ᐅ Verspätete Hausfertigstellung - Geld einbehalten?
Erstellt am: 16.07.17 09:27
Ngggn schrieb:
...
Kann doch nicht sein, dass bis August 2016 bestellt wurde und ein Jahr später geliefert wird, ich den selben Preis zahlen muss wie vereinbart oder?So einfach kann man das nicht sehen.
Deine Frage im JETZT gestellt, zeigt, dass ihr DAMALS mit den Fehlern des anderen nicht richtig umgegangen seid. Meine Meinung.
Schon damals hättet ihr mit schriftlichen Fristsetzungen arbeiten müssen.
Meine bescheidene Laienmeinung
B
Bieber081517.07.17 10:05Leg noch 300 bis 500 Euro drauf und lass Dich bei einem Fachanwalt für Baurecht beraten!
IMHO solltest Du die Schlussrate nicht zahlen; auch auf Zahlungsaufforderungen nicht reagieren (spätestens aber beim gerichtlichen Mahnbescheid).
Die -- deinen Schilderungen nach -- erhebliche Überschreitung der vereinbarten Bauzeit und Deine Aufwendungen durch die Mängel berechtigen sicherlich, einen Schadenersatz einzubehalten. Das klappt aber nur, wenn man auch formal alles richtig macht*. Und das geht nur mit entsprechender anwaltlicher Beratung.
* Zur richtigen Zeit mit den richtigen Floskeln mahnen und Fristen setzen.
IMHO solltest Du die Schlussrate nicht zahlen; auch auf Zahlungsaufforderungen nicht reagieren (spätestens aber beim gerichtlichen Mahnbescheid).
Die -- deinen Schilderungen nach -- erhebliche Überschreitung der vereinbarten Bauzeit und Deine Aufwendungen durch die Mängel berechtigen sicherlich, einen Schadenersatz einzubehalten. Das klappt aber nur, wenn man auch formal alles richtig macht*. Und das geht nur mit entsprechender anwaltlicher Beratung.
* Zur richtigen Zeit mit den richtigen Floskeln mahnen und Fristen setzen.
H
HilfeHilfe17.07.17 12:33Ich würde den Kampf so nicht eingehen . Es ist ja alles beseitigt worden
Ohne VERZUG kein VerzugsSCHADEN.
Ist vertraglich kein Termin benannt, muss der Verzug (z. B. durch Mahnung erst nachweisbar bewirkt werden).
Konkrete Schäden sind konkret darzulegen.
Der Vertrag könnte zudem ein Aufrechnungsverbot mit nicht anerkannten oder nicht gerichtlich zugesprochenen Forderungen beinhalten - was gegenüber Verbrauchern aber unwirksam sein kann.
Ggf. wären die Juristen einer Verbraucherzentrale eine erst, günstige Anlaufstelle. Ohne Beratung sollte man da nicht agieren.
Ist vertraglich kein Termin benannt, muss der Verzug (z. B. durch Mahnung erst nachweisbar bewirkt werden).
Konkrete Schäden sind konkret darzulegen.
Der Vertrag könnte zudem ein Aufrechnungsverbot mit nicht anerkannten oder nicht gerichtlich zugesprochenen Forderungen beinhalten - was gegenüber Verbrauchern aber unwirksam sein kann.
Ggf. wären die Juristen einer Verbraucherzentrale eine erst, günstige Anlaufstelle. Ohne Beratung sollte man da nicht agieren.
B
Bieber081517.07.17 15:58Otus11 schrieb:
Ist vertraglich kein Termin benannt, muss der Verzug (z. B. durch Mahnung erst nachweisbar bewirkt werden).Aus eigener Erfahrung: Auch mit Termin muss gemahnt werden, nur so wird der Auftragnehmer in Verzug gesetzt. Daher hätte unser Fragesteller sich schon damals beraten lassen sollen. Nun? Besser spät als nie (zum Fachanwalt) oder das Thema abschreiben? Diese Entscheidung können wir ihm nicht abnehmen.