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ᐅ Max. große Doppelgarage. Gibt es Vorschriften?


Erstellt am: 15.03.15 09:57

L
lalala21
15.03.15 09:57
Hallo zusammen,
Da mir google nicht wirklich helfen kann, vielleicht ja hier.
Wollen in Bayern auf das Nachbargrundstück eine Doppelgarage bauen. Diese soll so gross wie möglich sein da zwei Traktoren rein sollen. Gibt es da irgendwelche Vorschriften? Grundstück hat gut 600qm, was anderes soll nicht mit darauf. Bauzwang wurde beim kauf aufgehoben.
Vielen dank
Lalala21
B
Bauexperte
15.03.15 11:56
BayBo:

Art. 7 Abweichungen von den Abstandsflächen

(1) Werden von den Festsetzungen einer städtebaulichen Satzung oder einer Satzung nach Art. 91 Außenwände zugelassen oder vorgeschrieben, vor denen Abstandsflächen größerer oder geringerer Tiefe als nach Art. 6 liegen mussten, finden Art. 6 Abs. 4 und 5 keine Anwendung, es sei denn, die Satzung ordnet die Geltung dieser Vorschriften an.
Eine ausreichende Belichtung und Lüftung müssen gewährleistet sein.
Die Flächen für notwendige Nebenanlagen, insbesondere für Kinderspielplätze, Garagen und Stellplätze, dürfen nicht eingeschränkt werden. Art. 91 Abs.1 Nr. 5 bleibt unberührt.

(2) Gebäude mit einer Traufhöhe von nicht mehr als 5 m für die örtliche Versorgung mit Elektrizität, Wärme, Gas und Wasser, Gewächshäuser für den Erwerbsgartenbau und Gärfutterbehälter für die Landwirtschaft sind in den Abstandsflächen und ohne eigene Abstandsflächen zulässig.
Dies gilt nicht für Gärfutterbehälter bezüglich der Abstandsflächen zu Nachbargrundstücken.

(3) Liegen sich Gebäude oder Gebäudeteile auf einem Grundstück gegenüber, von denen mindestens eines nicht mehr als ein Vollgeschoss aufweist und nicht dem Wohnen dient, so kann gestattet werden,
dass die nach Art. 6 Abs. 4 und 5 erforderlichen Abstandsflächen in ihrer Tiefe bis auf eine halbe Wandhöhe dieses Gebäudes vermindert werden, soweit nicht dadurch Brandschutz, Belichtung und Lüftung beeinträchtigt werden.

(4) Garagen einschließlich deren Nebenräume, überdachte Tiefgaragenzufahrten und Aufzüge zu Tiefgaragen mit einer Gesamtnutzfläche bis zu 50 m2 sowie Nebengebäude ohne Feuerstätte mit einer Nutzfläche bis zu 20 m2 brauchen zur Grundstücksgrenze keine Abstandsflächen einzuhalten,
wenn an der Grenze eine Wandhöhe von 3 m im Mittel nicht überschritten wird; die Höhe von Dächern mit einer Neigung bis 75 Grad und Giebelflächen im Bereich des Dachs bei einer Dachneigung bis zu 75 Grad bleibt außer Betracht.
Insgesamt darf diese Grenzbebauung auf dem Grundstück 50 m2 Gesamtnutzfläche, sowie eine Gesamtlänge der Außenwände von 8 m je Grundstücksgrenze nicht überschreiten; dabei werden Nutzflächen in Dach- und Kellerräumen nicht angerechnet.
Die bauliche Verbindung dieser Grenzbebauung mit einem Hauptgebäude oder einem weiteren Nebengebäude ist zulässig, soweit diese Gebäude für sich betrachtet die auf sie treffenden Abstandsflächen einhalten.

(5) Die Abstandsflächen nach Art. 6 Abs. 4 und 5 oder die Abstandsflächen auf Grund von örtlichen Bauvorschriften nach Art. 91 können sich ganz,
oder teilweise auf das Nachbargrundstück erstrecken, wenn der Nachbar gegenüber der Bauaufsichtsbehörde schriftlich zustimmt oder sie aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht überbaut werden können;
die Zustimmung des Nachbarn gilt auch für und gegen seinen Rechtsnachfolger.

Sie müssen zusätzlich zu den für die Bebauung des Nachbargrundstücks vorgeschriebenen Abstandsflächen von der Bebauung freigehalten werden. Art. 6 Abs.1 Sätze 3 und 4 bleiben unberührt.


Grüße, Bauexperte
L
Lars881
17.03.15 00:42
Es gibt in Bayern ein paar Änderungen bei den Abstandsflächen. Man darf nun auch dort 9m auf der Grenze bauen und die Begrenzung auf 50m2 gibts auch nicht mehr. Allerdings ist es bis 50m2 verfahrensfrei...

#link entfernt; bitte beachte die Forenregeln. Vielen Dank!
L
lalala21
17.03.15 05:46
Hallo
Erst mal danke für die antworten.
Wenn ich die Gesetzestexte lese weiss ich wieder warum ich nicht beim Amt arbeiten wollte...
Heisst das man dürfte mit Baugenehmigung z. B. 9*10m bauen aber nur 3m hoch?
Viele grüße
Lalala
L
Lars881
17.03.15 08:45
Das bedeutet, dass du auf der Grenzlinie die Garage maximal 9m tief bauen darfst und bis zu einer Breite von 5,55m (unter 50m2) brauchst du nicht mal wen fragen oder was anmelden. Mit Genehmigung könntest du auch bis 3m vor die andere Grenze bauen...
Ausnahme wäre, wenn du die Garage in die Ecke des Grundstückes stellst und auf 2 Grenzen baust, dann wäre auch mit Genehmigung Max. 6m Breite möglich, weil insgesamt nur 15m auf allen Grenzen stehen dürfen.
Mit einer eingetragenen Baulast könntest du die Bebauung an deiner Grundstücksgrenze auch erhöhen (war doch das Nachbargrundstück?). Das was oben steht geht ohne Einverständnis des Nachbarn.

Bei der Höhe hast du in Bayern viel mehr Möglichkeiten als anderswo. Es darf zwar die Wand wie fast überall nur 3m hoch sein, die darüber liegenden Giebelflächen werden aber bis 45 Grad nicht mit berechnet.
Heißt, du kannst noch ein riesiges Satteldach mit bis zu 45 Grad bauen und verdoppelst die Gesamthöhe (nur mittig). Theoretisch wäre auch ein Kreuzgiebel denkbar um vorne die Durchfahrtshöhe zu vergrößern und in der Mitte eine Hebebühne für die Traktoren einzubauen.
Die 3m werden von Oberkante Gelände gemessen, du könntest die Garage also auch tiefer ansetzten um das Maß zu erhöhen, musst dann halt nur das Wasser ableiten.
L
lalala21
17.03.15 14:41
Danke für die super Antwort. Jetzt hab ich's verstanden.
Das ist ja dann auch voll ausreichend.
abstandsflächennachbargrundstückgaragennebengebäudegrenzbebauungsatzunggrundstücksgrenzevorschriftenaußenwändebelichtung