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ᐅ Kalksandsteinwand dämmen / Konstruktion energetisch nachrüsten


Erstellt am: 13.09.17 12:59

C
Caspar2020
14.09.17 08:44
Energieeinsparverordnung § 10 Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden

Bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat, sind die Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 erst im Falle eines Eigentümerwechsels nach dem 1. Februar 2002 von dem neuen Eigentümer zu erfüllen. Die Frist zur Pflichterfüllung beträgt zwei Jahre ab dem ersten Eigentumsübergang.

Und dann gibt es je nach Sanierungbestandteile (z.B. neue Fenster), das diese sich auch an die aktuelle Energieeinsparverordnung halten müssen.

Oder z.B. wenn ihr das Dach saniert....
D
DieScholz´ens
14.09.17 08:51
Mhh also der Eigentümer hat nie in der Immobilie gewohnt....das ist aber auch wieder ein Satz den man sich 10x durch lesen muss.
Jetzt weiß ich nicht wie sich das auswirkt

Das Dach ist neu wir haben sogar noch Restgarantie drauf und die Fenster wurden neu verglast ( also nur neue Glasscheiben rein , Rahmen blieb erhalten) pauschal denke ich ist es damit erst mal getan?! ( hoffe ich ) also Auflagen von irgendeiner Seite haben wir nicht erhalten
energieeinsparverordnungfensterdach