Zahlung Schlussrate und Abnahme

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S

SirSydom

Google mal "VERBRAUCHER- FEINDLICHE KLAUSELN IN BAUVERTRÄGEN"
und schau dir Seite 15-17 an.

IMO ist die Klausel unwirksam.

Hast DU denn auch eine Bürgschaft erhalten, oder einen Rückbehalt? (§632a Baugesetzbuch)
 
B

Bauexperte

Hallo,

Hä? stehe komplett auf dem Schlauch.
Der Vertrag wurde nach Baugesetzbuch und VOB/C abgeschlossen.
Bei Vertragsunterzeichnung war nie von so einer Bürgschaft die Rede und steht auch nichts davon im Vertrag drin.
Du meinst sicher, daß die VOB/B Vertragsbestandteil ist?

Du hast einen SV beauftragt, er soll das gesamte Vertragswerke erneut sorgfältig durchlesen; insbesondere das rückseitige Kleingedruckte, wie die Anlagen zum Vertrag. Wenn keine Sicherheitsleistung vereinbart wurde, kann Dein Vertragspartner auch keine verlangen; aber nur dann.

Liebe Grüsse, Bauexperte
 
O

Otus11

Sicherheitsbürgschaft
Wir verbürgen (Bank) uns Ihnen gegenüber (...)
für Ihre Ansprüche aus Erfüllung des Bauwerkvertrages: Zahlung in Höhe von 3,5% des Kaufbetrages.
gegen Herr...und Frau...
(,,)
Datum..... finanzierende Bank...
..
Bürgschaft:
In dem Zuge sollte auch geklärt werden, zu wessen Gunsten diese ominöse Bürgschaft überhaupt gestellt werden soll - nach dem Wortlaut offenbar zugunsten des Aufragnehmers.

Macht aber wenig Sinn ...
 
S

SirSydom

Bürgschaft:
In dem Zuge sollte auch geklärt werden, zu wessen Gunsten diese ominöse Bürgschaft überhaupt gestellt werden soll - nach dem Wortlaut offenbar zugunsten des Aufragnehmers.

Macht aber wenig Sinn ...
Natürlich macht das Sinn - für den AN!

AG zahlt nicht wegen Mängeln - AN zieht die Bürgschaft und hat die Kohle.
Damit muss der AG die Kohle einklagen und nicht der AN.
 
O

Otus11

Es ist aber gerade keine "Bürgschaft auf erstes Anfordern", die einfach "gezogen" werden kann durch herumwedeln mit der Bürgschaftsurkunde...

Ergo wird die Bank nicht ohne Einwilligung des AG oder rechtskräftigen Titel gegen AG an den AN zahlen. Schließlich will sie als Bürge ja noch anschließend im Innenverhältnis Regress nehmen, wenn sie schon nach außen zahlt. Und dafür sollte die (Haupt-) Forderung unstreitig, sprich anerkannt oder rechtskräftig ausgeurteilt sein...Sonst wird man als "Bürge erwürgt". Und solange wird in der Praxis nicht aus der Bürgschaft gezahlt.

Es gilt also alte Kaufmannmotto:
"Nur Bares ist Wahres..."
 
C

cumpa

@Bauexperte... in meinen Vertrag steht VOB/C . und im Vertrag steht nichts von Bürgschaft.
@SirSydom.... zugunsten des AN...
aber werde nichts unterschreiben....da nicht Vertragsbestandteil.
Ist schon eine Frechheit.....
 
Zuletzt aktualisiert 20.04.2024
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