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ᐅ Welche technischen Unterlagen stehen Eigentümer/HV vom Bauträger zu?


Erstellt am: 16.10.2020 17:10

fraubauer 16.10.2020 17:10
Guten Tag.

Ich habe eine Wohnung (schlüsselfertig) vom Bauträger eines Mehrfamilienhaus gekauft.
In ca. 1 Jahr läuft die 5jährige Gewährleistung ab.

Nun frage ich mich folgendes:

-Welche techn. Unterlagen kann ich bzw. die Hausverwaltung (für alle Eigentümer) vom Bauträger für meine/unsere Unterlagen vom Bauträger noch anfordern?

Ich denke hier an:
Heizungsunterlagen (Therm. Abgleich/Auslegung Fußbodenheizung, Unterlagen Trittschalldämmung, Unterlagen Abdichtung Dachterrasse, Unterlagen Solaranlage, Unterlagen Stromkreise, Unterlagen Sanitäre Rohrinstallation (Plan).

Ich würde gerne einen techn. Ordner vom Bau anlegen, welche die HV verwalten soll, sollten später mal Reparaturen anfallen.

Nach der 5jähr. Gewährleistung, ist der BT nicht mehr rechtlich zuständig bzw. evtl. erreichbar.
Deshalb möchte ich soviele Unterlagen vom Bau erhalten, welche ich mir/uns zustehen.

Besten Dank im Voraus.

11ant 16.10.2020 18:48
Auch wenn man beim Kauf vom Bauträger typischerweise Erstbezieher ist, so ist es doch im Prinzip der Kauf einer Bestandsimmobilie und Goodwill des Verkäufers, mit welchen Informationen er das Exposé anfettet.

Pinky0301 16.10.2020 21:11
Das muss doch die HV wissen, welche Unterlagen sie haben muss? Bei uns wurde von einem Sachverständigen kontrolliert, ob alle nötigen Unterlagen da sind. Der Bauträger musste mehrmals aufgefordert werden, sie zu liefern.

Aphrodithe 17.10.2020 00:53
11ant schrieb:

Auch wenn man beim Kauf vom Bauträger typischerweise Erstbezieher ist, so ist es doch im Prinzip der Kauf einer Bestandsimmobilie und Goodwill des Verkäufers, mit welchen Informationen er das Exposé anfettet.
Das ist so nicht richtig!Alleine der §650 Baugesetzbuch regelt dass der Bauträger verpflichtet ist gewisse Unterlagen zur verfügung zu stellen!Daraus leiten sich noch viele andere die nicht aufgeführt sind,aber nach der allgemeinen Rechtsprechung geschuldet sind ab! Bitte keine Vermutungen oder persönliche Meinungen als Tatsache darstellen!

11ant 17.10.2020 13:24
Aphrodithe schrieb:

Alleine der §650 Baugesetzbuch regelt dass der Bauträger verpflichtet ist gewisse Unterlagen zur verfügung zu stellen!
Ich weiß nicht, welchen Paragraphen Du eigentlich meintest - der 650 Baugesetzbuch kann es nicht sein, der bezieht sich auf "bewegliche Sachen", was eine Immobilie nun gerade nicht ist. Ich konnte den Inhalt des von Dir gemeinten Paragraphen somit nicht nachlesen. Allerdings denke ich, daß eine solche Schuld in der betreffenden Rechtsvorschrift auch 1. bezüglich Form, Frist und Umfang hinreichend spezifiziert sein wird sowie 2. bei einer WEG wohl eher ggü. dieser zu erbringen war. Mit dem vorgeschriebenen Umfang dürfte dies auch erschöpft sein und Reklamationen nach fünf Jahren möglicherweise verfristet (?)
Nachforderungen darüber hinausgehender Detailunterlagen halte ich insofern für chancenlos, wie im übrigen nach Ablauf der Gewährleistung auch kein schützenswertes Rechtsgut des Erwerbers mehr bedroht sein kann. Auch nichttragende Wände können aussteifend sein und bei einer ETW die Zustimmung der WEG für ihre Veränderung erfordern. Die Bestellnummer der Toilettenspültaste wird in den Unterlagen nicht stehen, und mit dem Wunsch, nachprüfen zu können, ob der Teppichkleber "bio" war, wird man vor dem Amtsgericht nach meiner Einschätzung abblitzen. Selbstverständlich sind meine Rechtskenntnisse als Laie nicht examiniert und wir sind hier in einem Forum, in dem Meinungsäußerungen typischerweise keinen Prüfstempel tragen, weshalb dieser Umstand keiner gesonderten Erwähnung im Einzelfall bedarf.

Aphrodithe 17.10.2020 17:08
11ant schrieb:

Ich weiß nicht, welchen Paragraphen Du eigentlich meintest - der 650 Baugesetzbuch kann es nicht sein, der bezieht sich auf "bewegliche Sachen", was eine Immobilie nun gerade nicht ist. Ich konnte den Inhalt des von Dir gemeinten Paragraphen somit nicht nachlesen. Allerdings denke ich, daß eine solche Schuld in der betreffenden Rechtsvorschrift auch 1. bezüglich Form, Frist und Umfang hinreichend spezifiziert sein wird sowie 2. bei einer WEG wohl eher ggü. dieser zu erbringen war. Mit dem vorgeschriebenen Umfang dürfte dies auch erschöpft sein und Reklamationen nach fünf Jahren möglicherweise verfristet (?)
Nachforderungen darüber hinausgehender Detailunterlagen halte ich insofern für chancenlos, wie im übrigen nach Ablauf der Gewährleistung auch kein schützenswertes Rechtsgut des Erwerbers mehr bedroht sein kann. Auch nichttragende Wände können aussteifend sein und bei einer ETW die Zustimmung der WEG für ihre Veränderung erfordern. Die Bestellnummer der Toilettenspültaste wird in den Unterlagen nicht stehen, und mit dem Wunsch, nachprüfen zu können, ob der Teppichkleber "bio" war, wird man vor dem Amtsgericht nach meiner Einschätzung abblitzen. Selbstverständlich sind meine Rechtskenntnisse als Laie nicht examiniert und wir sind hier in einem Forum, in dem Meinungsäußerungen typischerweise keinen Prüfstempel tragen, weshalb dieser Umstand keiner gesonderten Erwähnung im Einzelfall bedarf.
Sorry ist der § 650 n Baugesetzbuch!

Bürgerliches Gesetzbuch (Baugesetzbuch)
§ 650n Erstellung und Herausgabe von Unterlagen

(1) Rechtzeitig vor Beginn der Ausführung einer geschuldeten Leistung hat der Unternehmer diejenigen Planungsunterlagen zu erstellen und dem Verbraucher herauszugeben, die dieser benötigt, um gegenüber Behörden den Nachweis führen zu können, dass die Leistung unter Einhaltung der einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften ausgeführt werden wird. Die Pflicht besteht nicht, soweit der Verbraucher oder ein von ihm Beauftragter die wesentlichen Planungsvorgaben erstellt.
(2) Spätestens mit der Fertigstellung des Werks hat der Unternehmer diejenigen Unterlagen zu erstellen und dem Verbraucher herauszugeben, die dieser benötigt, um gegenüber Behörden den Nachweis führen zu können, dass die Leistung unter Einhaltung der einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften ausgeführt worden ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn ein Dritter, etwa ein Darlehensgeber, Nachweise für die Einhaltung bestimmter Bedingungen verlangt und wenn der Unternehmer die berechtigte Erwartung des Verbrauchers geweckt hat, diese Bedingungen einzuhalten.

Hieraus leitet die allgemeine Rechtsprechung auch den Anspruch weiter Unterlagen die zur Erhaltung Wartung und Instandsetzung notwendig sind. insbesondere der Heizungsanlage Elektroinstallation und ähnliches ab! Urteile Spare ich mir hier kann jeder selber nachschlagen!
Da es keine kann Vorschrift ist besteht der Anspruch auch nach 5 Jahren noch!
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