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ᐅ Grundstück vorbereiten


Erstellt am: 15.06.15 16:51

Y
ypg
15.06.15 23:47
nee, @Dirk Grafe ... übrigens gratuliere ich Dir und freue mich, dass Du uns jetzt unterstützen wirst

Sachbeschädigung bleibt Sachbeschädigung... ob es nun als störend empfunden wird oder die Grenzabstände nicht eingehalten wurden. Es ist dennoch Eigentum, welches Du so ohne weiteres nicht abroden darfst.
Auf das StGB hat auch das Nachbarrecht keinen Einfluss.
Sicherlich greift das Nachbarrecht in den meisten Fällen, aber nicht bei Eigentum und sogenannter Selbstjustiz überm Gartenzaun hinweg

P.s. wir reden hier nicht über Fallobst oder andere Früchtchen
D
DG
16.06.15 00:31
Danke für die Blumen, aber Du liegst falsch. Soll/darf hier ja keine Rechtsberatung werden, aber google mal "Kapprecht" und §910 Baugesetzbuch.
V
Voki1
16.06.15 06:04
Es bleibt aber (ziemlich konsequent) auf bei § 910 Baugesetzbuch bei der vorherigen Aufforderung mit ausreichender Frist für den Störer. Besorgt er die Beseitigung der Störung nicht, so darf dann nach § 910 Baugesetzbuch "gekappt" werden. Insofern liegt Ihr eng beieinander.

Einfach fremdes Eigentum abschnippeln, dat gibt es in Deutschland (zum Glück) nicht und dürfte i.d.R. auch zum nachbarschaftlichen Frieden eher wenig beitragen.
Y
ypg
16.06.15 08:33
TE fragt, ob er so einfach kann. Und da greift dann der 303 StGB.
Ich brauche keine Rechtsberatung, ich Gehör zu den Exekutiven!
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