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ᐅ Fensterplanung zwingend nach DIN 5034-2021-08 nötig?


Erstellt am: 06.11.24 21:37

11ant07.11.24 00:52
tom_tom schrieb:

Unser Architekt meint, dass die Fenstergröße nach DIN 5034-2021-08 geplant werden muss (Neubau Einfamilienhaus). Das soll etwa 3000.- EUR kosten, da komplexe Berechnung und Auslagerung nötig.
nordanney schrieb:

Kenne solche Betrachtungen nur aus gewerblichen Objekten (i.W. Bürogebäude), wo Belichtung ein Thema des Arbeitsschutzes ist und damit Pflicht.
Vielleicht ist es ja eine große Architekturkanzlei, die ihre Prozesse für die wenigen Einfamilienhaus-Bauherren die sich zu ihnen verirren nicht runterskalieren und schlicht nach Hausnorm Asterix Passierschein A38 immer einen Subingenieur beauftragen müssen.
tom_tom07.11.24 15:43
Nein, ganz klein. Mich würde interessieren, ob andere Bauherren dazu genötigt wurden.
11ant07.11.24 16:56
tom_tom schrieb:

Nein, ganz klein. Mich würde interessieren, ob andere Bauherren dazu genötigt wurden.
Meines Wissens nein, ich habe noch in keinem einzigen Fall davon gehört. An Deiner Stelle würde ich den Architekten anweisen, es auf die Nachforderung dieser Supersonderberechnung ankommen zu lassen und vorher das Bauamt (ausnahmsweise mündlich !) fragen, ob die so etwas haben wollen. Braucht der Architekt vor der Weiterleitung der drei Mille an den Sonderingenieur auch eine Bescheinigung, daß es kein Schwarzgeld ist ?
Gerddieter07.11.24 17:48
Kannst du noch die Beine und die Hand nehmen oder hast du den Architekten schon vertraglich geheiratet...?
nordanney07.11.24 17:48
11ant schrieb:

vorher das Bauamt (ausnahmsweise mündlich !) fragen, ob die so etwas haben wollen.
Die Anforderung kann ich per se mit "nein, das fordert kein Bauamt an". Ist auch in keinem Bauantragsformular als Anlage genannt
tom_tom07.11.24 18:48
Gerddieter schrieb:

Kannst du noch die Beine und die Hand nehmen oder hast du den Architekten schon vertraglich geheiratet...?
Haben zwar den Vertrag für alle Leistungsphasen unterschrieben aber der Bauherr darf ja jederzeit kündigen. Allerdings (wenn nicht aus wichtigem Grund) behält der Architekt zusätzlich zu den erbrachten Leistungen realistisch einen sehr großen Teil seiner Gesamtgebühr ein, wenn ich die Gesetzeslage richtig verstehe. Hat jemand mit solchen Kündigungen praktische Erfahrungen?
architektenbauamt