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ᐅ Umsatzsteuer bei Bauträgerbau


Erstellt am: 08.10.2014 09:06

Bauexperte 16.10.2014 16:05
Hallo Musketier,
Musketier schrieb:


Dein Satz ist ebenfalls nicht ganz richtig.
Ich weiß.

Ich habe mir - im Gegensatz zu Dir (Danke dafür!) - die Aufdröselei wegen lediglich TEUR 2-3 Einsparung gespart; nur ganz wenige Bauträger erbringen alle Gewerke selbst. Was ich auch nachvollziehen kann

Grüße, Bauexperte

Musketier 16.10.2014 16:18
Ich denk mal die meisten werden nur bis zum Rohbau eigene Leistungen erbringen.

d.h. es betrifft nur die anteiligen Löhne+Gehälter für angestellte Rohbauer, Architekten, Bauleiter,Vertriebler und Geschäftsführer und den Gewinn.

jx7 16.10.2014 17:37
Hallo Musketier! Woher weißt Du das alles eigentlich? Sind das Vermutungen oder bist du Dir sicher? Kann man das Steuerrechtliche zu diesem Thema irgendwo nachlesen, d.h. dass der Lohn der eigenen Angestellten einmal mit 19 % versteuert wird und einmal nicht? Herzliche Grüße, jx7

Musketier 16.10.2014 18:29
Ich habe im Steuerbüro gearbeitet und hatte mal einen Architekten als Mandanten, der in einer GmbH auch Bauträgergeschäfte übernommen hat.
Jetzt bin ich als Abteilungsleiter in einer größeren Buchhaltungsabteilung tätig. Von daher sind solche Sachen für mich Tagesgeschäft.

Es wird nicht der Lohn versteuert sondern beim Unternehmer die ganze erbrachte Leistung. Ob das jetzt durch eigene Arbeitnehmer erbrachte Leistungen sind oder Material oder Handelsware ist dabei völlig egal.
Beim Bauträger muß dagegen gar nichts versteuert werden. Die Steuerfreiheit für den Bauträger ist im §4Nr. 9 des Umsatzsteuergesetzes geregelt. Nach §15(2) Nr.1 USTG heißt es aber auch, dass ich mir aus erhaltenen Rechnungen von anderen Unternehmern keine Umsatzsteuer vom Finanzamt wiederholen kann, egal ob das Ware, Büromaterialien, Benzin für Dienstwagen usw. ist

Man muß also nicht nur die Ausgangsrechnung, sondern auch die Eingangsseite und die Kalkulation des Unternehmens betrachten.

Ich versuche das noch mal in 2 Beispiele zu packen.


Normalfall
Generell ist es bei Unternehmen so, dass auf den Nettobetrag (1000€) Umsatzsteuer (190€) berechnet wird. Diese 190€ werden dann ans Finanzamt abgeführt.
Ist der Rechnungsempfänger wieder ein Unternehmer und erbringt selbst umsatzsteuerpflichtige Leistungen, dann kann er sich die 190€ Umsatzsteuer beim Finanzamt wiederholen. (Für den Rechnungsempfänger heißt diese Umsatzsteuer Vorsteuer) Für Ihn ist also nur der Nettobetrag (1000€) Kosten. Das wären zum Beispiel die Rechnungen vom Sub an unser Bauunternehmen.
In Löhnen und Gehältern (z.B. 500€) ist keine Umsatzsteuer enthalten, damit kann er sich daraus keine Vorsteuer beim Finanzamt holen.

Will er jetzt seine Leistung weiterberechnen, dann kalkuliert er all seine Kosten zusammen (1000€ und 500€) und einen angenommenen Gewinn von 500€ = 2000€ und rechnet hierauf 380€ Umsatzsteuer = 2380€. Diese muß er wiederum ans Finanzamt abführen.

Liquiditätsseitig sieht das für den Bauunternehmer dann so aus:
+2380€ Rechnung Endkunde
-380€ ans Finanzamt
-1190€ Rechnung von Subunternehmer
+190€ vom Finanzamt
-500€ Löhne an Arbeitnehmer
=500€ Überschuss/Gewinn



Bauträgerfall

Auch der Bauträger erhält vom Sub eine Rechnung über 1000€ + 190€ Umsatzsteuer. Da der Bauträger in seiner Rechnung keine Umsatzsteuer ausweisen muß, darf er sich die 190€ Vorsteuer aus dieser Rechnung auch nicht vom Finanzamt wieder holen.
Für ihn ist somit der Bruttobetrag von 1190€ die Kosten. In den Löhnen und Gehältern ist sowieso keine Umsatzsteuer drin, also bleibt es hier bei 500€ Kosten.
Er berechnet an den Endkunden all seine Kosten (1190€+500€) + seinem Gewinn (500€) = 2190€.
Hierauf muß er jetzt keine Umsatzsteuer berechnen und auch keine ans Finanzamt abführen.

Liquiditätsseitig sieht das für den Bauträger dann so aus:
+2190€ Rechnung Endkunde
-1190€ Rechnung von Subunternehmer
-500€ Löhne an Arbeitnehmer
=500€ Überschuss/Gewinn

Der Bauträger zumindest umsatzsteuertechnisch mit dem Finanzamt gar nichts zu tun, außer das er dem Finanzamt mitteilen muß, wie viel steuerfrei Umsätze er getätigt hat.
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