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ᐅ Grundflächenzahl Grundflächenzahl bei Grundstückstrennung


Erstellt am: 11.02.20 15:26

Höhlenmensch11.02.20 18:31
Sorry für die Ungenauigkeiten.
Poste deshalb noch mal nach, wollte nicht mit Details und Maßen verwirren.
Das Haus ist nicht geplant, sondern steht schon. Das Grundstück ist größer als die erforderliche Fläche des stehenden Hauses.
1. Passend zur Grundfläche des Hauses ergibt sich gemäß Grundflächenzahl die nötige Fläche des Fläche des Grundstückes.
Das entspricht der roten Linie.
2. Ich bin kein Gartenfreak und würde die Teilung direkt an meiner Terrasse akzeptieren.
Das wäre die grüne Linie.

Daraus würde resultieren, dass der abgetretene Grundstücksanteil größer wäre.
Würde er darauf bauen, hätte er eine größere bebaubare Fläche, da ja die bebaubare Fläche entsprechend der Grundflächenzahl
von der Grundstücksgröße abhängig ist.
Er hätte ein größeres Grundstück, mein Restteil entspräche aber nicht mehr der zulässigen Grundflächenzahl für das stehende Haus!
Alles Klaro ?....?
ypg11.02.20 18:47
Höhlenmensch schrieb:

Alles Klaro ?....?

Ja, aber das, was Du vorhast, geht gar nicht.
Im übrigen rechnet man genau anders herum, deshalb ist Deine Vorgehensweise unverständlich.
Man hat IST, man hat xy ausgeschöpft, usw. Egal.
Rechnet Euch aus, was noch bebaut werden kann. So gross darf das zweite Haus dann an Grundfläche haben. Ich glaube aber nicht, dass es mehr als eine Schuppengrösse wird.

Und das Bauamt darf nichts dagegen haben, dass ein zweites Haus gebaut wird. Bedenke, dass noch Auffahrt und Stellplätze dazukommen.
Escroda11.02.20 22:28
Höhlenmensch schrieb:

Ist wohl in unseren Ländern verschieden,
Eigentlich nicht, da die Grundflächenzahl in der Baunutzungsverordnung geregelt ist, welche Bundesrecht ist. Berlin ist aber "so fuckin' special", da Teile Berlins vor 1990 eben nicht zur Bundesrepublik gehörten.
Wenn wir aber in der Neuzeit bleiben, also vom geltenden Recht nach der Wiedervereinigung sprechen, unterscheidet sich Berlin nicht von den anderen Bundesländern.
Durch die Grundstücksteilung dürfen keine baurechtswidrigen Verhältnisse entstehen. Geheilt werden könnte die Grundflächenzahl-Überschreitung aber durch eine Vereinigungsbaulast. Zur Beurteilung der Sinnhaftigkeit fehlen aber jede Menge Informationen.
11ant12.02.20 00:30
Escroda schrieb:

Geheilt werden könnte die Grundflächenzahl-Überschreitung aber durch eine Vereinigungsbaulast.
Haha, genau das Gegenteil hat der TE ja vor: Heilung der Einhaltung der Grundflächenzahl durch Abspaltung einer Teilfläche des Grundstückes.
Escroda schrieb:

Zur Beurteilung der Sinnhaftigkeit fehlen aber jede Menge Informationen.
Ich kann mir keine Information vorstellen, die da noch Sinn hineinbringen könnte. Vermutlich wird der TE genau deswegen nicht verstanden, weil sein Ansinnen so sehr Quatsch ohne Soße ist, ich versuche es daher noch´mal mit meinen Worten zusammenzufassen:
1. Es gibt ein Grundstück. Der TE will aus Erbschaftssteuergründen schon zu seinen Lebzeiten "scheibchenweise" eine Teilfläche vorab an einen späteren Erben übertragen.
2. Der TE hat für dieses Unsinnskommando die Teilfläche "jenseits der Terrasse" ausgewählt, die er für sich genußmäßig entbehrlich findet.
3. Der spätere Erbe will den abzumarken angestrebten Grundstücksteil nicht bebauen, ein verbleibender Grundflächenzahl-Anteil der darauf entfiele wäre somit irrelevant.
4. Der besagte Grundstücksanteil stellt ausschließlich einen Vermögensgegenstand dar, der aus steuerlichen Gründen dem Erbfall vorgezogen bereits jetzt übertragen werden soll.
5. Den TE quälen ausschließlich die folgenden beiden Fragen:
a) ob ihm die gewünschte Operation versagt werden kann, weil das Bestandsgebäude dann die Grundflächenzahl des Restgrundstücks überschreitet (aus meiner Sicht allerhöchstwahrscheinlich ja) sowie
b) ob für denselben Zweck Schenkungssteuer anfällt, wenn er dem Erben einen ideellen Teil am bleibenden Gesamtgrundstück statt eines realen Teils am dann zerschnittenen derzeitigen Gesamtgrundstück schenkt (meines Wissens ja: Schenkung wird Erbe voll gleichgestellt).

Das Fazit lautet aus meiner Sicht also klar:
I. Die Coupon-Idee ist eine Schnapsidee, egal ob real oder ideell - "der perfekte Mord an der Erbschaftssteuer" wird auf beiden Wegen nicht gelingen;
II. An der "roten Linie" kann die Schnapsidee gelingen - wenn bis dort auch die Abstandsverpflichtung der Terrasse erfüllt ist.
https://www.instagram.com/11antgmxde/
https://www.linkedin.com/company/bauen-jetzt/
Escroda12.02.20 03:30
11ant schrieb:

Haha, genau das Gegenteil hat der TE ja vor: Heilung der Einhaltung der Grundflächenzahl durch Abspaltung einer Teilfläche des Grundstückes.
Das ist falsch. Zur Zeit gibt es nichts zu heilen. Und die Baulast wäre nur öffentlich-rechtlich, während privatrechtlich beide Grundstücksteile eigenständig wären.
11ant schrieb:

Ich kann mir keine Information vorstellen, die da noch Sinn hineinbringen könnte.
Zum Beispiel die Grundfläche, die das ungeteilte Grundstück noch zu bebauen zulässt. Wenn es der von Yvonne vermutete Schuppen ist, erübrigen sich weitere Überlegungen.
11ant schrieb:

Der spätere Erbe will den abzumarken angestrebten Grundstücksteil nicht bebauen,
Steht wo?
guckuck212.02.20 07:21
Ist das hier jetzt ein Steuervermeidungsforum Privilegierter Menschen?

Auch wenn der Sachverhalt hier offenbar diskutabel ist, sollte man die Absicht dahinter nicht unterstützen. Soll der TE zum Steuerberater gehen.
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