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ᐅ Unterschrift der Nachbarn für Bau notwendig?!


Erstellt am: 22.01.09 06:49

wabe29.01.09 19:05
solange man sich innerhalb des Bebauungsplan bewegt, hat der Nachbar eigentlich kaum eine Chance, ob er unterschreibt oder nicht, er kann schlechtestenfalls den Bau etwas verzögern
Maren19.03.09 13:06
Nachbarn

Hallo,
bei dem Thema kann ich mich einklinken

Die fertigen Eingabepläne werden den direkt angrenzenden Nachbarn zur Unterschrift vorgelegt, bevor die Pläne überhaupt genehmigt werden.
Darum kümmert sich die Gemeinde oder Stadt - erst wenn die nichts zu beanstanden haben, läuft die Genehmigung.

Wichtig ist auch, was im Bebauungsplan steht ....
Bei einem Grenzabstand von 2,50 m dürfte es einen Nachbarn nicht interessieren, wie Ihr baut - also ´wie z. B. gefordertes Wallmdach an Garage oder sonstigem ...

Viel Glück bei Eurem Vorhaben!
Maren
NUISETTE27.05.09 12:12
Hallo,

was ist mit dem Kenntnisgabeverfahren? soweit ich informiert bin hat ein "einfacher Widerspruch" dort keine aufschiebende Wirkung!
Unser Architekt z.B. hat sich vorab vom Bauamt eine Baugrenzenüberschreitung (gering!) genehmigen lassen, die auch dann so im Baugesuch als genehmigt reingeschrieben wurde.

Bei uns isses ganz lustig. Da besteht der Widerspruch begründet auf der angst dass ein Baum in unser Haus fallen könnte.
Danton27.05.09 18:51
Hallo zusammen,

hier muß ich Wabe völlig recht geben.
Solange man sich an den rechtskräftigen Bebauungsplan hält, bedarf es auch keines Einverständnisses eines Nachbarn. In diesem Fall werden diesen keine Pläne zur Unterschrift vorgelegt und sie werden auch nicht nach ihrer Meinung befragt.
Dafür gibt es eben Bebauungspläne. Bevor diese in Kraft treten, liegen sie auf der Gemeinde/Stadt zur Einsichtnahme aus. Während dieser Frist können Nachbarn bedenken anmelden, die dann eventuell Berücksichtigung finden.
Nachdem ein Bebauungsplan rechtskräftig geworden ist, gibt es für Nachbarn kaum noch eine Chance. Sie können höchstens darauf achten, daß sich der neue Nachbar an diesen hält.

In einem solchen Fall hat auch der Widerspruch oder die Anfechtungsklage eines Dritten (eben des Nachbarn) nach §212a Baugesetzbuch (Baugesetzbuch) keine aufschiebende Wirkung. Da ist Nuisette völlig richtig informiert.
unterschriftplänebaugesetzbuch