Preisgleitklausel im Vertrag mit GU

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hanghaus2000

hanghaus2000

Die Diskussionen gab es letztes Jahr immer wieder. Fazit des Forums war relativ einstimmig, das beim Bau mit GU es zu keiner Zwischenabrechnung kommt, da Termin der Abnahme = Lieferdatum und Leistungszeitpunkt ist, damit insgesamt der Zeitpunkt der Abnahme für die Berechnung der MWSt. gilt.
Das kann ja das Forum halten wie es will.

Ist eh total OT.
 
A

Acof1978

Bei mir ist es so, dass ich ein Angebot vom Bauunternehmen zugesagt habe. Danach wurde ein Planungsvertrag aufgesetzt, wo erstmal nur bis zum Bauantrag bezahlt wird. Waren ca. 14.000 €. Sollte der Bauantrag schief gehen oder die Finanzierung nicht klappen, bleibt es bei den 14.000 € und wir trennen uns. Wenn es weitergeht, werden die 14.000 € vom Angebotswert abgezogen. Er hat auch die Baustelle bereits bei seinen Lieferanten gemeldet und sich die Preise sichern lassen. Gestern erst habe ich nachgefragt ob die Angebotspreise bleiben. Er meinte, die Steigerung greift erst für die Neuverträge.
 
J

Jann St

Moin,

ich finde, dass Preisgleitklauseln nicht vereinbart werden sollten (wenn man Bauherr ist).
Für Stahl z.B. ist es aber üblich - dort sagt man eine Preisbindung für den vsl. notwendigen Zeitraum zu und sollte die Bauzeit über den Zeitraum hinausgehen wäre der Preis neu zu verhandeln.
Entweder der Bauunternehmer traut es sich zu, oder nicht. Das ist sein unternehmerisches Risiko (zumindest sehe ich das so).
Eine Preisgleitklausel nimmt ihm jedes Risiko, was unfair ist. Es heißt in der Kalkulation ja auch AGK+BGK+WuG (also Allgemeine Geschäftskosten, Baustellengemeinkosten, Wagnis u. Gewinn) mit einer solchen Klausel gibt er sein Wagnis in den Lieferantenpreisen ab.
Wenn überhaupt kann man, wie schon beschrieben festhalten, dass Preise bei einer Steigerung von +50% neu zu vergüten sind - aber das ist für den Bauherren nicht sonderlich schön.

Zu der Frage, ob Preissteigerungen generell an den Bauherrn abzutreten sind ist eine sehr schwierige Frage. Ich würde sie mit "nein" beantworten. Ausnahme davon wäre eine Bauzeitverschiebung die der Bauherr zu verschulden hat, aus welcher nun steigende Preise entstehen.
Diese steigenden Preise sind nicht über Lieferantenverträge nachzuweisen (leicht manipulierbar) sondern über Preisindizes, die es für die üblichen Baustoffe gibt. Aber auch hier gilt, dass der Unternehmer die normalen Schwankungen einzukalkulieren hat.
Was ist jetzt mit Corona und den daraus resultierenden Folgen? Meine Erachtens (und ich bin kein Jurist) muss der Unternehmer bei Angebotsabgabe nach dem April 2020 auch starke Preisschwankungen und Lieferengpässe in seine Kalkulation übernehmen, weil von diesen auszugehen war.

Es bleibt natürlich trotzdem die Frage: Wenn ihr den Vertrag nicht unterschreibt, findet ihr einen, der es günstiger macht? Wenn es schon einen Vertrag gab (und so verstehe ich das) kann er nachträglich keine Gleitklausel mit hineinnehmen. Auch wäre das Verweigern vom Bauherrn kein Kündigungsgrund für den Unternehmer.

Das sind natürlich alles meine persönlichen Eindrücke, als jemand der beruflich sowohl Auftragnehmer als auch Auftraggeber ist (Bauleiter bei einem GU).

lg Jann
 
J

Julia321

Hallo in die Runde,

schon mal Danke für die Antworten!

Wir hatten bisher noch keinen Vertrag mit einer Endsumme unterschrieben. Wir haben uns vorab mal einen geben lassen, um zu wissen, was da jetzt mit der Klausel steht.

Bisher haben wir nur den Planungsauftrag unterschrieben und den Architekten bezahlt.
 
11ant

11ant

Die Margen von GU bei Einfamilienhausprojekten bewegen sich in Größenordnungen, bei denen Preissteigerungen leicht den gesamten Gewinn auffressen können - wohlgemerkt auch den betriebsnotwendigen Gewinn. Daß ein GU dagegen Risikoeindämmungen ersinnt, ist vernünftig und insofern im Sinne aller Beteiligten, wie die Alternative wäre, mit Auftragsannahme vorsorglich einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu stellen. Ich wende mich lediglich gegen die Vorgehensweise, daß der GU in seiner "Not" (sich nicht beraten zu lassen, wie man das rechtlich sauber regelt - wobei die in seinem IHK-Beitrag enthaltene Beratungsqualität schon reichen könnte) zu einer ungeeigneten Formulierung greift. Selbst ohne ihm dabei Arglist zu unterstellen, ist die hier diskutierte Formulierung eine Black Box mit Sprengkraft für den Bauherrn.
 
J

Joedreck

Dann muss der Unternehmer den Festpreis eben entsprechend hoch ansetzen. So wie es üblich ist. Festpreise haben immer einen Risikoaufschlag, um Eventualitäten aufzufangen.
Aber so wie es formuliert ist... Huii
 
Zuletzt aktualisiert 28.03.2024
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