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ᐅ Nachbargrundstück kaufen? Sanierungskosten, Risiken und Kaufpreis realistisch?


Erstellt am: 10.01.26 09:14

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LorenzK
10.01.26 13:15
Danke! Mir ist auch klar, dass konsistente Aussagen erst nach Begutachtung getroffen werden können. Eure Infos helfen mir aber schonmal, eine grobe Einschätzung zu bekommen.
Der Bebauungsplan scheint aber relativ "freie Hand" zu geben (was uns eben im Falle eines Fremdverkaufs besorgt). Darin steht:
Gewerbegebiet, offene Bauweise, max. Traufhöhe 9m, Satteldach (was mich wundert, unsere Reihenhäuser haben Pultdächer, der Bungalow ein Flachdach), höchst. eine Garage oder Nebengebäude, Grundflächenzahl 0,8, Geschossflächenzahl 1,6.
W
wpic
10.01.26 13:39
Wenn es laut Bebauungsplan bzw. nach der Baunutzungsverordnung ein Gewerbegebiet ist, kann eine Wohnnutzung ggf. stark eingeschränkt und z. B. nur im Zusammenhang mit einem Gewerbebetrieb für einen privilegierten Nutzerkreis erlaubt sein. Eventuell hat der jetzige Besitzer eine Art "Bestandsschutz" oder eine Ausnahmegenehmigung, da der Bebauungsplan erst nach 1960 in Kraft getreten ist. Die bau- und planungsrechtliche Situation sollte also genau geprüft werden.
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11ant
10.01.26 13:45
LorenzK schrieb:

Darin steht: Gewerbegebiet, offene Bauweise, max. Traufhöhe 9m, Satteldach (was mich wundert, unsere Reihenhäuser haben Pultdächer, der Bungalow ein Flachdach), höchst. eine Garage oder Nebengebäude, Grundflächenzahl 0,8, Geschossflächenzahl 1,6.
Da würde ich aber mal vorfühlen, ob dann auch die 900 qm nicht so heiß gegessen werden und vielleicht doch möglich ist, den Kaufpreis durch eine Bauplatzabteilung zu refinanzieren. Das ist ja praktisch die vierfache Vorgabe vom zeitgemäß Üblichen (450/500 qm Mindestgröße bei Grundflächenzahl 0.3/0.4 "anderthalbgeschossig" / "Stadtvilla" zu fordern. Im MI verstehe ich das, um Abstand zwischen Wohn- und Gewerbenutzung zu schaffen, aber zwischen den wohnbebauten Grundstücken erscheint mir das unnötig. Die Gemeinde hat schließlich auch einen Vorteil von jedem Bauplatz, für den kein neues Baugebiet erschlossen werden muß.
wpic schrieb:

Wenn das Objekt nicht an den Kanal angeschlossen ist, kann es planungsrechtlich im Außenbereich nach § 35 Baugesetzbuch liegen-auch das sollte geprüft werden.
Folgt ibs. wegen der beschriebenen Lage auch diesem wertvollen Hinweis, der einen Teil des Grundstücks als zum Außenbereich zählend wahrscheinlich macht. Im Flächennutzungsplan ist das oft nur ein scheinbar harmloser Wechsel von rosa nach hellgrün, wohlgemerkt mitten durch ein Flurstück. Vielleicht wäre auch die Anregung einer Bebauungsplanänderung interessant, die beispielsweise nur eine Knödellinie einfügt und die Widmung von Teilflächen von MI in MD oder gar WA ändert (und die Mindestgröße anpaßt).
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