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ᐅ Grunddienstbarkeit Wegerecht - was genau kann man festlegen?


Erstellt am: 01.03.23 21:38

W
wobbbel
01.03.23 21:38
Hallo zusammen,

ich besitze ein Grundstück, dass ringsrum von anderen Grundstücken umgeben ist. Nur vorne, an einer Seite hat es Zugang zu öffentlichen Wegen. Nun will ich von dieser Fläche den vorderen Teil verkaufen. Also hätte das verbleibende Stück keinen Anschluss mehr an öffentliche Wege oder ähnliches.

Ich habe gelesen, dass man verschiedene Grunddienstbarkeiten eintragen lassen kann. Also zB. ein Fahr- und Wegerecht.
Viele Artikel beziehen sich auf schon existierende Wege. In meine Fall müsste ein Weg aber erst eingerichtet werden.
(siehe Skizze im Anhang).

Was mir aber noch nicht ganz klar ist, ist die Frage, ob man beim Verkauf des vorderen Teils zb. durch Eintragung ins Grundbuch (oder in den Kaufvertrag?) auch die folgenden Dinge festlegen kann:

- wo genau verläuft der Weg?
- welche Breite hat der Weg? (Dimensionierung des Weges so, dass das verbleibende (hinterliegende) Grundstück in Zukunft noch mit Wohnbebauung versehen werden kann (Rettungszufahrten etc.))
- welche Beschaffenheit muss der Weg haben? Kann ich den Käufer verpflichten dort eine asphaltierte Straße zu bauen? Oder muss ich, wenn es es doof läuft, mit meinem Auto über eine Wiese holpern?

Für eure Hilfe und Ratschläge wäre ich sehr dankbar!
Viele Grüße!
Luftbild eines Wohngebietes; rote Grundstücksgrenzen und gelb markierter Weg durch Gärten.
O
Osnabruecker
01.03.23 21:49
Deine 3 genannten Punkte sind durchaus üblich. Bei uns z.B. im Baulastenverzeichnis eingetragen.

Was in deiner Liste fehlt:

Leitungsrecht
Kosten Herstellung (fair wäre z.b. das du die Kosten des Asphalts trägst wenn du dies so willst)
Unterhalt und Betrieb (Schneeräumen)
T
Tolentino
01.03.23 21:57
Klar geht alles.
Wird im notariellen Kaufvertrag und im Grundbuch für zivilrechtliche Belange eingetragen und im Baulastenverzeichnis für öffentlich rechtliche Belange.
Bsp. Formulierung kann ich später aussuchen, bin noch unterwegs. Aber eigtl weiß der Notar Bescheid.
T
Tolentino
01.03.23 22:42
Also so war das bei uns und dann war da eben noch ne Skizze mit nem Groben Lageplan und den neu zu vermessenden Grundstücken sowie dem GFL-Streifen als Anlage.


Seitenansicht eines Rechtsdokuments mit § 4b Dienstleistungen und Fließtext.


Vertragsseite mit Klauseln zu Eigentümer, Grunddienstbarkeit und Pflichten.
W
wobbbel
03.03.23 10:43
Hallo Tolentino,
ganz herzlichen Dank für deine Nachricht und den Vertragstext. Das ist sehr hilfreich!
Wahrscheinlich ist es keine schlechte Idee, den Vertragsentwurf, wenn er erstellt wurde, von einem Anwalt prüfen zu lassen, damit man auch kein Detail vergisst oder??

Danke nochmal und Grüße!
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