Stoffpreisgleitklauseln im Bauvertrag - hohes Risiko?

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L

Likee68

Hallo zusammen!

Meine Frau und ich sind derzeit auf der Suche nach einem Hausbauunternehmen und haben von unserem Favoriten - einem kleineren, lokalen Anbieter - einen Mustervertrag zugeschickt bekommen.

Es geht um die Formulierung im Vertrag:

AUSZUG:

§2 Vergütung

Pauschalvertrag:

Als Vergütung wird ein Pauschalpreis in Höhe von 510.204,00 € brutto (vor Skonto), in Worten: fünfhundertzehntausendzweihundertvier Euro, vereinbart. Die blau hinterlegten Positionen aus Eigenleistung It. Excel Liste sind im Betrag nicht enthalten.

§3 Lohn- und Stoffpreisgleitklauseln

Lohn- und Stoffpreisgleitklauseln (Material- und Transportgleitklauseln) werden wie folgt vereinbart. Bei Preisänderungen im Materialeinkauf > 20 % müssen die betroffenen Leistungen neu verhandelt werden. Die vereinbarten Preise sind - von § 2 Abs. 3 VOB/B und sonst in der VOB/B vorgesehenen wie auch sich sonst nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen ergebenden Preisänderungsmöglichkeiten abgesehen-Festpreise.


Ich sehe die Formulierung sehr kritisch:

  • Von welchem Nullpunkt wird die prozentuale Steigerung berechnet? Wenn die Preise im Festpreis bewusst zu niedrig kalkuliert wurden, würde man ja sofort im Abgleich mit den richtigen Preisen die 20% überschreiten.
  • Es werden nur die Erhöhungen neuverhandelt, die Vergünstigungen nicht?
  • Was heißt neu verhandeln? Bei einem Baustopp könnte uns der Unternehmer ja extrem unter Druck setzen und in seinem Sinne verhandeln. Besser wäre ein vordefiniertes Vorgehen in diesem Fall.
  • Am Ende kommt dann noch der Verweis auf alle möglichen weiteren Preiserhöhungsmöglichkeiten, für mich wieder sehr intransparent...
Ich möchte am liebsten noch eine juristische Vertragsprüfung vornehmen lassen.

Sehr ihr diese Formulierungen ebenso kritisch?

Ich bin für jede konstruktive Antwort dankbar!

Gab es bei euch ähnliche Formulierung im Vertrag?
 
S

SaniererNRW123

Von welchem Nullpunkt wird die prozentuale Steigerung berechnet? Wenn die Preise im Festpreis bewusst zu niedrig kalkuliert wurden, würde man ja sofort im Abgleich mit den richtigen Preisen die 20% überschreiten.
Der Zeitpunkt muss noch fixiert werden, damit eine Basis vorhanden ist.
Es werden nur die Erhöhungen neuverhandelt, die Vergünstigungen nicht?
Die Anpassungen gehen in beide Richtungen.
Was heißt neu verhandeln? Bei einem Baustopp könnte uns der Unternehmer ja extrem unter Druck setzen und in seinem Sinne verhandeln. Besser wäre ein vordefiniertes Vorgehen in diesem Fall.
Neu verhandeln heißt neu verhandeln. Vordefiniertes Vorgehen bedeutet, ab 20% Preisänderung übernimmst Du alle weiteren Preisänderungen (bis auf die ersten 20%) - so in etwa? Dann kannst du aber auch nicht mehr verhandeln.
Am Ende kommt dann noch der Verweis auf alle möglichen weiteren Preiserhöhungsmöglichkeiten, für mich wieder sehr intransparent...
Warum soll überhaupt ein Vertrag nach VOB abgeschlossen werden? Verstehe ich nicht. Dafür gibt es den Verbraucherbauvertrag nach BGB, der sehr verbraucherfreundlich ist. VOB bringt im privaten Bereich nur Probleme.

Ich möchte am liebsten noch eine juristische Vertragsprüfung vornehmen lassen.
JA JA JA!!!
 
L

Likee68

Der Zeitpunkt muss noch fixiert werden, damit eine Basis vorhanden ist.


Meinst Du, dass der Rohstoffpreis von Zeitpunkt X als Nullpunkt definiert wird und von dort aus die Prozente berechnet werden?
Ich dachte es läuft so ab, dass er mir einen Holzpreis von 50 Euro in die Rechnung schreibt (der aktuell eigentlich schon bei 55 Euro liegt). Wenn er dann 3 Monate später das Holz bestellt liegt der Preis bei 60 Euro und es wird neu verhandelt?


Neu verhandeln heißt neu verhandeln. Vordefiniertes Vorgehen bedeutet, ab 20% Preisänderung übernimmst Du alle weiteren Preisänderungen (bis auf die ersten 20%) - so in etwa? Dann kannst du aber auch nicht mehr verhandeln.
Naja, aber welchen Hebel habe ich in der Nachverhandlung noch in der Hand? Wenn der Unternehmer einen Baustopp veranlasst, bis man sich geeinigt hat, kann es ja unter Umständen ewig dauern. Am Ende hat er komplett andere Vorstellungen der Nachverhandlung und man landet zwangsläufig vor Gericht?

Warum soll überhaupt ein Vertrag nach VOB abgeschlossen werden? Verstehe ich nicht. Dafür gibt es den Verbraucherbauvertrag nach BGB, der sehr verbraucherfreundlich ist. VOB bringt im privaten Bereich nur Probleme.
Der Unternehmer baut privat und gewerblich, wahrscheinlich kommt es daher. Mir wäre BGB auch lieber, ich weiß aber nicht, ob er sich überhaupt darauf einlässt, wenn er schon immer einen Vertrag nach VOB verwendet...
 
S

SaniererNRW123

Der Unternehmer baut privat und gewerblich, wahrscheinlich kommt es daher. Mir wäre BGB auch lieber, ich weiß aber nicht, ob er sich überhaupt darauf einlässt, wenn er schon immer einen Vertrag nach VOB verwendet...
Sogar Juristen raten davon ab, mit einer Privatperson VOB abzuschließen.
Meinst Du, dass der Rohstoffpreis von Zeitpunkt X als Nullpunkt definiert wird und von dort aus die Prozente berechnet werden?
Ich dachte es läuft so ab, dass er mir einen Holzpreis von 50 Euro in die Rechnung schreibt (der aktuell eigentlich schon bei 55 Euro liegt). Wenn er dann 3 Monate später das Holz bestellt liegt der Preis bei 60 Euro und es wird neu verhandelt?
Eigentlich muss er seine komplette Kalkulation offenlegen, da es nicht nur um Holz geht, sondern bis runter zu Nägelchen und was weiß ich auch. Redet mit ihm, wie er es sich vorstellt.
Naja, aber welchen Hebel habe ich in der Nachverhandlung noch in der Hand? Wenn der Unternehmer einen Baustopp veranlasst, bis man sich geeinigt hat, kann es ja unter Umständen ewig dauern. Am Ende hat er komplett andere Vorstellungen der Nachverhandlung und man landet zwangsläufig vor Gericht?
Nach VOB und dem Erlass des Bauministeriums ist es auch für den GU nicht so einfach. Es gibt Regeln, was wie nachzuweisen ist (bis hin zur Rechnungsvorlage).

Von den ganzen Wünschen des GU abgesehen, würde ich persönlich keinen Vertrag nach VOB abschließen. Ist für mich ein direktes KO-Kriterium - BGB Verbraucherbauvertrag oder der GU soll woanders Kunden suchen.

P.S. Beim Verbraucherbauvertrag sind Preisgleitklauseln übrigens unzulässig.
 
X

xMisterDx

(...)
Die Anpassungen gehen in beide Richtungen.
(...)
In der Theorie, ja. In der Praxis müsste der Bauherr überhaupt erst einmal mitkriegen, dass die Preise um mehr als 20% gesunken sind, dem GU das dann im Zweifel nachweisen und höchstwahrscheinlich einklagen...

Die Klausel kennt in der Praxis also nur eine Richtung:
Es wird im Zweifel teurer, günstiger eher nicht.
 
Zuletzt aktualisiert 29.03.2024
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