Windbruch

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B

Bauexperte

Guten Morgen Sebastian,

Insbesondere aber der letzte Absatz von Dirk Grafe spricht exakt das an, worauf ich hinaus wollte. Ob also, trotz des Passus im Bebauungsplan, gehaftet wird, sollte es zu Schäden kommen.
Dazu brauchst Du eigentlich nur Deinen Browser mit den entsprechenden keywörtern zu füttern und Dir eröffnet sich ein Füllhorn von Informationen und Gerichtsurteilen zu Deiner Konstellation.

Grundsätzlich ist es so, daß der Eigentümer des Waldes haftet .... wenn er seiner Kontrollpflicht nachweisbar nachkommt.

Liebe Grüsse, Bauexperte
 
D

DG

Die Gemeinde wird ihrer Kontrollpflicht durch das zuständige Forstamt schon nachkommen, alles andere würde mich wundern. Bäume fallen aber dennoch um, das ist vor allem in Randbereichen nicht zu verhindern.

Was mich interessieren würde - es gibt Bebauungspläne, in denen keinerlei Nebengebäude oder baulichen Anlagen erlaubt sind. Also nichtmal eine Hundehütte, da ist dann wirklich gar nichts erlaubt, kein Unterstand, kein Freisitz, nichtmal eine feste Feuerstelle. Die Gemeinde könnte in diesem Fall für die Bereiche, in denen mit Windwurf gerechnet wird oder werden muss, eine solche Einschränkung in den Bebauungsplan aufnehmen. Wenn dann - egal was - in diesem bereich errichtet würde, wäre das immer ein Schwarzbau und damit illegal.

Wenn das nicht im Bebauungsplan steht, hieße das im Umkehrschluss, dass man auch in den gefährdeten Bereichen etwas errichten dürfte, was allerdings potentiell unclever ist.

Ich bin mir aber mittlerweile sicher, dass der Passus nicht von der Gemeinde stammt, sondern dass die Versicherer der Gemeinde auftragen, eine entsprechende Formulierung in die Bebauungspläne aufzunehmen. Letztlich müssten aber beide Auskunft darüber erteilen können, was man in den entsprechenden Bereichen machen darf und was nicht und was im Schadensfall passiert.

MfG
Dirk Grafe
 
Zuletzt aktualisiert 26.06.2025
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