Mängelrechte im Werkvertrag

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P

Payday

eine rückabwicklung eines Bauvorhabens stelle ich mir schwierig vor. das Haus steht da und du tritts vom Kaufvertrag zurück aufgrund Mängeln, und der fertighäusler holt sein Haus dann wieder ab oder wie stellst du dir das vor?
das der auftragnehmer seinen Mangel immer Ersteinmal beseitigen darf ist eh völlig klar und steht so ja auch im Baugesetzbuch. die herabsetzung der vergütung ist zb bei optischen Mängel häufig üblich, wenn die mangelfreie Herstellung "nicht verhältnismäßig" wäre (zb ein Kratzer in der 5000€ Haustür, den man bei sonnenlicht aus 1meter Entfernung sieht, wenn man genau hinguckt). welchen vergütung es dann gibt ist bei optischen Mängeln nach einer liste angesetzt und ist völlig lächerlich. für den besagten Kratzer gäbe es bei der 5000€ Tür vielleicht 100€ zurück.

bei deinen Passus hier wäre es wichtig, das ihr bei der Endabnahme des Hauses auch noch Geld nicht bezahlt habt, damit ihr überhaupt etwas einbehalten könnt.

von Baugesetzbuch auf VOB zu wechseln bei einen Anbieter ist übrigens völlig aussichtslos. die kennen sich mit Baugesetzbuch aus, für 1 Kunden springen die doch nicht auf ein anderes System über. da kennt sich keiner aus, es gibt automatisch Stress.

was der Passus rechtstechnisch nun heisst kann dir ggf. ein Jurist sagen.
 
H

Hildebub

Hallo Payday,

danke für deine Antwort. Ja, es stimmt. Ein Haus zurückgeben wird wohl in der Tat schwer.

Wir haben 5% der Bruttobausumme als Schlusszahlung nach gemeinsamer Übergabe ausgehandelt. Damit sind wir an Sicht recht froh.

Auch richtig ist, dass ein Umschwenken auf VOB nicht machbar ist, was schade, aber nachvollziehbar ist.

Na dann werden wir uns mal ins Abenteuer Hausbau stürzen. Ich werde in den entsprechenden Unterforen hier berichten wie es so läuft. Bisher sind wir mit der Betreuung und Verhandlung bei Kern-Haus echt sehr zufrieden!


Grüße,
Hildebub
 
P

Payday

5% NACH übergabe des Hauses ist gut und vernünftig! wer sowas anbietet hat meistens auch "nichts" zu verstecken, immerhin will er dieses Geld auch haben. 5% von 200.000€ sind 10.000€, viel Geld für ein paar eventuelle schönheitsfehler.

ob dein Passus so nun wirklich in Ordnung ist kann ich dir nicht sagen. eventuell kann dir jemand mit besserer juristischer Erfahrung dazu mehr sagen.
 
O

Otus11

Die Mängelrechte des Bauherren beschränken sich auf die Nacherfüllung gemäß §635 Baugesetzbuch (Mängelbeseitigung oder Neuherstellung nach Wahl des Unternehmers). Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Bauherr zur Minderung (Herabsetzung der Vergütung) berechtigt. Die Rückabwicklung des Bauvorhabens durch Rücktritt wegen mangelhafter Leistung ist ausdrücklich ausgeschlossen."
Nach dem AGB-Recht (Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen) ist das ersichtlich unwirksam, 309 Nr. 8 b) bb) Baugesetzbuch
Für Individialverträge, also frei verhandelte Verträge, setzt auch 639 Baugesetzbuch Grenzen.

Im Ergebnis werden euch drei von vier Gewährleistungsrechte aus 634 Baugesetzbuch abgeschnitten, nämlich:
- Selbstvornahme
- Rücktritt
- Schadenersatz
Es bleibt nur Nacherfüllung (da hat er AN immer die Wahl, was er anbietet, § 635 I Baugesetzbuch).

Einen Ausgleich für dieses Abschneiden von Rechten bekommt ihr nicht, ergo ist es in (AGB) eine unangemessene Benachteiligung.

Zur Verdeutlichung ein Fall, wo das deutlich wird:
Fenster sind z.B. undicht, das Parkett im WZ (in Eigenleistung) schwimmt weg, quillt auf....(= Schaden in Geld.)
AN bietet brav Nacherfüllung an = Fenster nun dicht. Das Parkett fault weiter....Und (außergerichtliche) RA-Kosten gibt es auch nicht ersetzt, da dies Schadenersatz wäre, nicht Nacherfüllung ...

Unwirksam heißt erst mal noch nichts. Es kommt darauf an, wie der Vertrag in der Praxis gelebt wird. Vor Gericht hat der AN / GU aber dann nicht so gute Karten, wenn er sich darauf beruft.

Nebenbei: Warum leider kein VOB/B Vertrag? Den legt die BGH-Rechtsprechung doch sowieso zum Baugesetzbuch Werkvertrag aus, um z.B. die Mauern 4 Jahre Gewährleistung nach VOB auf 5 Jahre nach Baugesetzbuch anzuheben....
 
H

Hildebub

Hallo Otus11,

Danke für deine Erläuterungen. Anhand des Beispiels wurde mir dann die eventuelle Tragweite klar. Wir versuchen den Vertrag entsprechend zu erweitern auf die Rechte Selbstvornahme, Rücktritt und Schadenersatz. Vermute aber, dass wir da auf Granit beißen.

Mir ist noch was aufgefallen im Vertrag was ich nicht so toll finde. Könnt ihr mir dazu eure Meinung sagen?
Wir müssen eine Finanzierungsbestätigung bis 3 Wochen vor Baubeginn vorlegen. Soweit so gut. Allerdings endet der Passus mit dem Satz: "Bei Nachweis der rechtskräftigen Forderungsfeststellung muss Kern-Haus ein unmittelbarer Zahlungsanspruch gegen die die Finanzierung bestätigende Bank eingeräumt sein." An sich möchte ich nicht, dass der AN gegen meine Bank direkte Ansprüche hat oder sehe ich das falsch?

Eine Sache habe ich dann noch: Wir haben eine vertragliche Bauzeit von 10 Monaten definiert mit den üblichen Klauseln. Dazu kommt eine Verzugsentschädigung von 0,15% der Bruttobausumme pro Tag Verzögerung, allerdings bei Max. 1,5% gedeckelt. Ist das okay oder deutlich zu wenig?

Sorry, für die vielen Frage...und vielen Dank schon mal für eure Hilfe.

Grüße,
Hildebub
 
B

Bieber0815

Baugesetzbuch ist doch besser als VOB, oder?

Wegen Klauseln, die ohnehin unwirksam sind, würde ich gar nicht so viel verhandeln. Ignorieren. Wenn es Dich beruhigt, musst Du eh einen Fachanwalt mit der Prüfung beauftragen.

Die Verzugsentschädigung war bei uns auf 5 % der Vertragssumme begrenzt. Da finde ich 1,5 % doch irgendwie gering. Wie viel 0,15 % sind, können wir nur beurteilen, wenn wie die Bruttobausumme kennen .

Unsere Nachbarn haben mit Kern-Haus gebaut. Haus steht noch und sie wohnen drin !
 
Zuletzt aktualisiert 19.04.2024
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