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ᐅ wo kann man sich gegen ein Architekt beschweren?


Erstellt am: 03.09.19 23:04

Scout04.09.19 20:00
Ich würde nur netto zahlen!

Denn in diesem Fall verstößt das Angebot gegen die Preisangabenverordnung.


Grundsätzlich sind Letztverbrauchern gegenüber gemäß § 1 Abs. 1 Preisangabenverordnung die Endpreise einschließlich Umsatzsteuer anzugeben.

Danach obliegt die subjektive Pflicht zur Preisangabe jedem, der gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise gegenüber Letztverbrauchern Waren oder Leistungen anbietet oder hierfür unter Angabe von Preisen wirbt, soweit nicht die Ausnahmevorschriften des § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 Anwendung finden.

Wenn der Architekt meckert kannst du ihn dezent auf Folgendes hinweisen: Falsche Preisbezeichnungen können als Verstoß gegen das Wirtschaftsstrafgesetz (f § 10 Absatz 1 Nr. 1 Preisangabenverordnung ) mit einem Ordnungsgeld von bis zu 25.000 € geahndet werden. Das käme teurer als 1400 Verzicht...
Tassimat04.09.19 20:04
Ob brutto oder netto ist erst mal egal, sollte man aus dem schriftlichen Angebot oder dann der Rechnung direkt ersehen. Das sollte doch unstrittig sein, oder?

Man kann nur versuchen über einen Anwalt das Geld zurückzufordern, aber die Frage ist auf welcher Rechtsgrundlage? Unfähigkeit kann man direkt nicht belangen und irgendwie gearbeitet hat der Typ ja schon
HilfeHilfe05.09.19 07:23
tomtom79 schrieb:

Wenn man mit einer Privatperson über netto redet und das nicht klar kommuniziert, dann taugt er erst Recht nichts.

ist aber so. Das selbe Thema hatten wir mit dem GU und aufpreisen. Nach der ersten Aktion hatten wir immer nachgerfragt brutto oder netto.

innerhalb deren verrechnungen sprechen die immer von netto
preisangabenverordnung