Gaube oder Giebel Definition Baden Württemberg

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M

maccus

Hallo Zusammen,

ich möchte eine "Zwerchgiebel oder Flachdach-Gaube" auf unser Haus bauen. Doch leider wird mir dies aufgrund der schwammigen Definition von Gaube und Giebel untersagt.
Auf Fachseiten im I-Net finde ich eine Gaube beschrieben: Zurückversetzt von der Fassade, Allseitig mit Dachplatten in das Dach eingeschlossen sowie einer Dachrinne davor. Ich möchte jedoch eine rechteckige Gaube mit Flachdach um 15cm nach vorne aus der Fassade heraus versetz bauen. Diese könnte man ebenfalls als Zwerchgiebel ansehen, da sie eben nicht der Definition der I-Net-Fachseiten entspricht (siehe Foto).
Mein Bauamt sieht dies jedoch als Gaube und somit darf ich die Gaube nur 1/3 der Dachlänge ausführen was mir jedoch zu schmal erscheint.
Gibt es denn eine Definition von Gaube und Giebel auf welche ich mich berufen könnte?

Danke für die Hilfe
maccus
gaube-oder-giebel-definition-baden-wuerttemberg-22961-1.jpg
 
Zuletzt bearbeitet:
B

Bauexperte

Hallo Maccus,

Gibt es denn eine Definition von Gaube und Giebel auf welche ich mich berufen könnte?
Eigentlich gibt es daran Nichts zu deuteln oder falsch zu interpretieren. Dachgauben sind Dachaufbauten für stehende Fenster, die in allen Teilen auf dem Dach und nicht ganz oder teilweise vor oder auf einer Außenwand errichtet sind => konstruktiver Bestandteil des Daches. Bei Zwerchgiebeln fällt eine Abstandsfläche jeweils in der gegenüberliegenden und seitlichen Richtung an. Damit sind im innerstädtischen Bereich die aufwendigen Dachaufbauten wegen der seitlichen Abstandsflächen so nicht zulässig, sondern nur die echten Gauben als privilegierte Dachaufbauten.

Freundliche Grüße
 
M

maccus

Damit sind im innerstädtischen Bereich die aufwendigen Dachaufbauten wegen der seitlichen Abstandsflächen so nicht zulässig, sondern nur die echten Gauben als privilegierte Dachaufbauten.
Danke,

wie darf ich diese Aussage verstehen?

Ich habe mich gestern Abend intensiv mit der Rechtsprechung von Gauben/ Dachaufbauten beschäftigt. Hier ist die Auslegung immer die von Dir genannte, dass es sich bei unserer "Gaube" um eine Zwerchhaus handelt und nicht um einen Dachaufbau also um keine Gaube.
Doch leider finde ich keine Rechtsprechung für BaWü, wie bindend sind denn Rechtsprechungen von VGH anderer Bundesländer? Ich denke gar nicht?
 
B

Bauexperte

Hallo,

wie darf ich diese Aussage verstehen?
Eine „privilegierte“ Dachgaube ist ein Dachfenster, das durch Anheben der Dachhaut gebildet wird, unabhängig vom Abstand der darunterliegenden Außenwand und es darf nicht auf der Geschossdecke aufliegen => konstruktiver Bestandteil des Daches. (OVG-Beschluss vom 22.08.1996) In allen anderen Fällen, also da, wo es sich nicht um eine privilegierte Dachgaube oder –aufbau handelt, fallen gegenüberliegend und seitlich Abstandsflächen an.

Doch leider finde ich keine Rechtsprechung für BaWü, wie bindend sind denn Rechtsprechungen von VGH anderer Bundesländer? Ich denke gar nicht?
„Eigentlich“ handelt es sich bei obiger Festsetzung um Landesbaurecht, gilt ergo unabhängig vom Bundesland. Eine Lücke hat der Gesetzgeber allerdings belassen – jede Kommune kann ihre eigenen B-Pläne so verfassen, dass sie zwar nicht Landesbaurecht verletzen, aber hin und wieder doch das ein oder andere verbieten dürfen.

Sofern Du vorhast, unter Zuhilfenahme der Rechtsprechung die Aussage Deines Bauamtes zu korrigieren, so möchte ich Dir äußerste Sensibilität anraten; dieser Schuß kann – sofern der Beamte einen schlechten Tag hat – schnell nach hinten losgehen. Du benötigst doch für Dein BV so oder so einen Architekten, bitte ihn mit dem(r) zuständigen Beamtin Kontakt aufzunehmen. Ein Austausch auf „Augenhöhe“ bewirkt meistens Wunder


Freundliche Grüße
 
Zuletzt aktualisiert 20.04.2024
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