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ᐅ Grundstückskauf an spätere Bebaubarkeit knüpfen?


Erstellt am: 14.01.21 07:33

Harakiri15.01.21 14:58
HeißerWai schrieb:
Könntest du Näheres zu deinem Grundstück sagen? Das liest sich für mich so, als wäre die Bebaubarkeit in deinem Fall generell unklar gewesen? In meinem Fall dürfte das zumindest für den Teil, der im Innenbereich liegt, unstrittig sein - die Formulierung würde mir m.A.n. also nur dann wirklich etwas bringen, wenn sie sich auch auf die konkrete Platzierung und Dimension des Gebäudes bezieht...

Nun ja, in unserem Fall war nicht so detailliert notwendig, es ging bei uns vorwiegend darum, die Geschossigkeit festzulegen sowie uns gegen die Auswirkungen eine mögliche Klage abzusichern (Grundstück wurde als Bauland erst via Satzung umgewidmet).

Um klarer zu sein, hier den vollständigen Text:
Der Erwerber erwirbt den Vertragsgegenstand als Bauland gemäß§ 34 Baugesetzbuch im ausgewiesenen Baufeld und unter Beachtung der Ergänzungssatzung der Stadt Bla-Bla vom XX.XX.XXXX. Die Ergänzungssatzung ist dem Erwerber bekannt; sie wurde ihm bereits in Kopie übergeben. Die Beteiligten vereinbaren die Bebaubarkeit des Grundstücks mit einem Einfamilienwohnhaus mit bis zu zwei Vollgeschossen im ausgewiesenen Baufeld als Beschaffenheit, ohne dass der Veräußerer eine Garantie übernimmt. Sollte diese Bebaubarkeit nicht gegeben sein, kann der Erwerber vom Vertrag zurücktreten , nicht allerdings die Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder Schadenersatz verlangen. Das Rücktrittsrecht ist mit Ablauf des XX .XX.XXXX ausgeschlossen; es verlängert sich jedoch bis XX .XX.XXXX, sollte gegen die vorgenannte Ergänzungssatzung erfolgreich Widerspruch eingelegt worden sein . Für die Ausübung des Rücktrittsrecht gilt: Sie erfolgt schriftlich gegenüber dem Veräußerer; für die Rechtzeitigkeit ist der Zugang beim Veräußerer maßgeblich .

Natürlich, je genauer du Bedienungen definieren willst (Lage, Fläche Gebäude, Abstände, Dachform, Farbe Fassade usw.), desto unwahrscheinlicher wird es sein, dass der Grundstück-Eigentümer mitspielt. Aber prinzipiell ist so eine Klausel möglich.
11ant15.01.21 15:30
Harakiri schrieb:

Um klarer zu sein, hier den vollständigen Text:
Der mag Mitlesern gewiß dennoch nützlich sein, im konkreten Fall reden wir hier siehe https://www.hausbau-forum.de/threads/grundstueckskauf-risiko-eines-verbundenen-geschaefts.37652/page-10#post-463814 allerdings wohl leider von einem Wolkenkuckucksheim-Projekt :-(
hampshire15.01.21 22:39
HeißerWai schrieb:

Ich suche eine Möglichkeit, wie wir als Grundstückskäufer das Risiko, dass nachher eine Bebauung nach unseren Vorstellungen nicht erlaubt wird, dem Verkäufer überlassen können.
Ich bin da ganz bei : Wenn mir ein Käufer so etwas vorschlagen würde, würde ich nicht an ihn verkaufen, da ich ihm ab diesem Moment keinen Willen zu fairem Verhalten mehr unterstellen könnte und mit solchen Leuten mache ich keine Geschäfte.
HeißerWai16.01.21 07:40
hampshire schrieb:

Ich bin da ganz bei : Wenn mir ein Käufer so etwas vorschlagen würde, würde ich nicht an ihn verkaufen, da ich ihm ab diesem Moment keinen Willen zu fairem Verhalten mehr unterstellen könnte und mit solchen Leuten mache ich keine Geschäfte.
Andersherum (Käufer soll erstmal bezahlen und darf dann hoffen, dass die Bebauung auch tatsächlich so realisiert werden kann wie ihm vom VK versprochen wurde) ist es doch ebenso wenig „fair“?
lastdrop16.01.21 08:49
Wenn es Dir wirklich wichtig ist und Du hinsichtlich der Bebaubarkeit zuversichtlich bist kannst Du auch eine Aufwandspauschale anbieten à la Verkäufer bekommt x Euro bei Rückabwicklung.

Würde als Verkäufer da mind. 10% des Kaufreises erwarten ... plus höchstes Kaufpreisangebt.
11ant16.01.21 11:41
hampshire schrieb:

Wenn mir ein Käufer so etwas vorschlagen würde, würde ich nicht an ihn verkaufen, da ich ihm ab diesem Moment keinen Willen zu fairem Verhalten mehr unterstellen könnte
HeißerWai schrieb:

dass die Bebauung auch tatsächlich so realisiert werden kann wie ihm vom VK versprochen wurde
Wir rede(te)n - mittlerweile hat sich das Thema ja erledigt - hier ja nicht von einer Kaprizierung auf ein bestimmtes Hausmodell mit fünfeckigen Türmchen, sondern von der essentiellen Frage, ob es ein normales Baugrundstück ist oder mal eben 60 % davon im Außenbereich liegen. Das sind ja schon ein bißchen andere Verhältnisse als man aus einem Sätzchen herauslesen kann. Und es ist ja schließlich der Vk, der hier so tut, als wäre der Stempel nur noch Formsache und sein Wunschvorgehen sicher umsetzbar. Dann sollte er das ruhig auch garantiebewehren - aber wie gesagt, Schnee von gestern, Luftschloß gewesen.
grundstück