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ᐅ Grundstückskauf als GbR - Gesellschaftsvertrag


Erstellt am: 17.06.15 13:27

B
Bauexperte
18.06.15 11:34
nurpo schrieb:

@Bauexperte welche Konsequenzen meinst du genau? Also mir sind schon ein paar Nachteile bewusst, aber nichts was wirklich "schlimm" ist. Daher meine Nachfrage .. nicht das ich etwas übersehen habe..
**Risiken in der GbR

Eine GbR wird gegründet, sobald mindestens zwei Beteiligte den Willen äußern, gemeinsam tätig zu werden. Es bedarf also keines „formalen Akts“ oder eines schriftlichen Vertrags - es genügt „ein Handschlag“. Insbesondere zwei Aspekte sind den Beteiligten einer GbR nicht immer klar. In einer GbR
  • entscheidet jeder Gesellschafter für die anderen Personen mit, solange es um Belange der Gemeinschaft geht.
  • haftet jede Person für die Fehler der anderen Personen, und zwar persönlich und unbegrenzt!
Haftungsproblematik

Aus diesen beiden Punkten resultieren auch die besonderen Haftungsrisiken in der GbR. Es ist nicht möglich, die Haftung auf den handelnden Planer (den einzelnen GbR-Gesellschafter) zu begrenzen. Auch wer nichts mit der Tätigkeit zu tun hatte, die zum Schadenersatz geführt hat, kann sich Schadenersatzforderungen ausgesetzt sehen. Dieser Aspekt wird noch verstärkt durch die Tatsache, dass neue Mitglieder einer GbR für die Fälle mithaften, die passierten, als sie noch keine Gesellschafter waren.

**Quelle: IWW Institut
nurpo schrieb:

Ein wirklich kompliziertes Thema, wo ich wohl nicht an der Beratung durch einen RA sparen werde. Nur die ~1500 Euro für die Beurkundung des Notars würde ich nach Möglichkeit schon sparen wollen.
Für die GbR braucht es keinen Notar; Rechtsberatung erscheint mir dennoch angeraten - dafür sind die Mädels & Jungs da Was sind schon € 1.500,00 gegen den Luxus erholsamen Schlafes?

Grüße, Bauexperte
D
DG
18.06.15 14:45
Das Thema "GbR" ist mir nicht fremd, finde es aber eigenartig, dass man erst eine gründet und sich dann die Frage stellt, was das für juristische Konsequenzen hat. Hängt im Zweifel eh an individuellen Bedingungen oder Infos, die hier nicht zur Verfügung stehen oder nicht verbreitet werden soll(t)en.

Viele Dinge bzgl. Erbschaft etc. sind mWn auch völlig unabhängig bzw. in anderen Rechtsquellen geregelt, insofern führt hier ganz sicher kein Weg an einem Gang zum RA vorbei. Da ist man nach 1-2h auch deutlich schlauer als vorher.

MfG
Dirk Grafe
N
nurpo
18.06.15 15:00
Es ist ja jetzt nicht so, als hätte ich mich vorher gar nicht informiert. Auch mir ist das Thema GbR als solches nicht unbekannt. Nur eben im Zusammenhang mit einem Grundstückskauf noch nicht.

Da wir nicht verheiratet sind und es auch in absehbarer Zeit nicht vorhaben, erschien mit die GbR als am Besten geeignet, um zum einen das Erbe zu regeln und zum anderen eine flexible Regelung für die Anteile am Haus/Grundstück zu haben. Das werden wir alles in einem Vertrag regeln, der ja formfrei erstellt werden kann. Einzig die Frage, ob ein solcher im Zusammenhang mit dem Zweck der Gesellschaft beurkundet werden muss war/ist offen.
V
Voki1
18.06.15 15:14
nurpo schrieb:
Es geht mir ja vorerst nur um die Frage, ob ein solcher Vertrag notariell beglaubigt sein muss oder nicht.

Vielleicht sollte man zunächst die Begrifflichkeiten sortieren. Eine Beglaubigung ist eine Bestätigung des Notars, dass die unterzeichnenden Personen auch die sind, die im Vertrag als Parteien beteiligt sind. Also quasi eine Unterschriftsbestätigung.

Aus diesem Grunde sind oft Beteiligungsverträge für andere Gesellschaftsformen der Beglaubigung unterworfen. Der Notar prüft dabei dann die Vertretungsberechtigung und die Unterschriften.

Eine GbR kommt nie ohne Gesellschaftsvertrag zustande. Dieser kann aber auch mündlich bestehen, wenn die Mindestbedingungen der §§ 705 ff. Baugesetzbuch erfüllt sind, also "konkludent" geschlossen werden.

Mithin wäre ein solcher Vertrag also nicht der Schriftform und damit auch nicht einer Beglaubigungsnotwendigkeit unterworfen.

Fraglich ist aber, ob ihr Euch bei Eurem Vertrag nicht auch inhaltlich vergaloppiert. Es wäre ja schon irgendwie wichtig, dass der beabsichtigte Zweck durch den von Euch aufgesetzten Vertrag auch erreicht werden kann, oder? Unterfallen hier einzelne Regelungen einer Formvorschrift, so dürfte das dann ggf. auch für den Vertrag insgesamt gelten.

Anzuraten wären Euch (wie hier bereits mehrfach geschehen) die Kontaktaufnahme zu einem Rechtsanwalt Eurer Wahl. Dieser wird auch die formalen Aspekte prüfen.

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