ᐅ MwSt-Senkung während des Hausbaus
Erstellt am: 04.06.20 06:45
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saralina8704.06.20 14:33Musketier schrieb:
Wirds nicht. Selbst wenn die Teilzahlungen mit 16% abgerechnet werden, zahlst du die Differenz mit der Schlussrechnung im nächsten Jahr.Wie kommst du darauf?M
Musketier04.06.20 14:37Weil mit der Endabnahme erst die Leistung erbracht ist und damit auf in der Schlussrechnung auf den kompletten Betrag die 19% UST berechnet werden. (§13 USTG). Nach §14(5) USTG sind vom Endbetrag alle Abschlagsrechnungen einschließlich der Umsatzsteuer abzuziehen.
Musketier schrieb:
Weil mit der Endabnahme erst die Leistung erbracht ist und damit auf in der Schlussrechnung auf den kompletten Betrag die 19% UST berechnet werden. (§13 USTG). Nach §14(5) USTG sind vom Endbetrag alle Abschlagsrechnungen einschließlich der Umsatzsteuer abzuziehen.Nach der Theorie wäre es umgekehrt aber dann so, dass bereits geleistete Abschlagszahlungen die aktuell mit 19% abgerechnet werden bei einer Schlusszahlung im 2.HJ dann „Zurückgerechnet“ bzw mit 16% neu abgerechnet werden müssten wenn das Gewerk auch erst im 2. HJ fertiggestellt wird!?
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saralina8704.06.20 14:45Musketier schrieb:
Weil mit der Endabnahme erst die Leistung erbracht ist und damit auf in der Schlussrechnung auf den kompletten Betrag die 19% UST berechnet werden. (§13 USTG). Nach §14(5) USTG sind vom Endbetrag alle Abschlagsrechnungen einschließlich der Umsatzsteuer abzuziehen.Nananana, das UStG kennt auch Teilleistungen und nicht nur Abschlagsrechnungen. Da muss man ein bisschen differenzieren. M
Musketier04.06.20 14:46face26 schrieb:
Nach der Theorie wäre es umgekehrt aber dann so, dass bereits geleistete Abschlagszahlungen die aktuell mit 19% abgerechnet werden bei einer Schlusszahlung im 2.HJ dann „Zurückgerechnet“ bzw mit 16% neu abgerechnet werden müssten wenn das Gewerk auch erst im 2. HJ fertiggestellt wird!?Prinzipiell ja.
Es kommt natürlich auf die Vertragsgestaltung an, bei wem die 3% hängen bleiben. Im Privatbereich werden in der Regel Bruttopreise vereinbart.
Die meisten Werkverträge dürften aber drin stehen haben, dass Änderungen der Umsatzsteuer an den Kunden weitergegeben werden (können)
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Musketier04.06.20 14:48saralina87 schrieb:
Nananana, das UStG kennt auch Teilleistungen und nicht nur Abschlagsrechnungen. Da muss man ein bisschen differenzieren. Richtig. Dann müssten aber einzelne Leistungen vereinbart sein und Zwischenabnahmen zwischen Kunden und GU stattfinden. Dann würde es aber vermutlich auch unterschiedliche Verjährungsfristen für die Gewährleistungen geben.