaupt realisierbar bleibt. Da es aber seit dem Aufschwung des Internets in Deutschland nicht mehr nur 80 Mio. Bundestrainer sondern nahezu ebenso viele "Bausachverständige" gibt, hat sich der "Sport" des Einbehalts der letzten Rate in vielen Fällen auf alle Abschlagszahlungen gleichmäßig verteilt. Damit sieht die Zukunft eines grundsätzlich seriös operierenden BU/GU in vielen Fällen alles andere als rosig aus.

Ich arbeite im Rahmen meiner bescheidenen Möglichkeiten immer noch fleißig daran, es den schwarzen Schafen unserer Branche etwas schwieriger zu gestalten, ihr fragwürdiges Verständnis von Kundenzufriedenheit durchzusetzen. Ich sehe aber nicht, dass nun ein jeder unter deren Ruf leiden sollte, ganz sicher nicht ein GU, welcher einen im Beitrag von "C&C" genannten Zahlungsplan freiwillig seinen Kunden anbietet. Nur darum ging es mir in meinem offensichtlich zu kurz geratenen Post.

Im Übrigen - sollte korrekterweise erwähnt werden, ist der von Dir zitierte Paragraph nicht allein jener, welcher das Thema Abschlagszahlungen im BGB behandelt, sondern ebenso der § 632a; insgesamt beschäftigen sich die §§ 631 - 651 mit Werkverträgen


Freundliche Grüße
 
Zuletzt aktualisiert 28.03.2024
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