ᐅ Anfahrt Bauwagen über Nachbarweg - Tor zu eng!
Erstellt am: 13.06.18 09:33
Escroda14.06.18 12:41
Zusätzlich zum Grundbuch lässt das
Wie lange seid ihr schon Eigentümer? Diese Dinge hätte der Vorbesitzer euch beim Kauf übergeben sollen. Vielleicht könnt ihr noch mal nachfragen.
illusionslos schrieb:eine Baulasteintragung zu Gunsten deines Grundstücks vermuten. Dann gibt es bei der Bauaufsichtsbehörde eine Akte mit einem Lageplan, auf dem die belastete Fläche dargestellt und hoffentlich auch bemaßt ist. Bestenfalls stimmt diese mit der Eintragungsbewilligung beim Grundbuchamt überein.
Mit dem Grundstückvorbesitzer gab es schon eine Klage für die öffentlichen Rechte.
Wie lange seid ihr schon Eigentümer? Diese Dinge hätte der Vorbesitzer euch beim Kauf übergeben sollen. Vielleicht könnt ihr noch mal nachfragen.
illusionslos15.06.18 08:32
Ich habe jetzt noch mal in das Urteil geschaut. Dort steht das vom Erblasser das Recht eingeräumt wird den Weg in 3,5m Breite und 70m Länge zu nutzen. "Für Art und Weise der Benutzung des Weges ist die Nutzung des herrschenden Grundstücks mit einem Einfamilienhaus maßgebend."
Also ich bin ja auch nur Leihe, aber könnte der Satz der "Art und Weise" nicht ausschlaggebend sein. Also es wurde ja gerade aus dem Grund eingeräumt um ein Einfamilienhaus zu erstellen. Sie beschränken doch gerade die Nutzung durch das Einfahrttor oder?
Also ich bin ja auch nur Leihe, aber könnte der Satz der "Art und Weise" nicht ausschlaggebend sein. Also es wurde ja gerade aus dem Grund eingeräumt um ein Einfamilienhaus zu erstellen. Sie beschränken doch gerade die Nutzung durch das Einfahrttor oder?
Steven15.06.18 08:44
Hallo illusionslos
das steht es doch genau: die einfahrt muss 350cm breit sein. Also Zollstock rausholen und die Breite der Einfahrt messen. Wenn der eine Flügel der Tür schmaler wie 3Meter50 ist, muss ein Stück der Schranke vom zweiten Flügel weichen.
Steven
das steht es doch genau: die einfahrt muss 350cm breit sein. Also Zollstock rausholen und die Breite der Einfahrt messen. Wenn der eine Flügel der Tür schmaler wie 3Meter50 ist, muss ein Stück der Schranke vom zweiten Flügel weichen.
Steven
illusionslos15.06.18 08:52
Steven schrieb:
Hallo illusionslos
das steht es doch genau: die einfahrt muss 350cm breit sein. Also Zollstock rausholen und die Breite der Einfahrt messen. Wenn der eine Flügel der Tür schmaler wie 3Meter50 ist, muss ein Stück der Schranke vom zweiten Flügel weichen.
StevenIst richtig, aber wenn es theoretisch gar nicht möglich ist, mit dem Kran in diese Einfahrt zu kommen, wird doch trotzdem meine Art und Weise der Nutzung eingeschränkt oder nicht? Ist dann aber wahrscheinlich nur vor Gericht zu klären.
Bei den öffentlichen Rechten wurde das Urteil ja auch durchgesetzt, weil es benötigt wird um das Einfamilienhaus zu erstellen.
Steven15.06.18 09:06
Hallo illusionslos
natürlich kannst du vor Gericht. Da gebe ich dir aber wenig Chancen. Wenn der Besitzer des Grundstücks sich quer stellt, wird der Richter wahrscheinlich sagen, dass Vertrag Vertrag ist und du dir eine andere Lösung ausdenken musst.
Ich würde versuchen, die Geschichte mit Geld zu regeln. 500 Euro für eine Temporäre Entfernung des Tores ist immer noch die günstigere Variante.
Manchmal reicht schon ein Abendessen in einem guten Restaurant.
Steven
natürlich kannst du vor Gericht. Da gebe ich dir aber wenig Chancen. Wenn der Besitzer des Grundstücks sich quer stellt, wird der Richter wahrscheinlich sagen, dass Vertrag Vertrag ist und du dir eine andere Lösung ausdenken musst.
Ich würde versuchen, die Geschichte mit Geld zu regeln. 500 Euro für eine Temporäre Entfernung des Tores ist immer noch die günstigere Variante.
Manchmal reicht schon ein Abendessen in einem guten Restaurant.
Steven
Zaba1215.06.18 09:10
illusionslos schrieb:
Dort steht das vom Erblasser das Recht eingeräumt wird den Weg in 3,5m Breite und 70m Länge zu nutzen. Ja da steht es doch wie du es nutzen darfst. Wo ist den jetzt das Problem. Ein Baukran ist Max 2,5m breit.
Also musst du jetzt nur dein Wegerecht einfordern, denn es muss ja dann auch praktisch gewährleistet werden, sogar dauerhaft.
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