Frantic schrieb:
11ant, wenn ich dich richtig verstanden habe, schlagst duvor, meine Anfrage nicht an das Gemeindebauamt, sondern an das Kreisbauamt zu richten? In unserem Fall wäre das Erding.Nicht Deine, sondern Eure - der Bauherr ist Dein Nachbar, und die Interessierten an einer rechtssicheren Auskunft und am Nachbarfrieden seid Ihr gemeinsam. Also geht auch gemeinsam zum Kreisbaureferat in die Sprechstunde und laßt Euch danach das Gesprächsprotokoll bestätigen.
Frantic schrieb:
Ich habe eine detailliertere Version des Plans hochgeladen.Entweder bestätigt sich dort meine Ansicht, das Terrassendach sei von der Anbauverpflichtung mit betroffen, dann kannst Du die Erklärung in der von mir bearbeiteten Version verwenden (und der Nachbar schiebt sein Terrassendach von einem auf null Meter an die gemeinsame Grenze heran). Oder die zuständige Behörde ist zu meinem Erstaunen anderer Auffassung, dann hättest Du von seinen drei Metern die übrigen zwei und auf Deiner Seite zu Deinen dreien diese zwei weiteren Meter von ihm damit Abstand zu halten, eine eigene Terrassenüberdachung zu errichten, sowie dem Bauamt die Übernahme zu erklären. Postempfänger bliebe dabei das gemeindliche Bauamt, auch wenn Euch das Kreisbaureferat vermutlich kompetenter beraten kann.
https://www.instagram.com/11antgmxde/
https://www.linkedin.com/company/bauen-jetzt/
GeraldG schrieb:
Übrigens, falls es hier nicht so wäre, dass man durch die Grenzbebauung sowieso keine Abstände zur Grenze einhalten müsste, würde eine Übernahme der Abstandsfläche auf eurem Grundstück bedeuten, dass ihr erst mit 5m Abstand zur Grenze eure Überdachung bauen könntet.So verhält es sich, genau. Das Verstehen braucht oft etwas Zeit, wenn man selbst kein Betroffener (Bayer) ist.
Keine Abstandsfläche nötig bei Grenzbebauung,
Aber durch den Meter Einzug müssen es dann 6 Meter sein, wovon Du 5 Meter übernehmen musst/sollst. Wenn Du das machst, bist Du auf diese 5 Meter für immer eingeschränkt.
Ich muss meinen Vorrednern widersprechen. Terrassenüberdachungen müssen auch bei Doppelhäusern Abstandsflächen einhalten. Es sei denn, ein Bebauungsplan regelt explizit, dass Terrassenüberdachungen keine Abstandsflächen "werfen".
Im vorliegenden Fall wäre aus meiner Sicht keine Abstandsflächenübernahme sondern eine Abweichung vom Abstandsflächenrecht die sauberste Lösung. Hierbei wird quasi (im Einverständnis mit dem Nachbarn!) auf die Einhaltung der Abstandsfläche verzichtet. Dies sollte aber auf jedenfall mit der zuständigen Bauaufsicht (nicht der Gemeinde) geklärt werden, da es die Abstandsflächen ein bauordnungsrechtliches Thema sind.
Das VG Augsburg hat am 27.01.21 ein Urteil (Au 4 K 20.793) gefasst, dass sich mit exakt diesem Thema befasst. Das Urteil kann man auf Google finden.
Viele Grüße
Im vorliegenden Fall wäre aus meiner Sicht keine Abstandsflächenübernahme sondern eine Abweichung vom Abstandsflächenrecht die sauberste Lösung. Hierbei wird quasi (im Einverständnis mit dem Nachbarn!) auf die Einhaltung der Abstandsfläche verzichtet. Dies sollte aber auf jedenfall mit der zuständigen Bauaufsicht (nicht der Gemeinde) geklärt werden, da es die Abstandsflächen ein bauordnungsrechtliches Thema sind.
Das VG Augsburg hat am 27.01.21 ein Urteil (Au 4 K 20.793) gefasst, dass sich mit exakt diesem Thema befasst. Das Urteil kann man auf Google finden.
Viele Grüße
JonasKir schrieb:
Im vorliegenden Fall wäre aus meiner Sicht keine Abstandsflächenübernahme sondern eine Abweichung vom Abstandsflächenrecht die sauberste Lösung. Hierbei wird quasi (im Einverständnis mit dem Nachbarn!) auf die Einhaltung der Abstandsfläche verzichtet. Dies sollte aber auf jedenfall mit der zuständigen Bauaufsicht (nicht der Gemeinde) geklärt werden, da es die Abstandsflächen ein bauordnungsrechtliches Thema sind. Das VG Augsburg hat am 27.01.21 ein Urteil (Au 4 K 20.793) gefasst, dass sich mit exakt diesem Thema befasst.Mir fehlt die Zeit, das Urteil nachzulesen und ich weiß auch nicht, ob sich der Wohnort des TE im VG-Bezirk Augsburg befindet. Aber verstehe ich recht, daß Du den Fall zwar einerseits der baurechtlichen Situation zuordnest, andererseits aber so weit nur dem nachbarschutzlichen Aspekt, daß Du bei Vorliegen der von beiden Parteien gegenseitig bekundeten Zustimmung in der Kompetenz des Bauamtes siehst, einen Dispens vom Abstandsgebot zu erteilen ? - sorry für das "Deutsch", bei dem schon Muttersprachler froh sind, den ganzen Quatsch an Juristen delegieren zu können.
Übersetzung für die Betroffenen: so wie ich @JonasKir verstehe hat er gesagt, daß bei gegenseitigem Verzicht beider Nachbarn auf die Pflicht zum seitlichen Grenzabstand der Terasse(n) - also der des Nachbarn und einer eventuellen späteren des TE @Frantic - durch das Bauamt aufgehoben werden kann, und dann auch nicht mehr vom anderen Nachbarn (also hier dem TE) übernommen werden muß.
https://www.instagram.com/11antgmxde/
https://www.linkedin.com/company/bauen-jetzt/