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ᐅ wo kann man sich gegen ein Architekt beschweren?

Erstellt am: 03.09.19 23:04
C
claedy1
wo kann man sich gegen den Architekten beschweren?



Diese Architekt hat von uns 8500 Euro kassiert und dafür nichts geleistet, vereinbart war 7200 Euro für der Umbau eine Gewerberaum in Wohnraum.
der Mann ist kein Architekt oder zumindest hat er mit deutsches Baurechts nicht zum Tun.

Wie er von Architektenkammer zugelassen wurde ist mir eine Rätsel und kann das überhaupt nicht verstehen.

Er plant Wohnzimmer und Schlafzimmer ohne Fenster . Die Pläne sind unvollständig und stimmen nicht mit ein andere, er reicht unvollständige Pläne ein er macht keine Angabe zum Rettungswege ,Feuerwiderstandsklasse , er Plant Schlafzimmer und Wohnzimmer ohne Fenster hat von diese Beruf keine Ahnung. Das Bauamt will ihn gar nicht mehr haben weil die kapiert haben das er nichts kann.
Er hat uns im Dezember 2018 Versprochen das er spätestens ende Februar 2019 eine
genehmigungsfähige Planung einreichen wird.
Am 21.02.18 hat er ein Bauantrag Eingereicht dabei fehlten folgende:
-förmliche Antrag auf Erteilung eine Baugenehmigung,
-Lageplan
-Angaben der Herstellungskosten- Erhebungsbogen für die Baustatistik
-die Bauvorlage war von ihm gar nicht unterschrieben.
Wir haben da schon gemerkt das der eine Analphabet in diese Beruf ist leider hatten wir ihn schon 7200 Euro bezahlt sonst hätten wir damals schon gekündigt.
Am 19.03.2019 bekommen wir die Nachricht das Bauamt beabsichtigt der Antrag abzulehnen . Es fehlten bauliche Maßnahmen zum Schutz von Leben und Gesundheit von Personen, jedoch gaben sie uns die Möglichkeit bis zum 19.04.2019 das ganze zu ändern. Das wurde geändert und am 8.Mai erhielten wir von Bauamt folgende Nachricht:
´´soeben habe ich nun eine mündliche Stellungnahme von der Brandschutzdienststelle des Märkischen Kreises zu Ihrem o. a. Vorhaben erhalten. Aus dieser geht hervor, dass auch zu den aktuell vorgelegten Bauvorlagen keine positive brandschutztechnische Stellungnahme abgegeben werden kann bzw. dass die entsprechende Prüfung weiterhin nicht abschließend durchgeführt werden kann.´´
er verlangte von uns hier noch 1300 Euro, obwohl die vereinbarte Honorar schon bezahlt war ,angeblich würde er die Ganze Brandschutz Zeichnungen durch eine Brandschutz Sachverständiger bearbeiten lassen, und das haben wir sofort bezahlt.
Am 22.Mai.19 erhielten wir ein Schreiben vom Bauamt, das die Prüfung unser Antrag eingestellt wurde, weil noch Sache fehlten wie: Angabe der Aufstellfläche für Feuerwehr Leitern, Kinderspielplatz usw.
Er verlangte hier noch 2000 Euro das haben wir nicht mehr sofort bezahlt. Wir haben gesagt wir Zahlen, nach dem der Antrag Genehmigt wird und er wollte den Antrag nicht mehr einreichen.
Unter Androhung mit Klage hat er das doch gemacht und wir sollten dann die 2000 Euro nach dem Genehmigung Bezahlen.
Am 1.08.2019 wurde unsere Antrag wieder abgelehnt unterm viele andere Sachen fehlten die Angaben zum Feuerwiderstandsfähigkeit der Türen ,wände ,anschnitt usw.
Anschließend haben wir ihn gekündigt und eine Andere Architekt damit beauftragt.
Da hat er uns noch mit mehrere Rechnungen gedroht, weil er angeblich gearbeitet hat.
Wir haben ihn in August.2019 gekündigt nach mehrere Ablehnungen und die Empfehlung von Bauamt ihm zu kündigen.
Wie er von Architektenkammer
zugelassen wurde ist mir eine Rätsel werde aber da auch eine Beschwerde einreichen.
S
Scout
04.09.19 20:00
Ich würde nur netto zahlen!

Denn in diesem Fall verstößt das Angebot gegen die Preisangabenverordnung.


Grundsätzlich sind Letztverbrauchern gegenüber gemäß § 1 Abs. 1 Preisangabenverordnung die Endpreise einschließlich Umsatzsteuer anzugeben.

Danach obliegt die subjektive Pflicht zur Preisangabe jedem, der gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise gegenüber Letztverbrauchern Waren oder Leistungen anbietet oder hierfür unter Angabe von Preisen wirbt, soweit nicht die Ausnahmevorschriften des § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 Anwendung finden.

Wenn der Architekt meckert kannst du ihn dezent auf Folgendes hinweisen: Falsche Preisbezeichnungen können als Verstoß gegen das Wirtschaftsstrafgesetz (f § 10 Absatz 1 Nr. 1 Preisangabenverordnung ) mit einem Ordnungsgeld von bis zu 25.000 € geahndet werden. Das käme teurer als 1400 Verzicht...
T
Tassimat
04.09.19 20:04
Ob brutto oder netto ist erst mal egal, sollte man aus dem schriftlichen Angebot oder dann der Rechnung direkt ersehen. Das sollte doch unstrittig sein, oder?

Man kann nur versuchen über einen Anwalt das Geld zurückzufordern, aber die Frage ist auf welcher Rechtsgrundlage? Unfähigkeit kann man direkt nicht belangen und irgendwie gearbeitet hat der Typ ja schon
H
HilfeHilfe
05.09.19 07:23
tomtom79 schrieb:

Wenn man mit einer Privatperson über netto redet und das nicht klar kommuniziert, dann taugt er erst Recht nichts.

ist aber so. Das selbe Thema hatten wir mit dem GU und aufpreisen. Nach der ersten Aktion hatten wir immer nachgerfragt brutto oder netto.

innerhalb deren verrechnungen sprechen die immer von netto
preisangabenverordnung