ᐅ Baulandausweisung wird abgelehnt aufgrund des LEP Bayern
Erstellt am: 21.08.24 13:35
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123456abcde21.08.24 13:35Hallo zusammen,
wir würden gerne auf einer Ackerfläche ein Einfamilienhaus bauen. Die Ackerfläche liegt direkt angrenzend zum Dorf/Siedlung und an der dazugehörigen Straße, wäre also nur eine Erweiterung des Dorfes.
Leider gibt es über diese Ackerfläche keinen Flächennutzungsplan noch einen Bebauungsplan.
Nun wurde bei der Gemeinde die Baulandausweisung angefragt über diese Fläche.
Als Antwort kam nur zurück, dass weder von Seiten der Kommune noch von Seiten des Landratsamtes Einwände bestehen würden.
Allerdings hat die obere Landesplanungsbehörde München festgestellt dass laut LEP 3.2 Z vorrangig alle vorhandenen Potenziale zu nutzen sind.
Da es in dem Gemeindegebiet noch ein offenes Neubaugebiet gibt, sieht die Landesplanungsbehörde also keine Notwendigkeit ein neues Bauland auszuweisen.
Hat mit solchen Entscheidungen jemand Erfahrungen? Kann man dagegen Einspruch einlegen? Wenn ja wo & wie?
In dem Neubaugebiet zu bauen kommt bei den aktuellen Preisen leider nicht in Frage, da wir dort ja erst ein Baugrundstück kaufen müssten, und die Ackerfläche hingegen bereits in unserem Besitz ist.
Wäre sehr dankbar wenn jemand dazu eine Erfahrung hat!
Danke!
wir würden gerne auf einer Ackerfläche ein Einfamilienhaus bauen. Die Ackerfläche liegt direkt angrenzend zum Dorf/Siedlung und an der dazugehörigen Straße, wäre also nur eine Erweiterung des Dorfes.
Leider gibt es über diese Ackerfläche keinen Flächennutzungsplan noch einen Bebauungsplan.
Nun wurde bei der Gemeinde die Baulandausweisung angefragt über diese Fläche.
Als Antwort kam nur zurück, dass weder von Seiten der Kommune noch von Seiten des Landratsamtes Einwände bestehen würden.
Allerdings hat die obere Landesplanungsbehörde München festgestellt dass laut LEP 3.2 Z vorrangig alle vorhandenen Potenziale zu nutzen sind.
Da es in dem Gemeindegebiet noch ein offenes Neubaugebiet gibt, sieht die Landesplanungsbehörde also keine Notwendigkeit ein neues Bauland auszuweisen.
Hat mit solchen Entscheidungen jemand Erfahrungen? Kann man dagegen Einspruch einlegen? Wenn ja wo & wie?
In dem Neubaugebiet zu bauen kommt bei den aktuellen Preisen leider nicht in Frage, da wir dort ja erst ein Baugrundstück kaufen müssten, und die Ackerfläche hingegen bereits in unserem Besitz ist.
Wäre sehr dankbar wenn jemand dazu eine Erfahrung hat!
Danke!
N
nordanney21.08.24 13:40123456abcde schrieb:
Da es in dem Gemeindegebiet noch ein offenes Neubaugebiet gibt, sieht die Landesplanungsbehörde also keine Notwendigkeit ein neues Bauland auszuweisen.Zurecht.123456abcde schrieb:
Kann man dagegen Einspruch einlegen?Würde ich mir schenken. Wenn du mit Tempo 100 in der Stadt geblitzt wirst (und der Blitzer korrekt gearbeitet hat), kannst Du zwar auch Einspruch einlegen, hat aber denselben Effekt.123456abcde schrieb:
Wäre sehr dankbar wenn jemand dazu eine Erfahrung hat!Nur die Erfahrung meiner Kunden. Und damit komme ich auf den Rat zurück, es gar nicht erst zu versuchen.S
Schorsch_baut21.08.24 14:47Sagen wir so, die Kommune könnte den Flächennutzungsplan sicher bei begründetem Interesse im Rahmen der Bauleitplanung erweitern, aber das dauert, ist teuer und ist für ein einzelnes Einfamilienhaus nicht nur verwaltungstechnisch unattraktiv, sondern der Vorgang hat den Nachteil, dass dann jeder kommen kann.
Liegt der Acker im Außenbereich? Dann würde mich sehr wundern, wenn ein kommunaler Sachbearbeiter schriftlich bestätigt, dass das kein Problem sei. Oder sollte es ein größeres Baugebiet werden?
Liegt der Acker im Außenbereich? Dann würde mich sehr wundern, wenn ein kommunaler Sachbearbeiter schriftlich bestätigt, dass das kein Problem sei. Oder sollte es ein größeres Baugebiet werden?
123456abcde schrieb:
Kann man dagegen Einspruch einlegen?Wenn du ein paar Jahre Zeit hast. Zum Schluss musst du wahrscheinlich trotzdem mit einem negativen Ergebnis rechnen.123456abcde schrieb:
Allerdings hat die obere Landesplanungsbehörde München festgestellt dass laut LEP 3.2 Z vorrangig alle vorhandenen Potenziale zu nutzen sind.Man will nicht, dass die Orte in die Breite gehen, sondern erst mal der Innenbereich vollständig bebaut wird. Wie hat der auf unserer Gemeinde gesagt: Die Behörden und Ämter sind nicht dafür da aus deiner billigen Wiese teures Bauland zu machen. Erst müssen mal die Baulücken im Innenbereich geschlossen werden.123456abcde schrieb:
wir würden gerne auf einer Ackerfläche ein Einfamilienhaus bauen. Die Ackerfläche liegt direkt angrenzend zum Dorf/Siedlung und an der dazugehörigen Straße, wäre also nur eine Erweiterung des Dorfes. [...]
Allerdings hat die obere Landesplanungsbehörde München festgestellt dass laut LEP 3.2 Z vorrangig alle vorhandenen Potenziale zu nutzen sind.
Da es in dem Gemeindegebiet noch ein offenes Neubaugebiet gibt, sieht die Landesplanungsbehörde also keine Notwendigkeit ein neues Bauland auszuweisen.Da wird schon das erstinstanzliche Verwaltungsgericht mindestens keine Revision zulassen, wenn es die Klage überhaupt zuläßt: das LEP vertritt hier eindeutig das Gemeinwohl, das sogar wenn Weihnachten wäre Vorrang vor dem Bauwunsch hätte. Chancenloser geht´s nicht - selbst wenn Chuck Norris zu Deinen Anwälten zählt. Das nächste Neubaugebiet wird auch nicht billiger. Isso.123456abcde schrieb:
Leider gibt es über diese Ackerfläche keinen Flächennutzungsplan noch einen Bebauungsplan.
Nun wurde bei der Gemeinde die Baulandausweisung angefragt über diese Fläche.
Als Antwort kam nur zurück, dass weder von Seiten der Kommune noch von Seiten des Landratsamtes Einwände bestehen würden.Schorsch_baut schrieb:
Sagen wir so, die Kommune könnte den Flächennutzungsplan sicher bei begründetem Interesse im Rahmen der Bauleitplanung erweitern, aber das dauert, ist teuer und ist für ein einzelnes Einfamilienhaus nicht nur verwaltungstechnisch unattraktiv, sondern der Vorgang hat den Nachteil, dass dann jeder kommen kann.
Liegt der Acker im Außenbereich? Dann würde mich sehr wundern, wenn ein kommunaler Sachbearbeiter schriftlich bestätigt, dass das kein Problem sei. Oder sollte es ein größeres Baugebiet werden?In diesem Fall sehe ich auch eine Abrundungssatzung absolut chancenlos, was hier einmal nichts mit dem Unterschied zwischen §35- und §34-Gebieten zu tun hat. Gegen das faktische Veto des gültigen LEP braucht auch ein Flächennutzungsplan gar nicht erst Anlauf zu nehmen.https://www.instagram.com/11antgmxde/
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123456abcde schrieb:
Kann man dagegen Einspruch einlegen? Wenn ja wo & wie?P.S.: Nein, nirgendwo. Ein Hinweis ist kein Verwaltungsakt und grundsätzlich nicht rechtsmittelfähig, gegen die Antwort der Gemeinde kannst Du also schon einmal nicht vorgehen. Gegen den LEP stehen Dir noch nicht einmal Beteiligungsrechte zu, da Du keine Gebietskörperschaft bist. Allenfalls könnte ich mir - aber wie oben beschrieben aussichtslos - eine Normenkontrollklage vorstellen.[sämtlich "Meinungsäußerungen, keine Rechtsberatung"]
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