Hausvertrag unterschrieben

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B

Bauexperte

Hallo Madonna,

Schluss jetzt - rot steht mir nicht

Mein Berater meinte vor einer Woche am Telefon zu mir, dass der Vertrag dann gültig wird, wenn man einen Architektentermin beantragt hat.
Der Vertrag ist dann rechtskräftig, wenn eine rechtsverbindliche Auftragsbestätigung seitens Okal innerhalb der genannten Frist bei Dir eingegangen ist - das Architektengespräch ist nicht relevant für die Fristen zur Annahme von Verträgen.

Heisst das also, dass ich bis zum 13.12.2010 die Möglichkeit habe zu kündigen und danach also ein gültiger Vertrag entsteht?
NEIN. Du kannst nur dann kündigen, wenn die Auftragsbestätigung zum Vertrag (incl. aller vereinbarter Leistungen, also auch des Rücktrittrechtes) noch nicht vorliegt, die gesetzliche Frist aber abgelaufen ist und wenn nichts Anderes vereinbart wurde.

Ich dachte nämlich, dass sich das Datum auf die Bestätigung der Bank bezieht...
Heißt es auch, es bedeutet aber auch, dass Du Dich verpflichtet hast, diesen Zeitrahmen zu Bankgesprächen zu nutzen, ansonsten bedeutet es nach aller Erfahrung (Kleingedrucktes):

dass Okal, wenn meine Bank noch nicht in Kenntnis gesetzt wurde bzw. keine Finanzierungszusage macht, sich eine Bank ihrer Wahl aussucht und dieser meine Daten weiterleitet um dann einen Kredit zu erhalten
Du kannst jetzt ABER nicht einfach hergehen und die Frist untätig verstreichen lassen, im Glauben, Du könntest dann kündigen. DEM ist nicht so!

Wie und was genau kann ich meinen Berater jetzt fragen, um eine aussagekräftige Antwort zu bekommen? Seine Antwort klang irgendwie sehr unverbindlich...und ich sehr unbeholfen.
Du solltest zunächst schauen, wann Du den Werkvertrag unterzeichnet hast, dann schauen ob und wann die Auftragsbestätigung erhalten hast. Liegen mehr als 14 Werktage dazwischen (ggf.. Postweg beachten) hast Du imho gute Chancen aus dem Werkvertrag heraus zu kommen. Ist alles ordentlich abgewickelt worden (und ich kann mir kaum vorstellen, dass der gute Doc die Fristen verstreichen läßt) solltest Du zügig das Gespräch mit Deiner favorisierten Bank suchen, denn dann bist Du bereits Bauherrin.

Das Einzige was Dich dann noch "retten" kann - immer vorausgesetzt, Alles ist korrekt, ist eine negative Bescheinigung Deiner favorisierten Bank zu Deinen Finanzierungsmöglichkeiten oder das Entgegenkommen von Okal, wobei Letztere dann vmtl. immer noch die Möglichkeit hat, ihrerseits eine Finanzierung auf die Beine zu stellen (Kleingedrucktes).

In jedem Fall solltest Du jetzt zügig das Gespräch mit einem RA Deines Vertrauens suchen! Ich kann/darf Dich nicht juristisch beraten,der Bereich der konkreten Rechtsberatung ist in Deutschland den Rechtsanwälten als Aufgabe zugewiesen.

Freundliche Grüße
 
M

madonna

DANKE DANKE DANKE.

Du solltest zunächst schauen, wann Du den Werkvertrag unterzeichnet hast, dann schauen ob und wann die Auftragsbestätigung erhalten hast. Liegen mehr als 14 Werktage dazwischen (ggf.. Postweg beachten) hast Du imho gute Chancen aus dem Werkvertrag heraus zu kommen.
Ich habe den Vertrag am 14.11.2010 bei einer Hausausstellung unterschrieben. Bisher habe ich noch keine Auftragsbestätigung erhalten.

Das Einzige was Dich dann noch "retten" kann - immer vorausgesetzt, Alles ist korrekt, ist eine negative Bescheinigung Deiner favorisierten Bank zu Deinen Finanzierungsmöglichkeiten oder das Entgegenkommen von Okal, wobei Letztere dann vmtl. immer noch die Möglichkeit hat, ihrerseits eine Finanzierung auf die Beine zu stellen (Kleingedrucktes).
Es ist so, dass ich unter anderem unterschrieben habe, das Grundstück demnächst zu erwerben. Wie gesagt, es gehört ja noch meiner Mutter, die es mir dann demnächst schenken möchte. Würde meine Mutter es mir bis zu dieser Frist nicht schenken, käme die Finanzierung ja auch nicht zustande, denn wer gibt mir (ohne Grundstück oder Eigenkapital) eine Kreditzusage?

Meine Eltern wissen noch nicht in was ich mich da hineingeritten habe und ich denke, die werden mir den Kopf abreissen, wenn Sie das erfahren sollten.

Vielen Dank noch mal für die tolle Beratung, ich wäre schon längst durchgedreht.
 
G

giftmischer

Hi,

da der Vertrag seitens des Auftraggebers noch nicht bestätigt wurde, kannst du ihn doch versuchen nach $649 Baugesetzbuch zu kündigen:

"Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen. Kündigt der Besteller, so ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Es wird vermutet, dass danach dem Unternehmer 5 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen."

Würde bedeuten, wenn noch nichts gemacht wurde, stehen ihm Max. 5% der Gesamtsumme zu, oder??
 
6

6Richtige

Ich korrigiere nur ungern, aber es gibt nur ein Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften.

Kein kostenloser Widerruf von Fertighaus- Bauverträgen
Karlsruhe - Ein Vertrag, in dem sich ein Unternehmer gegen Teilzahlungen zur Errichtung eines Ausbauhauses verpflichtet, ist ein Werkvertrag. Verbraucher können diesen Vertrag weder nach den Bestimmungen über Ratenlieferungsverträge noch als Teilzahlungsgeschäft widerrufen. Auf diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Az. VII ZR 183/04) weist die Quelle Bausparkasse hin. Mit seiner Entscheidung hob der BGH ein Urteil des Oberlandesgerichtes Koblenz (Az. 8 U 106/04) wieder auf, das für eine 14tägige Widerspruchsfrist bei Ratenzahlungsverträgen verwiesen hatte.
In dem Fall wurde in dem Vertrag vereinbart, daß fünf Prozent des Gesamtpreises bei Bestellung, 80 Prozent nach einem ersten Bauabschnitt und die restlichen 15 Prozent nach Hausübergabe zu zahlen seien. Nach Vertragsschluss hatten die Käufer jedoch festgestellt, daß sie für einige Leistungen extra zahlen sollten - und nach einer Woche den Kaufvertrag widerrufen. Der Hausanbieter forderte 15 Prozent der Bausumme als Schadenersatz.
Die BGH-Richter stellten nun klar, daß es um einen "Werkvertrag" und nicht um ein Teilzahlungsgeschäft gehandelt hab e. Der BGH sah daher keinen Grund für ein Widerrufsrecht, hob das Koblenzer Urteil auf und verwies den Fall ans OLG zurück.
Quelle: “Die Welt” v. 08.04.2006
 
G

giftmischer

Naja....

ich denke der Fall liegt hier etwas anders.
Es geht ja nicht um das Widerrufsrecht, steht so auch nicht im §649 Baugesetzbuch.

Da geht es um die KÜNDIGUNG gegen Max. 5% der gesamten Werksleistung (inkl. Steuer). "Es wird vermutet, dass danach dem Unternehmer 5 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen." (Neuerung ab 01.01.2009)

Heisst, sofern die Gesamtsumme < 200.000€ ist würde sie zwar nicht 10.000€ aber immerhin einen Teil dieser Summe einsparen.
 
6

6Richtige

Für Madonna gilt das fettgedruckte, welches Firmenkonsortium mag wohl dieses Urteil durchgedrückt haben

Die Klägerin, ein Bauunternehmen aus dem Hunsrück, hatte mit den Beklagten, bei denen es sich um Verbraucher handelte, einen Werkvertrag über die Lieferung und Errichtung eines Ausbauhauses abgeschlossen. In den Vertragsbedingungen des Unternehmens war vorgesehen, dass das Unternehmen bei freier Kündigung des Vertrages durch den Bauherren eine Vergütungspauschale von 15% des Gesamtpreises verlangen kann, sofern nicht der Bauherr nachweist, dass der dem Unternehmen entstandene Schaden geringer als die Pauschale von 15% sei. Den beklagten Bauherren wurde bei Abschluss des Vertrages ferner ein Rücktrittsrecht für den Fall eingeräumt, dass die Finanzierung ihres Bauvorhabens scheitern sollte.

Noch vor Baubeginn erklärten die Beklagten den Rücktritt vom Vertrag. Sie ließen ihr Haus durch einen anderen Unternehmer errichten.

Die Klägerin forderte hierauf von den Beklagten die Zahlung der vertraglich vereinbarten Vergütungspauschale von 15% des Baupreises.

Die Entscheidung
Das Landgericht Trier hatte der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten wurde nunmehr mit Urteil des OLG Koblenz vom 27.08.2010 (Az. 8 U 1030/09) zurückgewiesen.

Das OLG Koblenz gelangte zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen, unter denen die Beklagten von dem ihnen gewährten Rücktrittsrecht hätten Gebrauch machen können, nicht vorlagen. Eine Finanzierung des Bauvorhabens war möglich. Die Rücktrittserklärung sei damit als freie Kündigung des Vertrages durch die Beklagten zu werten.

Im Falle dieser sogenannten freien Auftraggeberkündigung nach § 649 Baugesetzbuch bleibt der Bauherr verpflichtet, die vereinbarte Werklohnvergütung an den Unternehmer zu bezahlen. Der Unternehmer muss sich auf seinen Vergütungsanspruch allerdings anrechnen lassen, was er durch die vorzeitige Beendigung des Vertrages ersparte, anderweitig erwarb oder zu erwerben böswillig unterließ.

Dieser Vergütungsanspruch darf in Allgemeinen Geschäftsbedingungen pauschaliert werden. Um den AGB-rechtlichen Anforderungen zu genügen, muss in der Vertragsklausel unter anderem darauf hingewiesen werden, dass dem Bauherren der Nachweis gestattet ist, ein Schaden bzw. Anspruch im Sinne des § 649 Baugesetzbuch sei überhaupt nicht entstanden.

Das OLG Koblenz gelangte zu der Auffassung, der Hinweis auf die Möglichkeit des Nachweises eines geringeren als des pauschalierten Schadens genüge diesen Anforderungen. Ein „geringerer Schaden“ sei auch ein solcher von „Null“.

Auch der Höhe nach ist der Entscheidung des OLG Koblenz zufolge eine Pauschale von 15% des Gesamtpreises nicht unangemessen. Bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise weiche die Pauschale nicht unangemessen von dem ab, was der Unternehmer in Anwendung des gesetzlichen Vergütungsanspruchs nach § 649 Baugesetzbuch bei Kündigung durch den Bauherren beanspruchen könne. Dies sei neben den vom Unternehmer bereits geleisteten vertragsbezogenen Personal- und Sachkosten auch dessen kalkulierter Gewinn.

Da die obergerichtliche Rechtsprechung in dieser Frage nicht einheitlich entscheidet, hat das OLG Koblenz die Revision zum BGH zugelassen.

Fazit: Die dem Bauherren durch das Gesetz eröffnete Möglichkeit, einen abgeschlossenen Bauwerkvertrag jederzeit zu kündigen, mag insbesondere in den Fällen verlockend sein, in denen die Realisierung des Bauvorhabens mit einem anderen Unternehmen finanzielle Vorteile verspricht. Die Konsequenzen der Ausübung des Kündigungsrechts können jedoch gravierend sein und den erhofften finanziellen Vorteil aufzehren oder in finanzielle Nachteile verkehren.
 
Zuletzt aktualisiert 18.04.2024
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