W
Mein Konto
Hausbau - Ratgeber
Bauherrenhilfe
- Bauherrenhilfe vor Vertragsabschluss
-- Warum einen unabhängigen Baubetreuer?
-- Vertragsgrundlagen
-- Bausumme
-- Zahlungsplan zur Kostenkontrolle
-- Pflichten des Bauherren vor Vertragsabschluss
-- Unterlagen beim Hausbau vor Vertragsabschluss
- Bauherrenhilfe nach Vertragsabschluss
-- Bauantrag bei Behörden
-- Bau-Genehmigungsverfahren bei Baubehörden
-- Bauspezifische Versicherungen
-- Bauzeitenplan
-- Baubeginn - die Letzten Pflichten der Bauherrschaft
- Bauherrenhilfe während der Bauzeit
- Gewährleistungsansprüche
- Bauabnahme
Baufinanzierung
- Baufinanzierung - Allgemeine Fragen
- Kreditarten
- Kredit-Konditionen
- Bausparen
- Staatliche Förderungen
- Verkehrswert
- Haushaltsrechnung und Bonität
Hausbau Planung
- Haustypen
- Hausbau Vorbereitungsarbeiten
- Das Baugrundstück
- Baugrund beim Hausbau
- Baurecht
- Gebäudeschutz
- Erdarbeiten und Wasserhaltung
- Stützmauern
- Einfriedung
- Untergeschoss
- Kanalisation
- Tragende Elemente
- Nichttragende Innenwände
- Fundation / Fundament
- Deckenkonstruktionen
- Dächer
- Kaminanlagen
- Treppen Rampen Leitern
- Dachbeläge und Spengler
- Fenster
- Sonnen und Wetterschutz
- Aussenputze
- Einbauten, Küchen, Türen
- Bodenbeläge und Unterlagsböden
- Parkett
- Gips, Wand, Decke
Haustechnik und Energie
- Heiztechnik
- Lüftung und Klimatechnik
- Sanitärtechnik
- Elektrotechnik
- Erneuerbare Energie
Whirlpools / Jacuzzi
Hausbau Magazin
- Baufinanzierung trotz Krise?
- Das Blockhaus
- Moderne Dämmstoffe im Vergleich
- Erker Vor- und Nachteile
- Glasflächen beim Hausbau
- Günstig ein Haus Bauen
- Mediterraner Hausbaustil
- Mehrgenerationenhaus
- Moderne Architektur
- Gartengestaltung leicht gemacht
- Traditioneller Ziegelbau
- Villa als höchster Traum
- Im Eigenheim Ruhestand geniessen
- Altbau sanieren
- Kauf einer Holzgarage
- Immobilienmakler
- Arbeitshandschuhe für den Winter
- Zuhause verschönern
- Outdoor-Plissees
- Schlafzimmer planen
- Terrassenüberdachung
- Wohngebäudeversicherung
- Zaunarten und Eigenschaften
- Hauseingang gestalten
- Der perfekte Grundriss
- Sparsamer heizen im Altbau
- Einfamilienhaus smart finanzieren
- Planung einer PV-Anlage
- Neues Haus
- Immobilienfinanzierung
- Installation einer Photovoltaikanlage
- Asbest erkennen und entfernen
- Sauna im Fokus - Wellness zuhause
- Erfolgreich vermieten
- Die perfekte Winterbekleidung
- Das Niedrigenergiehaus
- Der April und seine Stürme
- Architektonische Vielfalt
- Ökologisch und nachhaltig bauen
- Das perfekte Schlafzimmer
- Nachhaltige Energieversorgung
- Zukunftsorientiert bauen
- Nachhaltigkeit beim Hausbau
- Tiny Houses
- Wärmepumpen als nachhaltige Heizvariante
- Maßgeschneiderten Kleiderschrank
- Der richtige Baukredit
- Ratgeber für erfolgreichen Hausbau
- Haus als Altersvorsorge
Do-it-yourself Anleitungen
- Verlegeanleitung für Bodenbeläge und Parkett
- Bodenbeläge und Parkett reinigen und pflegen
- Malerarbeiten am Haus
- Garten Tipps
- Umzug und Reinigung

ᐅ Höhe Zaun zum Nachbarn und Fenster in der Grenzbebauung


Erstellt am: 28.11.19 09:58

Climbee28.11.19 09:58
Unsere lieben Nachbarn... ich hatte ja schon öfter mal was erzählt.

Aber egal: wir beide (also auch die Nachbarn) wollen einen Sichtschutzzaun zwischen unseren Grundstücken. Bisher hatten wir geplant und von einem Gartenlandschaftsbauer mal einen Vorschlag zur Gartengestaltung incl. dieses Sichtschutzzaunes machen zu lassen und den dann mit den Nachbarn abzustimmen.

Mittlerweile ist da viel Wasser den Fluß hinunter geflossen und die Sache mit der Abstimmung werden wir nicht mehr machen, sondern wir wollen den höchstmöglichen Zaun aufstellen.

Soweit ich weiß, kann ich ohne weitere Genehmigung einen Zaun von 1,80 Höhe aufstellen.
Meine Frage: von welchem Grund aus? Wir haben ja ein leichtes Hanggrundstück und werden an der Seite, wo der Sichtschutzzaun geplant ist, zwar nicht das Gelände anheben, aber die Terrasse in einen Balkon auslaufen lassen. Also unten drunter keine Stützmauer, sondern nur Stützpfeiler, auf denen dann dieser "Quasi"-Balkon liegt.
Der Höhenunterschied zum Nachbarn dürfte an der höchsten Stelle so ca. 100 - 110cm betragen.
Darf ich jetzt die 1,80 von meinem (höheren) Niveau aus messen oder ist der natürliche Geländeverlauf ausschlaggebend?
Im Bauantrag war an der Stelle noch eine Stützmauer geplant, die, wie oben erwähnt, jetzt eben den Stützpfeilern gewichen ist (das ist aktuell der Stand der Planung, wenn wir die Mauer benötigen um die 1,80m Sichtschutz zu erhalten, werden wir da eine Mauer setzen).

Zweiter Painpoint:
Der Nachbar hat seine Garage auf unserer Grenze stehen und in der Grenzmauer ein (nicht genehmigtes und nicht im Grundbuch eingetragenes) Fenster in unser Grundstück. Es handelt sich hier bei um ein normales Holzfenster zum Öffnen. Da waren sogar mal Fensterläden montiert (die auf unser Grundstück ragten) von denen allerdings nur noch die Halter (die noch immer gut 15 cm in unser Grundstück ragen) übrig sind.
Soviel ich weiß, muß es sich dabei prinzipiell um ein Fenster nach f90 handeln - aber das ist mir wurscht, das muß er seiner Feuerversicherung verklickern.

Uns stören die auf unser Grundstück ragenden Halter für die Fensterläden, an denen man hängen bleiben kann, weil sie einfach im Weg sind. Außerdem, nach einigen Vorkommnissen, hätten wir gerne daß dieses Fenster nicht zu öffnen ist und die uns auch da nicht auf's Grundstück glotzen können (wir wollen da eigentlich unsere Hauptterrasse anlegen). Bei angenehmer Nachbarschaft würde mich das überhaupt nicht stören, aber hier...

Für Bayern gilt ja das sog. Fensterabwehrrecht (Art. 43-45 AGBGB):
Fenster und Lichtöffnungen jeder Art, deren Abstand von der Grundstücksgrenze 60 cm unterschreitet, müssen auf Verlangen des Nachbarn so eingerichtet sein, dass bis zu einer Höhe von 1,80 m über dem Fußboden des belichteten Raumes (also etwa in Mannshöhe) weder das Öffnen noch das Durchblicken möglich ist. Bei Verwendung von undurchsichtigen Glasbausteinen ist eine Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks nicht zu erwarten, weshalb Gebäudeaußenmauern mit Lichtöffnungen aus diesem Material innerhalb des Schutzstreifens von 60 cm zulässig sind.
Und ich habe folgendes dazu gefunden:
Eine Besonderheit der bayerischen Regelung besteht darin, dass sie auf den Nutzungszweck des Nachbargrundstücks abstellt. Dieses muss nämlich, damit sich dessen Eigentümer auf das Fensterabwehrrecht berufen kann, entweder bebaut sein oder als Hofraum bzw. Hausgarten genutzt werden. Wird auf einem bisher unbebauten Grundstück später ein Gebäude errichtet, kann von diesem Zeitpunkt an und damit nachträglich das Fensterabwehrrecht ausgeübt werden mit der Folge, dass dann Fenster, die sich innerhalb des Grenzabstands in Gebäudeaußenmauern auf einem angrenzenden Grundstück befinden, auf Verlangen des Nachbarn nach den Anforderungen des Art. 43 AGBGB einzurichten sind.

Das würde ja bedeuten, daß ich verlangen kann, daß das Fenster entsprechend umgebaut wird, oder?

Kann ich auch etwas vor das Fenster planen? Die Wand schaut furchtbar aus, wir werden im Zuge der Gartengestaltung da sicher etwas machen und es wird nicht darauf hinaus laufen, daß ich des Nachbarn Wand alle zwei Jahre streiche (er hat auf der Grenzseite leider Ortgänge verbaut und keine Rinne, wo das Wasser ablaufen kann und auf der Wand entsprechende Nasen bildet - selbst wenn wir da streichen, nach zwei Jahren schaut das wieder so aus). Inwieweit muß ich da also Rücksicht auf das Fenster nehmen? Oder könnte ich da auch einfach einen Bretterzaun davor setzen?

Was passiert mit den wirklich störenden Halterungen? Dürfen wir die einfach entfernen oder muß ich das dem Nachbarn antragen, daß er das macht?

Hier mal ein Bild (aus grauer Vorzeit - statt Bäumchen steht da jetzt unsere Gartengarnitur *g*), damit man sich das vorstellen kann:


Weiße Hauswand mit kleinem Holzfenster im orange-gelben Rahmen; Baumzweige davor.


Wer genau hinsieht, sieht auch die Halterungen (daß der Fenstersims auch in unser Grundstück ragt, das lassen wir jetzt einfach mal so stehen).

Wir planen gerade den Garten und deswegen brennen uns diese Fragen gerade unter den Fingern.
Escroda28.11.19 10:46
Climbee schrieb:

Soweit ich weiß, kann ich ohne weitere Genehmigung einen Zaun von 1,80 Höhe aufstellen.
Wo kommen die 1,80m her? IMHO sind 2m erlaubt (Art. 6, Abs. 9, 3. und Art. 57, 7., a) BayBO)
Climbee schrieb:

ist der natürliche Geländeverlauf ausschlaggebend?
Ja.
Climbee schrieb:

Soviel ich weiß, muß es sich dabei prinzipiell um ein Fenster nach f90 handeln
Nicht wenn das Gebäude nicht über 50m³ Brutto-Rauminhalt hat (Art. 28 (2) 1.)
Climbee schrieb:

Das würde ja bedeuten, daß ich verlangen kann, daß das Fenster entsprechend umgebaut wird, oder?
Sehe ich genauso.
Climbee schrieb:

Kann ich auch etwas vor das Fenster planen?
Schwierig. Bei uns in NRW ist die Rechtslage eindeutiger. Wenn man's drei Jahre hingenommen hat, sind privatrechtliche Ansprüche nicht mehr durchsetzbar. Dann könnte man es aber noch über das Baurecht versuchen, wenn man einen Behördenmitarbeiter zum Einschreiten bewegen kann. Zur Übertragbarkeit auf Bayern kann ich nichts sagen.
Climbee schrieb:

Dürfen wir die einfach entfernen
Auf keinen Fall! Wäre Sachbeschädigung. Frist zur Entfernung setzen und Überbaurente nach §913 Baugesetzbuch fordern.
Climbee28.11.19 12:11
Danke Escroda!

Ich mußte jetzt erst mal lesen, was eine Überbaurente ist. Aber für was? Wegen der zu uns hereinragenden Halter und des Fenstersims? Die Mauer selber steht genau auf der Grenze. Und wie bemmißt sich da die Höhe?

Frist zur Entfernung dachte ich mir auch - wenn die nicht eingehalten wird, kann ich dann einen Facharbeiter beauftragen und die Kosten geltend machen?

Der natürliche Geländeverlauf ist für uns natürlich jetzt Mist, wir hätten es gerne höher. Werden wir uns doch mit den Nachbarn unterhalten müssen, denn ich denke, auch in deren Sinn ist da ein höherer Sichtschutz.
Escroda schrieb:

Nicht wenn das Gebäude nicht über 50m³ Brutto-Rauminhalt hat (Art. 28 (2) 1.)
Ist eine große Doppelgarage, dürfte also locker über 50m³ haben.
Escroda28.11.19 14:18
Climbee schrieb:

Wegen der zu uns hereinragenden Halter und des Fenstersims?
Ja.
Climbee schrieb:

Und wie bemmißt sich da die Höhe?
Soll eher als Drohszenario dienen, damit die Nachbarn auch handeln. Grundsätzlich kannst Du fordern, was Du willst. Wenn die Nachbarn nicht zahlen, kannst Du es einklagen. Dazwischen sollte dann eine Schlichtung stehen, die vorschlägt, den Fenstersims zu belassen und die Halter zu entfernen. Dem Kompromiss werden die Nachbarn zustimmen und Du hast erreicht, was Du wolltest.
Climbee schrieb:

wenn die nicht eingehalten wird, kann ich dann einen Facharbeiter beauftragen und die Kosten geltend machen?
Kannst Du machen - IMHO rechtlich nicht haltbar, aber Du hast Tatsachen geschaffen und die Nachbarn sind am Zug, juristische Schritte einzuleiten. Ist für die aber risikoloser, da Sachbeschädigung eine Straftat ist und zunächst nur der Staat gegen Dich vorgeht. Zur Anwendung von § 859 Selbsthilfe des Besitzers Baugesetzbuch ist zu viel Zeit vergangen. Aber §1004 Baugesetzbuch könnte passen, vielleicht kann dazu was sagen?
Climbee schrieb:

Werden wir uns doch mit den Nachbarn unterhalten müssen
Sehr gute Idee!
Climbee schrieb:

Ist eine große Doppelgarage, dürfte also locker über 50m³ haben.
Dann käme bei unbefriedigendem Gesprächsverlauf auch das öffentliche Baurecht in Frage. Musst Du nur jemanden finden, der sich bei der Behörde der Sache annimmt. Kennst Du jemanden bei der Feuerwehr?
Zaba1228.11.19 15:49
Würde aus dem Bauch heraus sagen natürlicher Geländeverlauf. Alles andere wäre schwachsinnig was dir Höhenbegrenzug angeht.
Joedreck28.11.19 16:01
Ich sehe da keine Beschädigung oder Zerstörung bei fachgerechter Demontage der Halter. Daher keine Sachbeschädigung. Kenne aber die Rechtsprechung nicht im Detail.
fensterlädennachbargrundstückssichtschutzzaunstützmauergeländeverlauffenstersimssachbeschädigungbaugesetzbuchgartengestaltungbalkon