Einen Zaun vor dem Zaun Zulässigkeit

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B

barfly666

Moin moin,

folgender Sachberhalt: ich habe ja ein Haus erstanden, welches im Hinterland liegt, welches über eine 4,50 breite und 26 m lange Zufahrt (mein Eigentum) erreicht wird. Das Haus stand mind. 2 Jahre leer und der Voreigentümer hat sich um nichts mehr gekümmert, hier keimte vermutlich "Frust" bei der Nachbarschaft auf bzw. übetrugen sich alte "Feindschaften" auf mich. So kamen wegen dem verwilderten Garten und Zweigchen die, oh Graus, über den Zaun wuchsen die werte Nachbarschaft sogleich mit Forderungen auf mich zu "Du musst dies, Du mußt das". Leider habe ich dem wohl zu schnell nachgegeben und gleich mal 2 Bäume fällen lassen, was nicht zur Ruhe sondern zu mehr Forderung geführt hat .... naja.
So ist das Grundstück zu 70 % durch meinen Vorbesitzer mit einem 1,80 m hohen Doppelstabzaun eingefriedet worden (vor ca. 20 Jahren), 30 % wurden jedoch bereits vorher durch den Vorbesitzer von A ebenfalls mit einem Doppelstabzaun eingefriedet, so dass mein Vorbesitzer hier natürlich keinen Zaun mehr gezogen hat. "Problem" ist hierbei, dass es wohl damals üblich war die Einfriedung nicht auf die Grenze zu setzen, sondern ein Stück zurück (kein Problem, ausser es fängt einer an zu spinnen).
Wie ich auf den alten Gutachterbildern sehen konnte, war der Zaun zur Grenze Nachbar C (und einem weiteren Nachbar D) vollständig bewachsen mit Efeu (also schöne grüne "Wand"/Sichtschutz). Nachbar D hat als mein Vorbesitzer ausgeflogen war (abgesetzt) und das Haus leer stand das komplette Efeu zu seiner Grenze hin entfernt und den Schnitt rübergeschmissen. Den nun nackten Doppelstab mit freien Blick (von der Terrasse, dem Wohnzimmerfenster) auf den Rumpelgarten des D fand ich doof und habe in dem Bereich einen Sichtschutz angebracht. Die Zufahrt war noch schön "eingegrünt" (wenigstens zur C Seite), hier fing jedoch C an zu nerven ebenfalls mit "du musst dies du musst das, dein Efeu wächst in meine Wiese, usw.", so dass ich hier um Ruhe zu haben den Zaun komplett vom Efeu befreit und auch hier einen Sichtschutz angebracht und das Beet nach meinen Vorstellungen bepflanzt habe. War wohl auch nichtgut, A, C und D lässtern nun über den Sichtschutz. A hat als das Haus bereits unter Zwang stand und der Vorbesitzer ausgeflogen war eigenmächtig zu seiner Grenze hin Lebensbäumchen gefällt und dort niedrig wachsende Bepflanzung angebracht und vorne im offenen Bereich der Zufahrt mal eben Grenzsteine "korrigiert" (Google street view und Satelitenbilder der Stadt sei dank), ihm gehts wohl um jeden cm (scheinbar pissig, da sein Doppelstabzaun ja mehr auf seinem Grundstück steht und vom Zaun weg ihm noch 18 cm gehören).

Die Zufahrt wie folgt:
Nachbar A (zu meiner linken), B (ich), Nachbar C (zu meiner rechten)

Ich habe jedoch das Bedürfnis nach Privatsphäre und möchte einfach nicht, wenn ich (oder mein Besuch oder meine Klienten, da selbständig im HO) unter dem wachsamen Auge der Nachbarn die Einfahrt entlang gehe, es nervt mich einfach. Insofern hier die Zwickmühle zu A kann ich keinen Sichtschutz anbringen, da nicht mein Zaun. Auf die Aktion des Fällens (durch A) angesprochen teilte ich mit, dass ich die Stelle wieder bepflanzen möchte, um ein einheitliches Bild mit den noch verbliebenen Sträuchern zu haben, nun Kirschlorbeer, aufgrund der örtlichen Begebenheiten können jedoch die gesetzlichen Bestimmungen zu den Abständen nicht eingehalten werden. Da würde ich im Fall der Fälle den kürzeren ziehen. Diesem Problem möchte ich irgendwie aus dem Weg gehen. Das Problem ergibt sich dahingehend, dass A gerne über meine Einfahrt bestimmen möchte und z.B. von seinem Zaun aus über meine Einfahrt hinweg über das Grundstück von C Nachbar D grüßen möchte (geht ja jetzt nicht mehr, weil ja zu C hin der Sichtschutz dran ist, da hab ich jetzt schon verloren ...) und er z.B. bei der Bepflanzung mit mit 40 cm Kirschlorbeer rübergestürmt kam, ob ich bloß ja nicht in seine 18 cm vor seinem Zaun reinpflanze, so dass mein Gartenhelfer mich verwundert anschaute und meinte "das ist doch Deins hier, oder? Schon merkwürdig". Ergo wird hier der Streß vorprogrammiert sein, wenn die Dinger endlich einen Sichtschutz bilden. Grundsätzlich habe ich halt das Problem bei der Bepflanzung, dass auf der Linken zu A ich ca. 18 cm "plus" an Grundstück habe, zu C hin "fehlen" mir aber 22 cm, so dass eigentlich eine Bepflanzung kaum möglich ist, wenn man sich nicht zu einer gemeinsamen Grenzbepflanzung einigt. Dies scheint hier leider so zu sein. Zuweilen ist der Ton schon bissle ruppig geworden.

Daher sehr lange Rede kurzer Sinn:
könnte ich in der Situation einen Doppelstabzaun direkt an der Grenze vor seinem (Nachbar A) Doppelstabzaun setzen und dort einfach meinen Sichtschutz einfädeln?

Würde mir dann das leidige Bepflanzenthema "und dein Zweig schaut zu mir rüber" ersparen. Will hier eigentlich nur meine Ruhe haben und wundere mich schon ein wenig über die Nachbarschaft (je weiter weg die sind, desto netter werden die :-) ) und deren Verhalten. Einerseits wünschen sie sich für sich selbst jede Menge Toleranz, aber wehe da ist was auf der anderen Seite des Zauns. So nach zweierlei Maß messen und so ... Ich habe für solch einen Unsinn echt keine Zeit und auch keine Lust, bin aber leider manchmal arg impulsgesteuert, so dass ich mich lieber komplett zurück ziehe und besser meine Klappe halte ...

Die Eigentümerin aus dem Gartenmusik Beschallungsthread kann ich da schon eine Spur weit verstehen .... :-)

Mittlerweile habe ich das Verhalten soweit interpretiert:
- C als Tochter und Erbin des ursprünglichen Bauherrn, welcher wohl mit dem Bauherrn meines Hauses im Klinsch lag und diesen Streit bereits auf meinen Vorbesitzer (Enkel des Bauhherrn) übertrug (Unterlagen im Keller gefunden), macht jetzt mit mir munter weiter. An alles was zu meckern, hier und da mal bissle ärgern (stapelt ihren Grünschnitt 2 m hoch an meinem Zaun, so dass die Nadeln schön bei mir reinrisseln und der Zaun an 2 stellen locker war, sich dann aber die Mühe macht, Schnittreste des Efeu verteilt über die gesamte Einfahrt verteilt rüber zu werfen, sehr nett ... jedes Zweigchen was rüber steht abzuschneiden und rüber zu werfen, also "Grenzen" doch so wichtig sind, dann aber in meiner Einfahrt rumlungert um mit A zu lästern (nervt wenn man in seine Einfahrt reinfahren will)
- A hat sich wohl bei seinem Hauskauf (als ETG) bei der Aufteilung des Grundstückes betrogen gefühlt, sprich er hat zu wenig Grundstück und möchte das nun irgendwie kompensieren, indem er hier ganz großen Wert auf die Grenzen legt. Zudem wollte er wohl auch bei meinem Haus mitbieten, sprich er hatte auch Interesse.
- D hat sich von A wohl immer so ein wenig aufhetzen lassen und die 2 Jahre wo das Haus leer stand, war ja auch immer ein Thema da und man konnte schön über den Vorbesitzer herziehen, das geht nun ja nicht mehr, dann tut es auch ein Sichtschutz, ist ja auch unverschämt, dass man nicht auf einen "alternativen" Garten aus einem Mix aus Baumaterial, Poolhaus abgedeckt mit einer Flatterplane (auch schon seit seit 2 Jahren), umherfliegende Gartengeräte, überwucherten Sandberg vom Poolaushub schauen möchte ...

Aber Toleranz bitte immer (nur) von den Anderen: beheizter Pool + Papa als Privatier + quickende Kinder + Kinder der Nachbarschaft = Schwimmbadfeeling direkt vor der Haustür mit einem Lärmpegel der selbst im Herbst/Winter nicht aufhört, keine Frage das die Wärmepumpe 1 m vom Zaun entfernt steht, der Hund gerne mal 1-2 Uhr Nachts rausgelassen wird, der dann beherzt seinen eigenen Schatten wegbellt, ach der Blick auf einen Hühnerstahl zusammengezimmert aus Bauresten, klar direkt am Zaun im reinen Wohngebiet ist auch viel schöner als so ein "Sichtschutz" .... usw. :-)
 
S

Sir_Batman

Schau doch mal in die Vorgabenzur Grundstückseinfriedung in deinem Bundesland. wenn Ich das bei mir (SH) richtig interpretiere darf ich ortsüblich oder Machendrahtzaun in etwa 1,2mHöhe bauen.
1) Die Einfriedung muß ortsüblich sein; läßt sich eine Ortsüblichkeit nicht feststellen, so ist ein etwa 1,20 m hoher Zaun aus Maschendraht zu errichten. Schreiben öffentlich-rechtliche Vorschriften eine andere Art der Einfriedung vor, so tritt diese an die Stelle denn Satz 1 genannten Einfriedigungsart.
(2) Bietet die Einfriedung nach Absatz 1 keinen angemessenen Schutz vor Beeinträchtigungen, die von einem einzufriedigenden Grundstück ausgehen, so ist die Einfriedung in dem erforderlichen Umfang zu verstärken, zu erhöhen oder zu vertiefen.
Verfahrensfrei sind Wände und Einfriedungen in ortsüblicher Ausführung bis zu 1,50 m Höhe, die Länge ist unbegrenzt. In dieser Höhe sind sie baurechtlich auch an der Grundstücksgrenze zulässig (siehe § 6 Abs. 7 Landesbauordnung). Der Begriff Einfriedung umfasst sowohl offene Zäune als auch massive Mauern.
Verfahrensfrei sind Sichtschutzwände bis zu 2,00 m Höhe und bis zu 5,00 m Länge. Werden diese Abmessungen eingehalten, darf die Sichtschutzwand auch auf der Grundstücksgrenze bzw. in weniger als 3,00 m Entfernung von der Grenze errichtet werden (§ 6 Abs. 1 Landesbauordnung). Wird eines der Maße überschritten, entfällt die Verfahrensfreiheit.
Bei einer Höhe von 1,50 m oder weniger darf die Sichtschutzwand beliebig lang sein. Sie wird dann wie eine Einfriedung beurteilt.
nun müsste man vielleicht noch klären, ob die fünf Meter als Gesamtlänge aller Wände oder aber je Abschnitt gelten…

schau es dir aber noch mal genau an, vielleicht gibt es da noch ne Haken, den ich hier nicht gesehen hab
 
11ant

11ant

Gütige Göttin ! - sind wir hier im Radio ? - endlos laber laber ohne Bilder ... wer soll das verstehen ?
 
11ant

11ant

Oh, ist das Figurenspalier Teil der documenta ?
Da habe ich Deine Transferleistung wohl überschätzt, meine Anregung betreffend Bildern auch einschließlich einer Lageskizze zu interpretieren ...
 
S

Scout

kopiere einen Ausschnitt aus Google Maps und zeichne dort auch die Grenzverkäufe ein und kennzeichne "Grundstück A" usw.
 
Zuletzt aktualisiert 18.04.2024
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