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ᐅ Bezug MwSt Senkung - Bis bis Juli noch Vereinbarung zur Teilleistung?

Erstellt am: 28.06.20 17:57
T
TMeyer61
T
TMeyer61
28.06.20 17:57
Hallo,
wegen der MwSt-Reduzierung ab 01.07.2020 auf 16%:
Klar ist mittlerweile, dass bei einem schlüsselfertigen Einfamilienhaus die Berechnung der Mehrwertsteuer (entweder 19 oder eben 16%) ab dem Zeitpunkt der Endabnahme (=Leistungserbringung) berechnet wird.

Nun habe ich gelesen, dass wenn absehbar das Haus erst ab dem 01.01.2021 schlüsselfertig gebaut sein und die Endabnahme entsprechend erst nach dem 01.01.2021 erfolgen würde (d.h. entsprechend wieder 19% MwSt), die Möglichkeit besteht, mit dem Generalunternehmer/Bauträger eine "Vereinbarung über Teilleistungen" vereinbart werden könnte, in der die Abnahme einzelner Gewerke noch vor dem 01.01.2021 festgelegt wird. DIESE VEREINBARUNG MUSS jedoch vor dem Zeitpunkt der MwSt-gesetzesänderung (= 01.07.20) zwischen den Beteiligten geschlossen werden. Ansonsten würde sie nicht von den Finanzämtern akzeptiert werden, wohl weil es spätestens ab dann den deutlichen Anschein einer Gefälligkeit aufzeigen würde.
Das gilt für diejenigen, die jetzt gegenwärtig bauen oder in den nächsten Wochen beginnen.

Hat jemand damit Erfahrungen, wie es aussieht (3-Zeiler, beide unterschreiben, z.B. Abnahme der Gewerke X, Y, Z wird nach Fertigstellung noch in 2020 vereinbart) oder es etwas komplizierter ist?
H
HilfeHilfe
28.06.20 18:10
Erfahrungen hat keiner noch nicht
T
TMeyer61
28.06.20 18:19
Ich meinte eher mit der "Vereinbarung zur Teilleistung"
Hat sowas jemand im Vertrag? Wenn es unkompliziert per 3-Zeiler geht, würde ich zumindest versuchen wollen, den GU dazu zu bewegen. Er hat ja meiner Meinung keinen Nachteil, bis dass er ggf. 1x eben gesondert zur Baustelle kommen muss und dann die bisherigen Gewerke abnimmt, die festgehalten wurden
F
Fuchur
28.06.20 18:23
Die Teilleistung kann nicht vertraglich definiert werden, sondern der Vertrag muss eine solche auch tatsächlich gestalten. Sprich, wenn du Bodenplatte und Rohbau als extra Bauleistung vereinbarst und diese Leistung abgerechnet wird, dann ist es eine Teilleistung. Mit normalen Abschlägen auf die Gesamtbausumme und der "Abnahme" einer Zwischenstufe am 31.12. wird es trotzdem keine Teilleistung.
F
face26
29.06.20 12:11
...damit ich noch was werthaltiges zum Thema beitrage (selbst Kleine Späße werden hier ja schon gelöscht und verwarnt :rolleyes , Du musst Dir aber auch bewusst sein, dass ab dann die Gewährleistungsfrist läuft. Und Du oder Architekt oder wer auch immer sollten es dann auch tatsächlich abnehmen.
K
KingJulien
29.06.20 12:22
Unser GU hat uns das vor ein paar Tagen von sich aus angeboten.
Wir haben dann bloß den Satz (in dem Angebot per Brief) "Bitte stellen Sie den o.g. Werkvertrag auf die Abrechnung nach Teilleistung um." unterschrieben.

Ich denke also formell gibt's hier keine großen Ansprüche, wenn das deine Frage war.
teilleistungvereinbarungendabnahmevertrag