Einstellung einer Zeitrafferkamera zum Hausaufbau

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Y

ypg

Und viele derjenigen, die Trash-TV verurteilen, handeln selbst asozial. Eigeninteressen werden zu wichtig genommen und Gesetze missachtet - die Sturheit hat da so manchmal eine kleine Übermacht

@Bauexperte : bei Berufsfotografen und anderen, die berufsbedingt Gesetze kennen sollten, da sie tagtäglich auf ihrer Grundlage arbeiten, wird bei Vergehen der Gürtel enger gezogen. Deshalb die penible Absicherung.
 
D

DaLinux

Indem von vonherein unterstellt wird, dass mit erstellten Bildern nicht verantwortungsbewusst umgegangen wird, erübrigt sich für mich die weitere Disskusion darüber.

Ich habe versucht darzustellen, wie es sich verhält, wenn man die Bilder rein im Privaten nutzt und weitere, wie es im nicht Privaten durch Gesetze geregelt wird.
Nachdem ich keine Rechtsberatung machen kann und will, bitte ich jeden den Verstand einzuschalten und wenn das nicht ausreicht, sich rechtlichen Beistand zu holen.
 
B

Bauexperte

Hallo,

Indem von vonherein unterstellt wird, dass mit erstellten Bildern nicht verantwortungsbewusst umgegangen wird, erübrigt sich für mich die weitere Disskusion darüber.
Ich habe nicht unterstellt, sondern Gedankengänge zur Diskussion gestellt.

Ich habe versucht darzustellen, wie es sich verhält, wenn man die Bilder rein im Privaten nutzt und weitere, wie es im nicht Privaten durch Gesetze geregelt wird.
Das ist mir schon klar, allerdings sprechen "x"-Urteile (mehrheitlich widersprüchlich) gegen eine ausschließlich sw-Sicht ...

Liebe Grüsse, Bauexperte
 
S

splitti

Ich kann sagen, wie ich es für mich gelöst habe:
  1. Ich habe die Nachbarn informiert... die sagten mir dann: "gar kein Problem, wir und unsere Freunde machen aktuell ja auch andauernd Foto wie dort gearbeitet wird und haben unseren Spaß daran..." - ich habe auch darauf hingewiesen, dass ggf. Teile des Nachbarhauses auf dem Bild sein könnten, aber mir wurde eindeutig gesagt, dass die damit gar kein Problem haben und ich mir keinen Kopf machen soll...
  2. Ich habe eine Mail an den Bauleiter gesendet mit der Bitte diese an die Firmen weiter zu leiten die dort arbeiten. Ich bitte darin mein Anliegen entsprechend zu kommunizieren (wird von mir mit Beispielvideos erklärt) und biete Kontaktmöglichkeiten, wenn jemand hier wünscht nicht aufgenommen zu werden. Es wird mir eher unmöglich sein jeden einzeln anzusprechen, die Lösung ist nicht ideal, aber ich versuche so alle ins Boot zu holen. Ein befreundeter Fotograf, der für eine große Zeitung häufiger Aufnahmen macht von öffentlichen und privaten Orten meinte, dass es bei der Auflösung bei dem Abstand und Weitwinkel unnötig ist die Firmen zu fragen, da es nicht möglich ist einen Menschen eindeutig zu identifizieren.
  3. Eine Aufnahme von der Straße aus würde bedeuten, dass ich an öffentlichen Bäumen, Schildern usw. eine Kamera befestige. Das relativ ungeschützt und sicherlich rechtlich das nächste Problem. Entweder werde ich am Ende des Grundstück einen Pfahl in den Boden stoßen um aus ca. 2 - 4 Meter Höhe die Aufnahme zu machen, oder ich gehe an einen Baum bzw. mit Genehmigung an einen Baum des Nachbarn zur Aufnahme.
Mir ist klar, dass man auch hier sicher sagen kann, dass ist rechtlich immer noch nicht 100% korrekt. Ich bin bemüht alle Rechte zu wahren und würde es auch jedem Anraten!
Besten Dank für die Diskussion hier und da es emotional wurde: jeder Mensch hat durch seine Erfahrungen eine andere Sicht auf die Dinge. Manchmal macht es Sinn über den Tellerrand zu schauen und zu versuchen in andere Leute rein zu versetzen.
Eine Aussage von wegen IQ Ü130 ist m.E. ein indirekter Seitenhieb und kann mal schnell Benzin ins Feuer kippen
Fakt ist, viele würden so eine Aufnahme machen und sich keine Gedanken machen, da ticken Menschen unterschiedlich. Ich für meinen Teil versuche mich in solchen Fällen abzusichern, das ist oft nicht leicht, man kriegt meist Abweisung und merkt, dass es gewisse Regeln nicht umsonst gibt. Die StreetView-Diskussion finde ich dennoch merkwürdig, ich kann man Haus ja auch nicht für alle Welt in der Realität vom öffentlichen Raum aus verpixeln

Zu guter Schluss mal ein Beispielvideo von der Kamera bcc100, dann seht Ihr auch mal so ein Ergebnis und könnt es inhaltlich besser beurteilen:
 
B

Bauexperte

Lief gerade bei mir ein:

EuGH-Urteil: Überwachungskamera zum Schutz des Eigentums & öffentlicher Straßenraum

Die EU-Richtlinie zum Schutz personenbezogener Daten ist auf die Videoaufzeichnung mit einer Überwachungskamera anwendbar, die von einer Person an ihrem Einfamilienhaus angebracht wurde und auf den öffentlichen Straßenraum gerichtet ist.
Die Richtlinie ermöglicht jedoch die Würdigung des berechtigten Interesses dieser Person, das Eigentum, die Gesundheit und das Leben seiner selbst und seiner Familie zu schützen

Der Sachverhalt

Eine Familie in Tschechien waren wiederholt Ziel von Angriffen eines Unbekannten. Die Fenster ihres Hauses wurden mehrfach eingeschlagen. Als Reaktion auf diese Angriffe brachte der Hausherr eine Überwachungskamera an, die den Eingang des Hauses, den öffentlichen Straßenraum sowie den Eingang des gegenüberliegenden Hauses aufzeichnete.

In einer Nacht im Oktober 2007 wurde eine Fensterscheibe seines Hauses mittels einer Schleuder beschossen und zerstört. Die der Polizei übergebenen Aufzeichnungen der Überwachungskamera ermöglichten die Identifizierung von zwei Verdächtigen, gegen die Strafverfahren eingeleitet wurden.

Einer der Verdächtigen beanstandete die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung der von der Überwachungskamera aufgezeichneten Daten. Das Amt (in Tschechien) stellte fest, dass tatsächlich gegen die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten verstoßen wurden, und verhängte eine Geldbuße gegen den Hausherr. Das Amt führte hierzu u. a. aus, dass die Daten des Verdächtigen ohne seine Einwilligung aufgezeichnet worden seien, obwohl er sich im öffentlichen Straßenraum aufgehalten habe, d. h. auf dem Teil der Straße, der sich vor dem Haus befinde.

Frage an den Gerichtshof

Das Oberste Verwaltungsgericht, Tschechische Republik möchte vom Gerichtshof wissen, ob die Aufzeichnung, die der Hausherr vorgenommen hat, um sein Leben, seine Gesundheit und sein Eigentum zu schützen (d. h. die Aufzeichnung personenbezogener Daten von Personen, die sein Haus vom öffentlichen Straßenraum aus angegriffen haben), eine Datenverarbeitung darstellt, die nicht von der Richtlinie erfasst wird, weil die Aufzeichnung von einer natürlichen Person zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten vorgenommen wurde.

Das Urteil des EuGH (C-212/13)

In seinem heutigen Urteil weist der Gerichtshof erstens darauf hin, dass sich der Begriff der personenbezogenen Daten im Sinne dieser Richtlinie auf alle Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person bezieht. Als bestimmbar wird eine Person angesehen, die durch Zuordnung zu einem oder mehreren spezifischen Elementen, die Ausdruck ihrer physischen Identität sind, direkt oder indirekt identifiziert werden kann.

Das von einer Kamera aufgezeichnete Bild einer Person fällt somit unter den Begriff der personenbezogenen Daten, da es die Identifikation der betroffenen Person ermöglicht.

Ebenso fällt die Videoüberwachung, bei der personenbezogene Daten aufgezeichnet und gespeichert werden, in den Anwendungsbereich der Richtlinie, da sie eine automatisierte Verarbeitung dieser Daten darstellt.

Zweitens kann eine Videoüberwachung, die sich auf den öffentlichen Raum erstreckt und dadurch auf einen Bereich außerhalb der privaten Sphäre desjenigen gerichtet ist, der die Daten verarbeitet, nicht als eine "ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeit" angesehen werden.

Berechtigte Interesse für die Datenverarbeitung

Zugleich muss das nationale Gericht bei der Anwendung der Richtlinie berücksichtigen, dass ihre Bestimmungen die Möglichkeit eröffnen, das berechtigte Interesse des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen, das Eigentum, die Gesundheit und das Leben seiner selbst und seiner Familie zu schützen, zu würdigen. Insbesondere darf erstens die Verarbeitung personenbezogener Daten u. a. dann ohne die Einwilligung der betroffenen Person erfolgen, wenn sie zur Verwirklichung des berechtigten Interesses des für die Verarbeitung Verantwortlichen erforderlich ist. Zweitens muss eine Person nicht über die Verarbeitung ihrer Daten informiert werden, wenn dies unmöglich ist oder unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Drittens können die Mitgliedstaaten die in der Richtlinie vorgesehenen Pflichten und Rechte beschränken, sofern eine solche Beschränkung für die Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten oder für den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer Personen notwendig ist.

Themenindex:

Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281, S. 31).
Videokamera, Videoüberwachung

Gericht:

EuGH, Urteil vom 11.12.2014 - C-212/13

Liebe Grüsse, Bauexperte
 
Zuletzt aktualisiert 25.04.2024
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